Änderungen zum April 2025

 

Inhaltsverzeichnis

> Die Krankenkassenzugehörigkeit neuer Mitarbeiter abrufen

> Hinweis zur Steuerberechnung

> Wichtige Änderung: Elektronischer Nachweis der Elterneigenschaft ab Juli 2025

> Nützlicher Tipp: Mitarbeiter-Meldungen im Überblick

Die Krankenkassenzugehörigkeit neuer Mitarbeiter abrufen

Wenn bei neuen Mitarbeitern die zugehörige Krankenkasse nicht bekannt ist, können Sie diese jetzt direkt in Quick-Lohn abfragen.

Gehen Sie dafür in die StammdatenverwaltungMitarbeiterdaten Teil 1 und wählen Sie die Lupe im Feld Krankenkassen-Nr. Klicken Sie in der Ansicht Krankenkassen auf den Button F6 - Zuständige Krankenkasse ermitteln.

Die Meldung „Abruf der zuständigen Krankenkasse für Mitarbeiter …“ wird im Meldecenter zum Versand bereitgestellt. Bitte versenden Sie diese Meldung.

Die Antwort der entsprechenden Krankenkasse sollte innerhalb von 23 Stunden vorliegen. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass keine zuständige Krankenkasse ermittelt werden kann. Klären Sie dies dann bitte mit dem Mitarbeiter.

Eine ausführliche Anleitung zu diesem Thema finden Sie in der Online-Hilfe unter: > Abruf Krankenkassenzugehörigkeit, > Zuständige Krankenkasse ermitteln

Hinweis zur Steuerberechnung

Quick-Lohn hat ab der Januar-Abrechnung bereits die aktuelle Steuerformel für 2025 verwendet. Es sind keine rückwirkenden Lohnsteuer-Korrekturen erforderlich.

Wichtige Änderung: Elektronischer Nachweis der Elterneigenschaft ab Juli 2025

Bitte beachten Sie, dass der Übergangszeitraum für das vereinfachte Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder am 30. Juni 2025 endet. Bis dahin sind formlose Angaben Ihrer Mitarbeiter ausreichend.

Die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren ist maßgeblich für die Höhe des Arbeitnehmerbeitrags zur Pflegeversicherung, da Mitarbeiter einen Abschlag von 0,25 % je Kind unter 25 Jahren erhalten. Dies gilt für das 2. bis 5. Kind. Sind alle Kinder mindestens 25, gilt der allgemeine PV-Beitrag von 3,6 % (2025).

Ab Juli 2025 wird ein neues Verfahren eingeführt, mit dem die Kinderanzahl elektronisch abgerufen werden kann. Quick-Lohn unterstützt dann diesen Abruf.

Nach dieser Umstellung entfällt die generelle Nachweispflicht. Ein Nachweis ist nur noch erforderlich, wenn Ihnen Abweichungen zu den gemeldeten Daten bekannt sind. Die abrechnende Stelle ist jedoch nicht verpflichtet, die übermittelten Werte auf Abweichungen zu prüfen.

Zudem werden die relevanten Zeiträume für die Berücksichtigung der Elterneigenschaft und Kinderanzahl elektronisch übermittelt.

Bitte überprüfen und aktualisieren Sie bei Bedarf die Anzahl der Kinder im Bereich StammdatenverwaltungMitarbeiterdaten Teil 1 unter Kinder/Elterneigenschaft.

Nützlicher Tipp: Mitarbeiter-Meldungen im Überblick

Im Menü Mitarbeiterdaten Teil 1 finden Sie über den Button F5 - Meldungen eine Übersicht aller Meldungen des Mitarbeiters (ELStAM, SV-Meldungen, Lohnsteuerbescheinigungen etc.).

Details zu den Meldungen können Sie über den Button F6 - Details anzeigen und ausdrucken.