Abfindung und Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (Fünftelregelung)

Einige Hinweise vorweg

Hierbei handelt es sich um Sonderzahlungen im Sinne von außerordentlichen Einkünften, welche in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Die Steuerlast kann jedoch durch die Anwendung der gesetzlichen > Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) gemindert werden.

Für den Lohnsteuerabzug sind in der Praxis gemäß § 34 Abs. 2 EStG nur die Entlassungsabfindung und die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit relevant.

Abfindungen, die mit Fortbestehen des Arbeitsplatzes gewährt werden, werden hier nicht beschrieben.

achtung Ab dem Jahr 2025 wird das Programm die Versteuerung nach der Fünftelregelung nicht mehr berechnen, da die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr angewendet wird. Das ist jetzt dem Finanzamt im Rahmen der Bearbeitung der persönlichen Steuererklärung vorbehalten.

Wenn Arbeitnehmer Entschädigungen und Bezüge für mehrere Jahre, z. B. Abfindungen, erhalten, können sie die Tarifermäßigung nur noch über die Einkommensteuererklärung erhalten.
Sie verwenden in solchen Fällen für die Abrechnung weiterhin die bisherigen Lohnarten, z. B. "Abfindg(5/5) sv-frei". Die Beträge der Fünftel-Lohnarten werden auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 10 ausgewiesen und vom Finanzamt entsprechend berücksichtigt.

 

Abfindung wegen Entlassung

Die Entlassungsabfindung wird als Nachteilsausgleich für entgangene oder entgehende Einnahmen durch den Wegfall des Arbeitsplatzes gewährt. Es handelt sich hierbei um eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG.

achtung Maler- und GaLaBau-Betriebe

Entlassungsabfindungen sind in beiden Fällen umlagepflichtig zur jeweiligen Versorgungskasse (Malerkasse, EWGaLa).

achtung Bauhauptgewerbe-, Dachdecker- und Gerüstbaubetriebe

Entlassungsabfindungen sind bei der SOKA-BAU, SOKA-DACH und SOKA-GERÜSTBAU nicht umlagepflichtig!

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Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (Jubiläumsprämie, Treueprämie)

Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (mind. 2 Kalenderjahre) nach § 24 Nr. 2 EStG ist eine sogenannte Zuwendung. Diese Zuwendung kann in Form einer Jubiläumsprämie oder einer Treueprämie erfolgen.

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Zusammenballung von Einkünften

Eine Zusammenballung von Einkünften liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer "infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Sonderzahlung in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt mehr Entgelt erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte". Ob eine Zusammenballung vorliegt, sollte gut geprüft werden. Lesen Sie dazu u. a. § 34 (2) Nr. 2 EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 01.11.2013 (BStBl I 2013, S. 1326) und vom 04.03.2016 (BStBl I 2016, S. 277) oder fragen Sie Ihren Steuerberater.

achtung Nicht jede Abfindung oder Zuwendung wird das Finanzamt nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuern.

 

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Fünftelregelung

Bei der Fünftelregelung wird die Einmalzahlung bei der Berechnung der Steuer nur mit einem Fünftel angesetzt. Die sich hiernach ergebende Steuer wird dann verfünffacht.

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Hiermit soll der Steuerprogression die Spitze genommen werden.

Es gibt seltene Fälle, in denen die Anwendung der Fünftelregelung eine höhere Lohnsteuer ergibt als bei einer "normalen" Sonderzahlung (zus. Urlaubsgeld).

Ist der Mitarbeiter bereits ausgeschieden, beachten Sie bitte auch den Artikel > Sonderzahlung für einen ausgeschiedenen Mitarbeiter.