Abfindung und Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (Fünftelregelung)

Einige Hinweise vorweg

Die Berechnung der Lohnsteuer nach der Fünftelmethode (z.B. bei Abfindungen) soll ab 2024 nicht mehr möglich sein. Diese Änderung ist im Gesetzgebungsverfahren allerdings noch nicht endgültig beschlossen. Bis dahin können Sie im Programm die Abfindung nach der Fünftelmethode noch abrechnen.

Hierbei handelt es sich um Sonderzahlungen im Sinne von außerordentlichen Einkünften, welche in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Diese können jedoch durch die Anwendung der gesetzlichen Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) steuerlich gemindert werden.

Für den Lohnsteuerabzug sind in der Praxis gemäß § 34 Abs. 2 EStG nur die Entlassungsabfindung und die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit relevant.

Abfindungen, die mit Fortbestehen des Arbeitsplatzes gewährt werden, werden hier nicht beschrieben.

 

Abfindung wegen Entlassung

Die Entlassungsabfindung wird als Nachteilsausgleich für entgangene oder entgehende Einnahmen durch den Wegfall des Arbeitsplatzes gewährt. Es handelt sich hierbei um eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG.

achtung Maler-, Dachdecker-, GalaBau-Betriebe

Entlassungsabfindungen sind in beiden Fällen umlagepflichtig zur jeweiligen Versorgungskasse.

achtung Bauhauptgewerbe und Gerüstbau

Entlassungsabfindungen sind bei der Soka-Bau und Soka-Gerüstbau nicht umlagepflichtig!

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Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (Jubiläumsprämie, Treueprämie)

Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (mind. 2 Kalenderjahre) nach § 24 Nr. 2 EStG ist eine sogenannte Zuwendung. Diese Zuwendung kann in Form einer Jubiläumsprämie oder einer Treueprämie erfolgen.

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Zusammenballung von Einkünften

Eine Zusammenballung von Einkünften liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer "infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Sonderzahlung in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte". Ob eine Zusammenballung vorliegt, sollte gut geprüft werden. Lesen Sie dazu u. A. §34 (2) Nr. 2 EStG in Verbindung mit dem Schreiben des BMF vom 01.11.2013 (BStBl I S. 1326) und vom 04.0.2016 (BStBl I S. 277) oder fragen Sie ihren Steuerberater.

achtung Nicht jede Abfindung darf also nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden.

 

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Fünftelregelung

Bei der Fünftelregelung wird die Einmalzahlung bei der Berechnung der Steuer nur mit einem Fünftel angesetzt. Die sich hiernach ergebende Steuer wird verfünffacht.

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Hiermit soll der Steuerprogression die Spitze genommen werden.

Es gibt seltene Fälle, in denen die Anwendung der Fünftelregelung eine höhere Lohnsteuer ergibt als bei einer "normalen" Sonderzahlung (zus. Urlaubsgeld). Quick-Lohn führt eine Günstigerprüfung durch und ermittelt somit die korrekte Lohnsteuer.

Ist der Mitarbeiter bereits ausgeschieden, beachten Sie bitte auch den Artikel → Sonderzahlung für einen ausgeschiedenen Mitarbeiter