Ausbildung und Minijob beim selben Arbeitgeber

Einige Hinweise vorab

Ein Auszubildender darf, im Gegensatz zu einem „normalen“ Arbeitnehmer, beim gleichen Arbeitgeber einen Minijob aufnehmen. Es liegt kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, wenn ein Ausbildungsverhältnis mit Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Ausbildung ist neben der geringfügigen Beschäftigung kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.

Das gilt ebenso für vorgeschriebene Praktika von Studenten und Schülern sowie die Teilnahme an einem dualen Studiengang.

Handhabung in Quick-Lohn

Achtung: Beachten Sie hierzu auch die > Erläuterungen zur geringfügigen Beschäftigung, die in vollem Umfang gelten.

Die Abrechnung muss unter einer zweiten Personalnummer erfolgen:

1. Schritt:Im Bereich LohnabrechnungStammdatenverwaltungMitarbeiterdaten Teil 1 des entsprechenden Mitarbeiters legen Sie mittels der F8-Taste eine neue Personalnummer für denselben Mitarbeiter an. Dabei werden alle Personaldaten automatisch übernommen.

2. Schritt:Ändern Sie für die neue Personalnummer die Mitarbeiterdaten entsprechend der geringfügigen Beschäftigung. Im Lohnkonto der neuen Personalnummer wird ein Hinweis gedruckt, dass es sich um die Fortsetzung des Lohnkontos der alten Personalnummer handelt.

Weitere Hinweise:

Die ursprüngliche Personalnummer bleibt mit der Abrechnung der Ausbildungsvergütung bestehen. Es werden pro Monat 2 Verdienstbelege für den Mitarbeiter erstellt.

Falls eine Sonderzahlung ausgezahlt wird, zahlen Sie diese unter der alten Personalnummer aus.

Es werden so lange 2 Verdienstbelege erstellt, wie die geringfügige Beschäftigung dauert. Wird sie beendet, tragen Sie wie üblich ein Austrittsdatum ein - so erfolgt schließlich durch Quick-Lohn die Abmeldung bei der Knappschaft / Minijobzentrale.

Beendet der Auszubildende nach Bestehen der Prüfung das Ausbildungsverhältnis, erfassen Sie unter der ursprünglichen Personalnummer das Austrittsdatum.