So handhaben Sie den Eintritt eines Auszubildenden in Quick-Lohn
•Grundsätzlich gelten die Erläuterungen zum > Eintritt eines Mitarbeiters auch für Auszubildende.
•Gehen Sie über Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten und wählen Sie dort F7 - Neuen Mitarbeiter anlegen. Im Eingabeassistenten wird Ihnen die nächste freie Personalnummer vorgeschlagen, die Sie ggf. auch ändern können. Tragen Sie nun das Eintrittsdatum ein und legen Sie das Feld Mitarbeitertyp / Hauptlohnart mit Azubi / Azubi-Vergütung fest. Wählen Sie Pflichtversichert in der SV bei Beschäftigungsart aus.
Quick-Lohn füllt automatisch in Mitarbeiterdaten Teil 1 die relevanten Stammdatenfelder für diese Beschäftigungsart aus:
Feld Personengruppe: |
102 (bei Entgelt über 325,00 €), Quick-Lohn schlägt automatisch diese Personengruppe vor. Ändern Sie bei Bedarf auf: 121 (bei Entgelt von 325,00 € oder weniger), Details dazu finden Sie auch unter > Azubi und Praktikanten |
Feld Beitragsgruppenschl.: |
1111 |
Feld Mitarbeitertyp: |
AZ |
•Wie Sie mit einem Auszubildenden verfahren, der auslernt, lesen Sie unter > Lehrling wird zum Gesellen.
•Für die Abrechnung von Auszubildenden in der Baubranche lesen Sie zudem ebenfalls den entsprechenden Eintrag zu Ihrer Branche: Azubi beginnt > Bauhauptgewerbe, > Dachdecker, > GalaBau, > Gerüstbau, > Maler.
Besonderheiten bei einjähriger Berufsfachschule (z. B. in Baden-Württemberg)
•Die Berufsfachschulen unterrichten die Fachtheorie und die praktische Ausbildung nach den Ausbildungsordnungen im ersten Ausbildungsjahr. Wenn die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen wird, wird sie als erstes Ausbildungsjahr angerechnet. In den Schulferien arbeiten die Schüler im Ausbildungsbetrieb, dies gilt als vorgeschriebenes Zwischenpraktikum. •Fach- bzw. Berufsfachschüler unterliegen nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als Auszubildende des Zweiten Bildungsweges. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind sie nicht versicherungspflichtig. •In diesem 1. Jahr gelten nicht die Regeln für Auszubildende. Schüler von Fachschulen und Berufsfachschulen sind hingegen grundsätzlich den ordentlich Studierenden an einer Hochschule oder Fachhochschule gleichzustellen. Da es sich um ein in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenes Praktikum handelt, liegt Sozialversicherungsfreiheit zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vor. •Abgerechnet werden die Schüler wie Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit Entgelt. > Details zu Studenten und Praktikanten •Tragen Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 des betreffenden Studenten folgende Werte ein:
•Die Abrechnung erfolgt nur für den Zeitraum der Beschäftigung im Betrieb. Als Krankenkasse sollte die Krankenkasse der Eltern eingetragen werden.
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