Einige Hinweise vorweg
•Die Umlageverfahren U1 und U2 dienen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung dazu, die finanzielle Belastung von Arbeitgebern bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) bzw. bei Mutterschaft (U2) abzufedern.
•Die Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Krankheit) ist für alle Arbeitgeber verpflichtend, die nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen (> Umlagepflichtrechner der AOK). Der Arbeitgeber führt monatlich einen von der Krankenkasse festgesetzten Prozentsatz des RV-pflichtigen Entgelts (ohne Einmalzahlungen) an die Krankenkasse ab. Diese erstattet im Gegenzug dem Arbeitgeber teilweise die Aufwendungen bei Krankheit des Mitarbeiters.
•Am Umlageverfahren U2 (Mutterschaft) nehmen alle Arbeitgeber teil - unabhängig davon, ob überhaupt weibliche Mitarbeiter beschäftigt werden. Der Arbeitgeber führt monatlich einen von der Krankenkasse festgesetzten Prozentsatz des RV-pflichtigen Entgelts (ohne Einmalzahlungen) an die Krankenkasse ab. Im Gegenzug erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber die Aufwendungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot zu 100 %.
So handhabt Quick-Lohn dies grundsätzlich
•Die abzuführenden Beitragssätze werden in den Satzungen der Krankenkassen festgelegt, ebenso die entsprechenden Erstattungssätze. Je nach Satzung werden auch Teile der Arbeitgeberbeiträge erstattet. Da viele Krankenkassen für die Umlage U1 mehrere Erstattungssätze anbieten, hinterlegen Sie die für Ihr Unternehmen vereinbarten jeweiligen U1-Umlage-/Erstattungssätze im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Krankenkassendaten.
•Eine Änderung des Umlagesatzes U1 für die Entgeltfortzahlung ist nur zum Jahreswechsel möglich und erfordert eine formelle Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse. Nach der Satzung hat jede Krankenkasse einen Stichtag, bis zu dem die Wahlerklärung spätestens bei der Krankenkasse vorliegen muss. Meist ist dies der 31.01. (ggf. auch bereits der Fälligkeitstag der Januar-Beiträge, der drittletzte Bankarbeitstag). Wenn Sie eine Änderung des U1-Umlage-/Erstattungssatzes in den Krankenkassendaten vornehmen, erzeugt das Programm automatisch eine eigene elektronische Meldung für diesen Sachverhalt: einen Datensatz Änderungsmeldung zum Arbeitgeberkonto (Meldegrund 02) mit der Mitteilung des neuen Umlage-/Erstattungssatzes. Dieser Datensatz wird im Meldecenter bereitgestellt. Versenden Sie diese Meldung mit der Änderung rechtzeitig über das Meldecenter, damit Ihre Wahlerklärung vor dem Stichtag bei der Krankenkasse vorliegt.
•In Quick-Lohn ist die offizielle Beitragssatzdatei aller Krankenkassen integriert. Diese wird regelmäßig gepflegt und kann in der jeweils aktuellen Version heruntergeladen und im Programm aktualisiert werden. > Details zum Laden der Beitragssatzdatei
•Für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei einer Lohnfortzahlung wegen Krankheit oder Mutterschaft ist immer ein Antrag erforderlich. Dieser wird von Quick-Lohn bei Teilnahme am Meldecenter-Verfahren elektronisch versendet.
Umlage U1 - Krankheit
Mitarbeiter haben im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von 6 Wochen.
Wie Sie dies in Quick-Lohn handhaben, finden Sie unter > Krankheitslohnfortzahlung.
Umlage U2 - Mutterschaft
Eine Arbeitnehmerin im Mutterschutz bekommt Mutterschaftsgeld während der gesetzlichen Mutterschutzfristen (vor und nach der Geburt eines Kindes bzw. bei Fehlgeburt). Der Arbeitgeber zahlt hierbei einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Wie Sie dies in Quick-Lohn handhaben, finden Sie unter > Mutterschaftsgeld.
