Einige Hinweise vorweg
Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Beschäftigter Arbeitnehmer auf Weisung seines deutschen Arbeitgebers vorübergehend im Ausland tätig ist, so dass er auch Steuern an die dortigen Behörden zahlt.
Entsendung und Lohnsteuer
Wenn steuerpflichtige Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland über drei Monate im Ausland arbeiten, muss ggf. im Ausland die Lohnsteuer gezahlt werden.
Hier ein Beispiel über eine Entsendung in die Niederlande. Üblicherweise ermittelt dann ein Steuerberater in den Niederlanden die niederländische Lohnsteuer und teilt die Werte dem Arbeitgeber mit. Diese Lohnsteuerbeträge werden dem Arbeitnehmer vom Nettolohn abgezogen. Der Arbeitslohn wird in Deutschland natürlich nicht noch einmal versteuert. Das Finanzamt will aber auf der Lohnsteuerbescheinigung wissen, wie viel Entgelt in den Niederlanden versteuert wurde. Bei der Anlage der Mitarbeiterdaten gibt es keine Besonderheiten. Es werden aber mindestens 2 neue Lohnarten benötigt. Sie können die beiden Lohnarten "Grundlohn Ausland" und "Abzug LSt Ausland" aktivieren. Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen. Sie können die Lohnarten danach auch umbenennen. Wenn in den Niederlanden gearbeitet wird, wäre statt "Ausland" z. B. auch "NL" möglich. Die Stunden im Ausland werden über die Lohnart "Grundlohn Ausland" abgerechnet, eventuell auch in Deutschland gearbeitete Stunden mit der Lohnart Grundlohn wie üblich. Mit der Lohnart "Abzug LSt Ausland" wird die im Ausland zu entrichtende Lohnsteuer vom Netto abgezogen. Beträge für Auslöse bzw. Verpflegungsmehraufwendungen werden vom Programm nicht automatisch ermittelt. Sie können aber z. B. in der Lohnart Verpflegungszuschuss abgerechnet werden. Es können aber auch eigene Lohnarten mit identischem Lohnartenschlüssel angelegt werden. Der steuerfreie Arbeitslohn wird auf der Lohnsteuerbescheinigung unter Zeile 16 ausgewiesen. |
Was muss bei der Sozialversicherungspflicht bei einem im Inland ansässigen Mitarbeiter beachtet werden?
Für bestimmte Länder benötigt der entsandte Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung.Seit dem 1. Januar 2019 ist das elektronische Antragsverfahren für die A1-Bescheinigung und Ausnahmevereinbarung für alle beteiligten Stellen verpflichtend > Details.
Beschäftigung eines ausländischen Mitarbeiters im Ausland
Ein Mitarbeiter, der weder seinen Wohnsitz noch seinen Aufenthalt im Inland hat, unterliegt in Deutschland weder der Sozialversicherung- noch der Steuerpflicht.
Der Mitarbeiter, der zum Arbeiten nicht ins Inland reist, muss zumeist nach den Vorschriften seines Heimatlandes abgerechnet werden. Richten Sie sich hierzu bitte z. B. an die deutsche Handelskammer in dem Land. In Quick-Lohn können keine Abzugsbeträge hierzu ermittelt werden.