Änderungen zum August 2022

 

Inhaltsverzeichnis

> So laden Sie das neue Update herunter

> Die Energiepreispauschale ist im Programm umgesetzt

> Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Oktober auf 12,00 €

So laden Sie das neue Update herunter

Sie installieren das Update mit dieser und allen weiteren Anpassungen bequem in Quick-Lohn über den Menüpunkt Update-Service Update aus dem Internet laden. Sollten Sie in den vergangenen Tagen bereits ein Update installiert haben, dann wiederholen Sie bitte die Installation.

Eine ausführliche Anleitung finden Sie unter dem Hilfethema > Einspielen von neuen Programmversionen (Updates).

Die Energiepreispauschale (EPP) ist im Programm umgesetzt

Mittlerweile sind die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der EPP bekannt. Leider ist es so, dass aus einer eigentlich einfach erscheinenden Regelung ein recht kompliziertes Verfahren entstanden ist. Aber wir haben es für Sie so umgesetzt, dass Sie die Beträge für Ihre Beschäftigten unkompliziert abrechnen und auszahlen können.

Es hat sich ja sicher schon herumgesprochen, dass die 300,00 € EPP beitragsfrei, aber steuerpflichtig sind. Abhängig vom Verdienst ergibt sich nach Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag der wirkliche Auszahlungsbetrag. Dieser soll dem Beschäftigten eigentlich im September ausgezahlt werden (Lohnsteueranmeldung Monat, Quartal). Eine Auszahlung bereits im August ist aus unserer Sicht unkritisch. Der Arbeitgeber muss dann aber länger auf die Erstattung warten.

Die Erstattung der Energiepreispauschale erfolgt über die Lohnsteueranmeldung. Aufgrund der unterschiedlichen Meldezeiträume der Lohnsteuer ist davon der Abrechnungsmonat für die Auszahlung der EPP abhängig.

In welchem Monat sollten Sie die EPP für Ihre Mitarbeiter abrechnen und wann erhalten Sie die Erstattung?

Meldezeitraum der Lohnsteuer*

EPP Abrechnungsmonat

Lohnsteueranmeldung für die Erstattung

Bemerkungen

Monatlich

August

August


Monatlich / Folgemonat*

August

September

Quick-Lohn erzeugt eine korrigierte Lohnsteueranmeldung August

Quartal

August o. September

III. Quartal (September)


Jahr

Oktober - Dezember

(Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, ob er die Auszahlung vornimmt oder nicht)

Januar 2023

Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, ob er die Auszahlung vornimmt oder nicht. Wenn ja, sollte dies in einem der Monate Oktober bis Dezember erfolgen. Die Erstattung erfolgt mit der jährlichen Lohnsteueranmeldung im Januar 2023.

keine Lohnsteueranmeldung

keine Abrechnung der EPP


Eine Abrechnung der EPP ist nicht möglich, da keine Erstattung erfolgen kann. Die Mitarbeiter können die EPP mit der Einkommensteuererklärung beantragen.

 

* Die Einstellung finden Sie unter: → Lohnabrechnung → Konfiguration ändern in den Feldern  “LStAnm. Quartal, jährl.”und “LStAnm. im Folgemonat”  Bitte auf keinen Fall ändern!

So rechnen Sie die Energiepreispauschale in Quick-Lohn ab

Quick-Lohn aktiviert die Lohnart “Energiepreispausch.” mit diesem Update automatisch. In der Lohnerfassung erscheint somit der Button "F10 - Energiepreispauschale einsetzen". Wenn Sie diesen bei den berechtigten Mitarbeitern anklicken, wird ihnen die Energiepreispauschale automatisch eingesetzt.

Wenn Sie die Energiepreispauschale bei einem Mitarbeiter irrtümlich eingesetzt haben, können Sie sie mit erneutem Klick auf den F10-Button wieder entfernen.

Die Energiepreispauschale (EPP) ist nicht pfändbar, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt.

 

Welche Beschäftigten kommen in den Genuss der EPP?

Am 1. September 2022 muss als Grundvoraussetzung ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestehen (Stichtagsprinzip).

Alle Beschäftigten mit Steuerklasse 1 bis 5. Die Azubis gehören auch dazu.

Minijobber mit einheitlicher Pauschsteuer nur dann, wenn es sich am 01.09.2022 um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Sie sollten dafür eine schriftliche Bestätigung des Beschäftigten vorliegen haben. Sollte das nicht der Fall sein, finden Sie hier das Formular > Bestätigung erstes Dienstverhältnis, dass Sie gerne nutzen dürfen.

Kurzfristige Minijobber haben zwar einen Anspruch, aber die Arbeitgeber zahlen die Pauschale nicht aus. Wie die Finanzverwaltung mit diesen Beschäftigungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 umgeht, ist noch nicht bekannt. Bitte beachten Sie, dass kurzfristige Minijobs nur für die Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden, die Lohnsteueranmeldung und die Steuerzahlung hat gegenüber dem Finanzamt zu erfolgen.

Auch Beschäftigte in Krankengeldbezug, Elternzeit und bei Pflege eines kranken Kindes erhalten die Energiepreispauschale.

Betriebsrenten, Pensionen u.ä. sind keine aktiven Beschäftigungsverhältnisse und erhalten keine Energiepreispauschale!

Sonderfälle

Was ist zu tun, wenn ich bei einem Mitarbeiter die EPP vergessen habe?
In dem Fall rechnen Sie die EPP einfach im nächsten Monat ab. Solche Nachberechnungen sind aber nur maximal bis zum Abrechnungsmonat Dezember 2022 möglich!

Was ist zu tun, wenn ich für einen Mitarbeiter irrtümlich die EPP abgerechnet habe?
In dem Fall führen Sie eine Korrekturabrechnung für den betreffenden Monat durch und entfernen die EPP. Solche Korrekturen sind aber nur maximal bis zum Abrechnungsmonat Dezember 2022 möglich!

Was ist zu tun, wenn ein neuer Mitarbeiter genau am 1. September 2022 in die Firma eintritt?
Sie rechnen die EPP im Monat September ab.

Für alle drei Sonderfälle gilt:
Die Erstattung der EPP darf nur mit der Lohnsteueranmeldung August (bei monatlicher Veranlagung) oder mit der Lohnsteueranmeldung 3. Quartal angefordert werden. Falls erforderlich erzeugt Quick-Lohn eine korrigierte Lohnsteueranmeldung. Dies geschieht zusammen mit der Erzeugung der nächsten Lohnsteueranmeldung. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass die Lohnsteueranmeldung wegen der EPP negativ wird. Das ist dann auch korrekt und wird von der Finanzverwaltung akzeptiert.

Wie erfährt das Finanzamt, ob der Mitarbeiter die EPP bekommen hat?

Auf der Lohnsteuerbescheinigung der steuerpflichtigen Mitarbeiter wird ein Eintrag “Großbuchstabe E” erfolgen. Daran erkennt das Finanzamt, dass der Arbeitgeber die EPP für den jeweiligen Mitarbeiter ausgezahlt hat. Der Mitarbeiter kann sie dann nicht auch noch mit seiner Steuererklärung beantragen.

Antworten auf viele weitere Fragen zu dieser Thematik beantwortet das Bundesfinanzministerium auf ihrer Webseite (> Energiepreis Pauschale).

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Oktober auf 12,00 €

Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Planung. Zusammen mit dem steigenden Mindestlohn sollen auch die Grenzen für die geringfügig Beschäftigten (Minijobs u. Midijobs) ab Oktober angehoben werden.