Altersteilrentner

Einige Hinweise vorweg

Bei Rentnern, die nur einen Teil ihrer Rente beziehen, spricht man von Altersteilrentnern.

Wenn Altersteilrentner weiter arbeiten, bleiben sie in vollem Umfang kranken-, renten- und pflegeversicherungspflichtig. Sie haben Anspruch auf Krankengeld und erhöhen weiter ihre Rentenversicherungsansprüche. Dies ist unabhängig davon, ob die Beschäftigung vor oder nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeübt wird.

Bei einer Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keine Hinzuverdienstgrenze.

So handhaben Sie den Altersteilrentner in Quick-Lohn

Beim Beitragsgruppenschlüssel ist danach zu unterscheiden, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde oder nicht.

Mitarbeiter mit Altersteilrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Ein Mitarbeiter in Altersteilrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, wird weiterhin wie ein normaler Mitarbeiter mit der Personengruppe "101" und dem Beitragsgruppenschlüssel "1111" abgerechnet. Hier sind keine weiteren Anpassungen notwendig.

Mitarbeiter mit Altersteilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Ein Mitarbeiter nach Erreichen der Regelaltersgrenze, der nur eine Altersteilrente bezieht, wird weiterhin mit der Personengruppe "101" abgerechnet. Bei ihm ist nun der Beitragsgruppenschlüssel "1121" anzugeben. Er zahlt weiterhin die vollen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Lediglich zur Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, sobald die Regelaltersgrenze erreicht wird. Der Arbeitgeberanteil an den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen muss weiterhin gezahlt werden.

Erfassen Sie im Bereich LohnabrechnungStammdatenverwaltungMitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Rentenbezug die Art der Rente und die ergänzenden Angaben (der Mitarbeiter ist verpflichtet, Ihnen die Art und den Beginn der Rente mitzuteilen und nachzuweisen). Quick-Lohn weist Sie bei Erreichen des Renteneintrittsmonats eines Mitarbeiters auf notwendige Anpassungen hin. Bei Rentnern ohne Rentenbezug wählen Sie aus "kein Rentenbezug".