Kann eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der allgemeinen Mutterschutzfrist die Arbeit nicht ausüben, erhält sie Mutterschutzlohn. Dieser wird vom Arbeitgeber als Lohnfortzahlung in gleicher Höhe wie der durchschnittliche Brutto-Lohn vor dem Beginn der Schwangerschaft gewährt.
Wie Sie dies in Quick-Lohn handhaben, finden Sie unter > Beschäftigungsverbot.
Geschäftsführer - Besonderheiten bei den Umlagen U1 und U2
Für Geschäftsführer gelten in den Umlageverfahren U1 und U2 Besonderheiten, die von der jeweiligen Stellung als Geschäftsführer abhängen.
Details
Umlage U1 (Krankheit) Keine Umlagepflicht für GmbH-Geschäftsführer: Unabhängig davon, ob es sich um Fremdgeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, sind GmbH-Geschäftsführer in der Regel von der Umlagepflicht zur U1 ausgenommen. Dies liegt daran, dass sie arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) gelten. Das EFZG regelt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeitnehmer. Keine Berücksichtigung der GmbH-Geschäftsführer bei der 30-Mitarbeiter-Grenze: Bei der Berechnung, ob ein Unternehmen die 30-Mitarbeiter-Grenze für die U1-Umlagepflicht überschreitet, werden Geschäftsführer ebenfalls nicht mitgezählt. Folge: Da keine Umlagen zur U1 abgeführt werden, besteht für die Lohnfortzahlung von Geschäftsführern im Krankheitsfall in der Regel auch kein Erstattungsanspruch aus der Umlagekasse.
Umlage U2 (Mutterschaft) Umlagepflicht für sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer: Im Gegensatz zur U1 besteht für GmbH-Geschäftsführer, die als Fremdgeschäftsführer oder Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, eine Umlagepflicht zur U2. Grundlage ist der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigtenbegriff: Seit dem 01.01.2018 wird bei der U2 auf den Beschäftigtenbegriff im Sozialversicherungsrecht (§ 7 Abs. 1 SGB IV) abgestellt. Geschäftsführer, die in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig sind, gelten als Beschäftigte im Sinne des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Keine Umlagepflicht für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, besteht auch keine Umlagepflicht zur U2.
Zusammenfassung: •U1: GmbH-Geschäftsführer sind grundsätzlich von der Umlage U1 ausgenommen. •U2: Für sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer (Fremdgeschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer) besteht eine Umlagepflicht und somit auch ein Erstattungsanspruch im Rahmen der U2.
|
Sonderfall : Rückwirkende Änderung der Umlagepflicht U1
Es kommt vor, dass ein Unternehmen rückwirkend U1-pflichtig oder von der U1-Pflicht befreit wird. Für den Fall ist es erforderlich, dies im Programm zu korrigieren.
