Einige Hinweise vorweg
•Die Berechnung der Lohnsteuer nach der Fünftelmethode (z. B. bei Abfindungen) soll ab 2024 nicht mehr möglich sein. Diese Änderung ist im Gesetzgebungsverfahren allerdings noch nicht endgültig beschlossen. Bis dahin können Sie im Programm die Abfindung nach der Fünftelmethode noch abrechnen.
•Hierbei handelt es sich um Sonderzahlungen im Sinne von außerordentlichen Einkünften, welche in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Diese können jedoch durch die Anwendung der gesetzlichen Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) steuerlich gemindert werden.
•Für den Lohnsteuerabzug sind in der Praxis gemäß § 34 Abs. 2 EStG nur die Entlassungsabfindung und die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit relevant.
•Abfindungen, die mit Fortbestehen des Arbeitsplatzes gewährt werden, werden hier nicht beschrieben.
Abfindung wegen Entlassung
Die Entlassungsabfindung wird als Nachteilsausgleich für entgangene oder entgehende Einnahmen durch den Wegfall des Arbeitsplatzes gewährt. Es handelt sich hierbei um eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG.
Maler-, Dachdecker-, GalaBau-Betriebe
Entlassungsabfindungen sind in beiden Fällen umlagepflichtig zur jeweiligen Versorgungskasse.
Bauhauptgewerbe und Gerüstbau
Entlassungsabfindungen sind bei der Soka-Bau und Soka-Gerüstbau nicht umlagepflichtig!
Die Entlassungsabfindung ist unbegrenzt beitragsfrei, aber steuerpflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob die Abfindung per Gerichtsurteil beschlossen oder im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde. Wenn Sie eine Entlassungsabfindung gewähren, verwenden Sie die Lohnart "Abfindung (5/5) sv-frei". Aber nicht jede Abfindung darf nach der Fünftelmethode ermäßigt besteuert werden. Wenn mit der Abfindung keine > Zusammenballung von Einkünften vorliegt oder die Abfindung in mehreren Teilbeträgen oder zeitlich verzögert ausgezahlt wird. In einem solchen Fall verwenden Sie die feste Lohnart "Abfindung sv-frei" Aktivieren Sie die Lohnart "Abfindung sv-frei" im Menü Stammdatenverwaltung → Lohnarten (> neue Lohnart aktivieren / anlegen).
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Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (Jubiläumsprämie, Treueprämie)
Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (mind. 2 Kalenderjahre) nach § 24 Nr. 2 EStG ist eine sogenannte Zuwendung. Diese Zuwendung kann in Form einer Jubiläumsprämie oder einer Treueprämie erfolgen.
Für eine derartige Zuwendung ergibt sich die Sozialversicherungspflicht aus § 14 Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 23a SGB IV. Wenn Sie eine solche Zuwendung gewähren wollen, verwenden Sie dafür die Lohnart "Zuwendg 5/5 sv-pfl". Nicht jede Zuwendung darf nach der Fünftelmethode ermäßigt besteuert werden. Wenn mit der Abfindung keine > Zusammenballung von Einkünften vorliegt oder die Abfindung in mehreren Teilbeträgen oder zeitlich verzögert ausgezahlt wird. In einem solchen Fall verwenden Sie die feste Lohnart "Abfindung sv-frei" Aktivieren Sie die Lohnart "Abfindung sv-frei" im Menü Stammdatenverwaltung → Lohnarten (> neue Lohnart aktivieren / anlegen).
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Zusammenballung von Einkünften
Eine Zusammenballung von Einkünften liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer "infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Sonderzahlung in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte". Ob eine Zusammenballung vorliegt, sollte gut geprüft werden. Lesen Sie dazu u. A. §34 (2) Nr. 2 EStG in Verbindung mit dem Schreiben des BMF vom 01.11.2013 (BStBl I S. 1326) und vom 04.0.2016 (BStBl I S. 277) oder fragen Sie ihren Steuerberater.
Nicht jede Abfindung darf also nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden.
Beispiel 1: Keine Zusammenballung von Einkünften
Das Gesamteinkommen des aktuellen Jahres ist trotz der Entlassungsabfindung geringer und damit liegt keine Zusammenballung von Einkünften vor. Sollte der Mitarbeiter danach eine neue Arbeitsstelle antreten und die Zusammenballung erst nach dem Austritt entstehen, kann der Arbeitnehmer den Steuervorteil mit der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Beispiel 2: Zusammenballung von Einkünften
Das Gesamteinkommen des aktuellen Jahres ist mit der Entlassungsabfindung höher und damit liegt eine Zusammenballung von Einkünften vor. |
Bei der Fünftelregelung wird die Einmalzahlung bei der Berechnung der Steuer nur mit einem Fünftel angesetzt. Die sich hiernach ergebende Steuer wird verfünffacht.
So funktioniert die Fünftelregelung - ein Beispiel: Die Mitarbeiterin Frau Mustermann hat ein Jahreseinkommen von 26.000,00 €. Sie bekommt eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 €. Das zu versteuernde Einkommen liegt somit bei 36.000,00 €. 1. Schritt:Es wird nur ein Fünftel der Abfindung zum Jahreseinkommen hinzugerechnet und von der Gesamtsumme die Steuer errechnet: 2. Schritt:Ermittlung der Steuer für das Jahreseinkommen ohne die Abfindung 3. Schritt:Die Differenz aus beiden Steuerbeträgen bilden und das Ergebnis verfünffachen. Das ergibt die Steuer, die Frau Mustermann für die Abfindung zahlen muss. Frau Mustermann zahlt somit 4.311,00 € Einkommensteuer auf das Jahreseinkommen und 3.015,00 € auf die Abfindung, also insgesamt 7.326,00 €. Dank der Fünftelregelung spart Frau Mustermann 189,00 €.
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Hiermit soll der Steuerprogression die Spitze genommen werden.
Es gibt seltene Fälle, in denen die Anwendung der Fünftelregelung eine höhere Lohnsteuer ergibt als bei einer "normalen" Sonderzahlung (zus. Urlaubsgeld). Quick-Lohn führt eine Günstigerprüfung durch und ermittelt somit die korrekte Lohnsteuer.
Ist der Mitarbeiter bereits ausgeschieden, beachten Sie bitte auch den Artikel → Sonderzahlung für einen ausgeschiedenen Mitarbeiter