Einige Hinweise vorweg
•Lohnabrechnungen nach einem Insolvenzereignis sind nicht so ohne Weiteres möglich, da zahlreiche Besonderheiten zu beachten sind. Quick-Lohn erstellt nur die Abrechnungen bis zum Insolvenzereignis und veranlasst die Abmeldungen mit Grund 30, 33 oder 71. Die Abrechnungen nach dem Insolvenzereignis führt in der Regel der Insolvenzverwalter mit eigener Software durch. Fragen dazu klären Sie bitte mit dem zuständigen Insolvenzverwalter.
•Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmer deshalb ihre Löhne bzw. Gehälter nur noch teilweise oder gar nicht mehr erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche in Höhe des entgangenen Nettolohns auf Antrag an die betroffenen Arbeitnehmer in Form von Insolvenzgeld aus. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht für die letzten drei Monate vor Eintreten der Insolvenz bzw. vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses (Insolvenzgeld-Zeitraum).
•Eine Insolvenz liegt vor, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird.
Ein Beispiel: Handhabung in Quick-Lohn
Im folgenden Beispiel wurde das Insolvenzverfahren am 01.08. eröffnet. Der Insolvenzgeld-Zeitraum umfasst die Monate Mai, Juni und Juli Der Lohn wurde schon nicht mehr ausgezahlt. Alle Mitarbeiter werden zum 31.07. abgemeldet, falls sie nicht schon früher ausgetreten sind. (Ausführlich bei >Austritt im Vormonat vergessen)
Folgendes ist zu beachten:
•Eine Lohnsteuerbescheinigung muss erstellt werden nur für den Zeitraum, für den der Lohn wirklich geflossen ist, d. h. bis zum 30.04.. Das passiert am besten über ELSTER (also außerhalb des Programms). Insbesondere wenn Löhne nur teilweise gezahlt wurden, ist dies die einzige Möglichkeit für eine korrekte Lohnsteuerbescheinigung.
•Für den Zeitraum 01.01. (bzw. Eintrittstag) bis zum Austrittstag 31.07. muss eine SV-Meldung erstellt werden. Darin sind auch die Entgelte enthalten, die nicht mehr ausgezahlt wurden.
•Für die Abrechnung der Monate Mai, Juni und Juli sind Besonderheiten zu berücksichtigen (> siehe unten).
•Für die Monate Mai, Juni und Juli muss in Quick-Lohn im Bereich Konfiguration ändern und dort im Feld Geheimschalter der Wert "LSTA" eingetragen werden, damit keine Lohnsteueranmeldung gesendet wird.
•Bei allen Mitarbeitern entfernen Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 den Eintrag im Feld Steuerliche IdNr und tragen in Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Besonderheiten "LAB" ein. Das verhindert das Senden der Lohnsteuerbescheinigungen.
Wird die Firma nach Insolvenzeröffnung weitergeführt, gibt es 2 Varianten:
Fall 1: Die Firma wird unter der gleichen Betriebsnummer weitergeführt.
Alle weiterbeschäftigten Mitarbeiter erhalten eine Abmeldung mit Grund 33 zum 31.07., auch diejenigen, die später freigestellt werden. Dazu wird im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Besonderheiten der Wert "GM33" eingetragen. Alle sofort freigestellten Mitarbeiter erhalten eine Abmeldung mit Grund 71. Dazu wird in Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Besonderheiten der Wert "G71" eingetragen.
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Fall 2: Die Firma wird unter einer anderen Betriebsnummer weitergeführt.
Alle weiterbeschäftigten Mitarbeiter erhalten eine Abmeldung mit Grund 30 wie bei einem "normalen" Austritt, auch diejenigen, die später freigestellt werden. Erfassen Sie bei diesen Mitarbeitern nur das Beschäftigungsende und das Versicherungspflichtende unter Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 in den Feldern Beschäftigung Ende und Vers.-Pflicht Ende. Alle sofort freigestellten Mitarbeiter erhalten eine Abmeldung mit Grund 71. Dazu wird zusätzlich im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Besonderheiten der Wert "G71" eingetragen.
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Besonderheiten bei Lohnabrechnungen im Insolvenzgeld-Zeitraum
Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Regelungen, u. a. gilt:
•Entgeltumwandlung für die Betriebliche Altersvorsorge kann nicht steuer- und beitragsfrei abgerechnet werden.
•Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gewährt, das maximal aus einem auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzten Bruttoarbeitsentgelt ermittelt wurde. Für das Jahr 2025 beträgt die BBG-RV/AV bundeseinheitlich: 8.050,00 €.
•Jahressonderzahlungen sind anteilig zu gewähren.
•Ausführliche Informationen zum Thema Insolvenzgeld finden Sie auf der Internetseite der > Agentur für Arbeit.