Einige Hinweise vorweg
Bitte beachten Sie: Rentner mit einem Arbeitsentgelt bis zu 538,00 € rechnen Sie bitte als Minijob ab. > Für geringfügig beschäftigte Rentner (Minijob) klicken Sie hier. Eine Altersrente kann als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden. In diesem Artikel werden nur die Fälle von Vollrentenbeziehern behandelt. Bei > Teilrentenbeziehern lauten die Beitragsgruppenschlüssel anders. |
•Änderungen ab 2024
Zusätzliche Pflichtangaben wie Art des Rentenbezugs, Beginn der Rente, Besonderheiten und Verzicht auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung wurden eingeführt.
•Änderungen ab 2023
Einführung der Pflichtangabe zur "Verzichtserklärung auf die Rentenversicherungsfreiheit". Diese Angaben sind erforderlich, wenn der Mitarbeiter ein Altersvollrentner ist oder einen Versorgungsbezug bzw. eine besondere Rente erhält. Diese Pflichtangabe fordert Quick-Lohn im entsprechenden Fall mit einem Hinweis auf den fehlenden Eintrag. Erläuterungen zu diesem Thema finden Sie im Abschnitt "> Regelung zur Beitragsabrechnung" in diesem Artikel.
•Änderungen ab 2022:
Altersrentner sind mit Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Bis zum 2021 hat der Arbeitgeber seinen Anteil zur Arbeitslosenversicherung auch nicht abführen müssen. Diese Regelung endet mit dem Jahr 2021. Ab 2022 hat er diesen für die gesetzlich krankenversicherten Altersrentner wieder abzuführen. Quick-Lohn wird im Abrechnungsmonat Januar 2022 bei allen betroffenen Regelaltersrentner die 3. Stelle des Beitragsgruppenschlüssels automatisch von "0" auf "2" anpassen und die SV-Meldungen Grund 31/12 wegen Beitragsgruppenwechsel an die Krankenkasse übermitteln. Die SV-Jahresmeldung Grund 50 entfällt dadurch.
•Ein Altersrentner ist jemand, der eine Rente bezieht. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze kommen dafür u.a. Renten für langjährig Versicherte in Betracht, mehr unter > Details zur Berechnung der Regelaltersgrenze.
•Bei Rentnern vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten Hinzuverdienstgrenzen. Werden diese überschritten, wird die Rente gekürzt. Weisen Sie den einzustellenden Rentner darauf hin, dies zu beachten.
•Für Altersrentner sind weniger Beiträge an die RV, KV, PV und AV abzuführen. Damit Sie die Korrektheit der Lohnabrechnung einem Betriebsprüfer nachweisen können, lassen Sie sich vom Rentner einen entsprechenden Nachweis (z. B. Rentenbescheid) aushändigen und nehmen Sie diesen in die Personalunterlagen auf.
•Altersrentner werden bei der Beitragsberechnung unterschiedlich behandelt, je nachdem ob sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder nicht.
•Diese Angaben benötigen Sie von Ihrem Mitarbeiter, wenn dieser mit Rentenbeginn die Beschäftigung fortführt und das Entgelt oberhalb der Minijobgrenze liegt:
Details
Rentenart Diese Angabe ist erforderlich, falls der Rentner mehr als geringfügig beschäftigt ist (nicht bei Austritt eines Mitarbeiters wegen Erreichen des Rentenalters).
Beginn der Rente Geben Sie hier ein, ab wann sich dieser Mitarbeiter im aktuellen Rentenbezug befindet.
Besonderheit der Rentenart Diese Angabe ist nur zu füllen, wenn der Mitarbeiter eine Altersrente aus dem Ausland bezieht.
Verzicht auf RV-Freiheit erklärt Diese Angabe ist erforderlich, falls der Mitarbeiter ein Altersvollrentner ist oder einen Versorgungsbezug / Eine besondere Rente erhält. Ja → Der Mitarbeiter verzichtet auf seine Rentenversicherungsfreiheit. Trotz Altersvollrente bleibt der Mitarbeiter pflichtversichert in der Rentenversicherung. Nein → Der Mitarbeiter verzichtet nicht auf seine Rentenversicherungsfreiheit er zahlt also keine Rentenbeiträge mehr.
|
Welche Einstellungen sind in Quick-Lohn zu tätigen?
Welche Eingaben Sie in Quick-Lohn vornehmen, wenn Sie einen Rentner einstellen, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Fall 1: Der Mitarbeiter ist gesetzlich krankenversichert
Unterfall 1a: Der Mitarbeiter hat die Regelaltersgrenze erreicht (Details siehe > Berechnung der Regelaltersgrenze)
Unterfall 1b: Der Mitarbeiter hat die Regelaltersgrenze nicht erreicht (Details siehe > Berechnung der Regelaltersgrenze)
|
||||
Fall 2: Der Mitarbeiter ist privat krankenversichert
•Ob ein Zuschuss zur privaten KV gezahlt wird, muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geklärt werden. Falls ja, lesen Sie weiter unter > Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung > Freiwillig / private Krankenversicherung.
•Die Beiträge zu RV und AV können an eine frei wählbare gesetzliche Krankenkasse gezahlt werden.
