Einige Hinweise vorweg
•Hierbei handelt es sich um Sonderzahlungen im Sinne von außerordentlichen Einkünften, welche in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Die Steuerlast kann jedoch durch die Anwendung der gesetzlichen > Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) gemindert werden.
•Für den Lohnsteuerabzug sind in der Praxis gemäß § 34 Abs. 2 EStG nur die Entlassungsabfindung und die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit relevant.
•Abfindungen, die mit Fortbestehen des Arbeitsplatzes gewährt werden, werden hier nicht beschrieben.
Ab dem Jahr 2025 wird das Programm die Versteuerung nach der Fünftelregelung nicht mehr berechnen, da die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr angewendet wird. Das ist jetzt dem Finanzamt im Rahmen der Bearbeitung der persönlichen Steuererklärung vorbehalten.
Wenn Arbeitnehmer Entschädigungen und Bezüge für mehrere Jahre, z. B. Abfindungen, erhalten, können sie die Tarifermäßigung nur noch über die Einkommensteuererklärung erhalten.
Sie verwenden in solchen Fällen für die Abrechnung weiterhin die bisherigen Lohnarten, z. B. "Abfindg(5/5) sv-frei". Die Beträge der Fünftel-Lohnarten werden auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 10 ausgewiesen und vom Finanzamt entsprechend berücksichtigt.
Abfindung wegen Entlassung
Die Entlassungsabfindung wird als Nachteilsausgleich für entgangene oder entgehende Einnahmen durch den Wegfall des Arbeitsplatzes gewährt. Es handelt sich hierbei um eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG.
Maler- und GaLaBau-Betriebe
Entlassungsabfindungen sind in beiden Fällen umlagepflichtig zur jeweiligen Versorgungskasse (Malerkasse, EWGaLa).
Bauhauptgewerbe-, Dachdecker- und Gerüstbaubetriebe
Entlassungsabfindungen sind bei der SOKA-BAU, SOKA-DACH und SOKA-GERÜSTBAU nicht umlagepflichtig!
Die Entlassungsabfindung ist unbegrenzt beitragsfrei, aber steuerpflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob die Abfindung per Gerichtsurteil beschlossen oder im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde. Wenn Sie eine Entlassungsabfindung gewähren, verwenden Sie die Lohnart "Abfindg(5/5) sv-frei".
Wenn mit der Abfindung keine > Zusammenballung von Einkünften vorliegt oder die Abfindung in mehreren Teilbeträgen oder zeitlich verzögert ausgezahlt wird, verwenden Sie die feste Lohnart "Abfindung sv-frei". Aktivieren Sie die Lohnarten im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten > neue Lohnart aktivieren / anlegen.
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Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (Jubiläumsprämie, Treueprämie)
Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (mind. 2 Kalenderjahre) nach § 24 Nr. 2 EStG ist eine sogenannte Zuwendung. Diese Zuwendung kann in Form einer Jubiläumsprämie oder einer Treueprämie erfolgen.
Für eine derartige Zuwendung ergibt sich die Sozialversicherungspflicht aus § 14 Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 23a SGB IV. Wenn Sie eine solche Zuwendung gewähren wollen, verwenden Sie dafür die Lohnart "Zuwendg(5/5) sv-pfl.".
Wenn mit der Zuwendung keine > Zusammenballung von Einkünften vorliegt oder die Zuwendung in mehreren Teilbeträgen oder zeitlich verzögert ausgezahlt wird, verwenden Sie die feste Lohnart "Zuwendung sv-pfl". Aktivieren Sie die Lohnarten im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten > neue Lohnart aktivieren / anlegen.
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Zusammenballung von Einkünften
Eine Zusammenballung von Einkünften liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer "infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Sonderzahlung in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt mehr Entgelt erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte". Ob eine Zusammenballung vorliegt, sollte gut geprüft werden. Lesen Sie dazu u. a. § 34 (2) Nr. 2 EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 01.11.2013 (BStBl I 2013, S. 1326) und vom 04.03.2016 (BStBl I 2016, S. 277) oder fragen Sie Ihren Steuerberater.
Nicht jede Abfindung oder Zuwendung wird das Finanzamt nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuern.
Beispiel 1: Keine Zusammenballung von Einkünften
Das Gesamteinkommen des aktuellen Jahres ist trotz der Entlassungsabfindung geringer; damit liegt keine Zusammenballung von Einkünften vor. Sollte der Mitarbeiter danach eine neue Arbeitsstelle antreten und die Zusammenballung erst nach dem Austritt entstehen, kann der Arbeitnehmer den Steuervorteil mit der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Beispiel 2: Zusammenballung von Einkünften
Das Gesamteinkommen des aktuellen Jahres ist mit der Entlassungsabfindung höher; damit liegt eine Zusammenballung von Einkünften vor. |
Bei der Fünftelregelung wird die Einmalzahlung bei der Berechnung der Steuer nur mit einem Fünftel angesetzt. Die sich hiernach ergebende Steuer wird dann verfünffacht.
So funktioniert die Fünftelregelung - ein Beispiel: Die Mitarbeiterin Frau Mustermann hat ein Jahreseinkommen von 26.000,00 €. Sie bekommt eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 €. Das zu versteuernde Einkommen liegt somit bei 36.000,00 €. 1. Schritt: 2. Schritt: 3. Schritt: Frau Mustermann zahlt somit 4.311,00 € Einkommensteuer auf das Jahreseinkommen und 3.015,00 € Einkommensteuer auf die Abfindung, also insgesamt 7.326,00 €.
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Hiermit soll der Steuerprogression die Spitze genommen werden.
Es gibt seltene Fälle, in denen die Anwendung der Fünftelregelung eine höhere Lohnsteuer ergibt als bei einer "normalen" Sonderzahlung (zus. Urlaubsgeld).
Ist der Mitarbeiter bereits ausgeschieden, beachten Sie bitte auch den Artikel > Sonderzahlung für einen ausgeschiedenen Mitarbeiter.