Altersentlastungsbetrag

Quick-Lohn erkennt am Geburtsdatum des Mitarbeiters, ob der Altersentlastungsbetrag anzusetzen ist. Dieser Freibetrag wird dann automatisch monatlich bei der Lohnsteuerermittlung berücksichtigt. Das Steuerbrutto selbst wird nicht verändert.

Hintergrund

Der Altersentlastungsbetrag wird gewährt ab dem Jahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Er betrug bis zum Jahr 2005 40 % der Arbeitseinkünfte plus der positiven Summe der übrigen Einkünfte außer Renten und Pensionen. Er war bis 2005 auf maximal 1.900,00 € im Kalenderjahr begrenzt. Im Zuge der Umstellung der Besteuerung von Alterseinkünften auf das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung wird der Altersentlastungsbetrag bis 2040 schrittweise heruntergesetzt. Ab 2006 sinkt er jährlich um 1,6 Prozentpunkte, ab 2020 um 0,8 Prozentpunkte, ab 2022 um 0,4 Prozentpunkte.  (EStG § 24a)

Es gilt:

Wer am oder vor dem 1.1.2005 64 Jahre alt wurde (Geburtsdatum am oder vor dem 1.1.1941), hat einen Altersentlastungsbetrag von 40,0 %.

Wer am oder vor dem 1.1.2015 64 Jahre alt wurde (Geburtsdatum am oder vor dem 1.1.1951), hat einen Altersentlastungsbetrag von 24,0 %.

Wer am oder vor dem 1.1.2025 64 Jahre alt wurde (Geburtsdatum am oder vor dem 1.1.1961), hat einen Altersentlastungsbetrag von 13,2 %.

2026 sind es noch 12,8 % (Höchstbetrag 608,00 €).

Ab 2058 wird es den Altersentlastungsbetrag nicht mehr geben.