Unterfall 2a: Der Mitarbeiter hat die Regelaltersgrenze erreicht (Details siehe > Berechnung der Regelaltersgrenze)
Unterfall 2b: Der Mitarbeiter hat die Regelaltersgrenze nicht erreicht (Details siehe > Berechnung der Regelaltersgrenze)
|
Fall 3: Der Mitarbeiter ist freiwillig gesetzlich krankenversichert
Unterfall 3a: Der Mitarbeiter hat die Regelaltersgrenze erreicht (Details siehe > Berechnung der Regelaltersgrenze)
Unterfall 3b: Der Mitarbeiter hat die Regelaltersgrenze nicht erreicht (Details siehe > Berechnung der Regelaltersgrenze)
Erläuterungen: •Ob ein Zuschuss zur freiwilligen KV gezahlt wird, muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geklärt werden. Falls ja, lesen Sie weiter unter > Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung → Freiwillig / private Krankenversicherung.
|
Für alle 3 Fälle gilt:
•Der Altersentlastungsbetrag bei der Steuerberechnung wird - wenn notwendig - automatisch berücksichtigt (> Details zum Altersentlastungsbetrag).
•Die Rentenversicherung fordert meist einige Monate vor Rentenbeginn eine gesonderte Meldung mit Grund 57 an (> Details zur gesonderten Meldung mit Grund 57).
Ausländischer Rentner
Bei einem Rentner, der seine Rente aus dem Ausland bezieht handelt es sich um einen "Rentner ohne Rentenbezug". Der ausländische Altersrentner wird mit der Beitragsgruppe 1101 und ohne einen Eintrag im Feld Rentenbezug.
Regelungen zur Beitragsberechnung
oFür Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, gilt:
▪Vor 2017 zahlten diese Rentner keinen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung.
▪Ab 2017 gilt prinzipiell die Beitragsfreiheit in der RV. Die Rentner können trotzdem eigene RV-Beiträge entrichten und verzichten somit auf die Beitragsfreiheit. Tut ein Rentner dies, erhöht sich seine Rente ab dem Juli des Folgejahres (ob sich das lohnt, muss jeder für sich entscheiden). Dafür benötigt der Arbeitgeber eine schriftliche und formlose RV-Freiheit-Verzichtserklärung.
Um die Beschäftigung von Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, für Arbeitgeber attraktiver zu gestalten, entfällt zudem ab 2017 (befristet bis zum 31.12.2021 ) der bislang zu zahlende Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung.
▪Bei Altersvollrentnern, welche keine Rentenbeiträge zahlen möchten, hinterlegen Sie im Teil 2 der Mitarbeiterdaten im Feld RV-Freiheitsverzicht die "0" (Null). Hinterlegen Sie die "1" , wenn der Altersvollrentner trotz RV-Freiheit weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen möchte.
oFür Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, gilt:
▪Auch diese Rentner mussten vor 2017 keinen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung zahlen. Für Bestandsfälle bleibt das auch weiterhin, es sei denn sie verzichten ausdrücklich darauf (Achtung: Eine einmal getroffene Entscheidung kann später nicht mehr geändert werden).
▪Rentner hingegen, die ab dem 1.1.2017 eingestellt werden, sind prinzipiell beitragspflichtig. Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze werden sie beitragsfrei in der RV bzw. können alternativ auf ihre RV-Freiheit verzichten.
So berechnen Sie die Regelaltersgrenze
Wann wird ein Arbeitnehmer zum Altersvollrentner?
Bis 2012 wurde ein Arbeitnehmer zum Altersvollrentner, sobald er das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Seit 2012 wird dieser Zeitpunkt stufenweise angehoben (siehe Tabelle). Die als Altersvollrentner geltende Beitragsberechnung beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Ausnahmen von der Regelaltersgrenze: Welche Personen schon vorher zum Altersvollrentner werden
•Arbeitnehmer, die 45 Jahre lang Rentenbeiträge eingezahlt haben, können schon ab dem 63. Geburtstag in Rente gehen. •Auch schwerbehinderte Menschen und unter Tage beschäftigte Bergleute können weiterhin frühzeitig in Rente gehen. Allerdings wurde auch für diese Personen zum 01.01.2008 die Altersgrenze erhöht: Als Altersgrenze für Schwerbehinderte gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres (vorher: 63. Lebensjahr), für Bergleute unter Tage die Vollendung des 62. Lebensjahres (vorher: 60. Lebensjahr).
|
Wann ist der Renteneintrittsmonat der Regelaltersgrenze erreicht?
Das Rentenalter wird schrittweise angehoben. Dadurch verschiebt sich auch das Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr nach oben. Die Geburtsjahrgänge bis 1955 haben im Oktober 2021 die Regelaltersgrenze bereits erreicht.
Für den ersten Monat der Rentenzahlung der Regelaltersrente ist die "Vollendung eines Lebensalters von XX Jahre + YY Monate" entscheidend, sie erfolgt einen Monat nach Vollendung.
Beispiele:
•Geburtstag 01.01.1956: Das Lebensalter von 65 Jahren und 10 Monaten ist dann am 31.10.2021 vollendet. Der Mitarbeiter erhält die erste Regelarbeitsrente für den Monat November 2021.
•Geburtstag 02.01.1956: Das Lebensalter von 65 Jahren und 10 Monaten ist dann am 01.11.2021 beendet. Der Mitarbeiter erhält die erste Regelarbeitsrente für den Monat Dezember 2021.
Für den |
erfolgt eine |
auf Vollendung |
1956 |
10 |
65 Jahren und 10 Monaten |
1957 |
11 |
65 Jahren und 11 Monaten |
1958 |
12 |
66 Jahren |
1959 |
14 |
66 Jahren und 2 Monaten |
1960 |
16 |
66 Jahren und 4 Monaten |
1961 |
18 |
66 Jahren und 6 Monaten |
1962 |
20 |
66 Jahren und 8 Monaten |
1963 |
22 |
66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 |
24 |
67 Jahren |
Im Programm erhalten Sie einen Hinweis, wenn der Mitarbeiter die Regelaltersgrenze erreicht hat. Erst dann stellen Sie in den Mitarbeiterdaten die Personengruppe und den Beitragsgruppenschlüssel auf Altersrentner um.