Wenn Sie sich bereits in einem Abrechnungsmonat nach dem Januar des laufenden Jahres befinden, ist es erforderlich, die Einstellungen über eine Korrektur zu ändern. 1. Schritt:Unter Lohnabrechnung → Konfiguration ändern tragen Sie im aktuellen Monat im Feld Umlage Krankheit die Ziffer "1" (= Teilnahme U1) ein. 2. Schritt:Im Hauptmenü wählen Sie Korrekturabrechnung und starten für einen beliebigen, versicherungspflichtigen Mitarbeiter die Januar-Korrektur. Dies ist notwendig, da die Umlagesätze aller Krankenkassen angepasst werden müssen. 3. Schritt:In der Januar-Korrekturabrechnung ändern Sie unter Stammdatenverwaltung → Krankenkassendaten bei allen Krankenkassen den vereinbarten Umlagesatz U1 bzw. ergänzen diesen. Lassen Sie sich nicht von den Hinweisen irritieren. Verlassen Sie die Krankenkassendaten mit Esc - Schließen. 4. Schritt:Wählen Sie nun Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten und ändern Sie bei dem Mitarbeiter den Eintrag im Feld Umlagepflicht (0/1/2) von "2" (U2) auf "1" (U1+U2). Verlassen Sie die Mitarbeiterdaten mit Esc - Verlassen & Speichern. 5. Schritt:Verlassen Sie die Stammdatenverwaltung mit Esc - Verlassen. 6. Schritt:Wählen Sie in der Januar-Korrekturabrechnung nun Lohnerfassung / Verdienstbeleg und erstellen Sie den Korrekturverdienstbeleg. 7. Schritt:Nach der Korrektur dieses Mitarbeiters erstellen Sie die Korrekturen aller umlagepflichtigen Mitarbeiter über das Menü Korrekturabrechnung → Aufrollung zurückliegender Monate: Aufrollung wg. Stammdatenänderung. Tragen Sie im Menü Stammdatenfelder Aufrollung nur die "1" im Feld Umlagepflicht (0/1/2) ein, wählen Sie anschließend die zu korrigierenden Monate der Aufrollung und drucken Sie die Korrekturbelege. Dies wiederholen Sie für alle Mitarbeiter. Das Programm wird nach der nächsten Abrechnung die Differenzen verarbeiten.
|
Wenn Sie sich bereits in einem Abrechnungsmonat nach dem Januar des laufenden Jahres befinden, ist es erforderlich die Einstellungen über eine Korrektur zu ändern. 1. Schritt:Unter Lohnabrechnung → Konfiguration ändern tragen Sie im aktuellen Monat im Feld Umlage Krankheit die Ziffer "0" (= keine Teilnahme U1) ein. 2. Schritt:Erstellen Sie die Korrekturen aller umlagepflichtigen Mitarbeiter über das Menü Korrekturabrechnung → Aufrollung zurückliegender Monate: Aufrollung wg. Stammdatenänderung. Tragen Sie im Menü Stammdatenfelder Aufrollung nur die "2" im Feld Umlagepflicht (0/1/2) ein, wählen Sie anschließend die zu korrigierenden Monate der Aufrollung und drucken Sie die Korrekturbelege. Dies wiederholen Sie für alle Mitarbeiter. Das Programm wird nach der nächsten Abrechnung die Differenzen verarbeiten.
|
Umlage U1 - Optimierung
In den Abrechnungsmonaten November und Dezember prüft Quick-Lohn für Firmen mit weniger als 30 Mitarbeitern, ob Sie womöglich zu viel U1-Umlagebeiträge bezahlen.
Quick-Lohn führt dafür eine Vergleichsberechnung durch und zeigt Ihnen in Form eines Berichtes an, ob Sie als Arbeitgeber Geld hätten sparen können, wenn Sie bei bestimmten Krankenkassen den Umlagesatz und damit auch den Erstattungssatz bei Krankheit anders gewählt hätten.
Achtung: Wir weisen darauf hin, dass dies eine rückwärts gerichtete Betrachtungsweise ist. Bitte entscheiden Sie selbst, ob diese Prognose auch auf das Folgejahr zutreffen könnte.
Eine rückwirkende Änderung des U1-Umlage-/Erstattungssatzes ist nicht möglich. Hieraus ergibt sich auch kein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.
Wenn Sie den U1-Umlagesatz für die Zukunft ändern möchten, ist dies nur im Januar eines Jahres möglich. Hinterlegen Sie den neuen Wert im Januar im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Krankenkassendaten und senden Sie bitte die automatisch im Programm erzeugte elektronische Änderungsmeldung über das Meldecenter bis spätestens zum Stichtag an Ihre Krankenkasse. > U1-Wahlerklärung
Die Funktion U1-Erstattungs-Optimierungsrechner steht unseren treuen Bestandskunden seit Oktober 2021 als kostenloses Feature zur Verfügung, aber wir behalten uns für die Zukunft vor, diese Zusatzleistung mit einem Aufpreis zu versehen.