Einige Hinweise vorweg
•In den Mitarbeiterdaten ist immer der Beitragssgruppenschlüssel zu hinterlegen. Dieser ist in jeder Sozialversicherungsmeldung (SV-Meldung) anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben.
•Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird der entsprechende Versicherungszweig mit der Ziffer 0 ausgewiesen.
•Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Pflichtversicherungsverhältnisses sind in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedlich. Aus diesem Grund besteht die Notwendigkeit einer Angabe von 4 Ziffern.
•Sobald sich der Beitragssgruppenschlüssel bei einem Mitarbeiter ändert, werden vom Programm automatisch eine SV-Abmeldung (Grund 32) und eine SV-Anmeldung (Grund 12) beim Monatsabschluss erzeugt.
Grundsätzliches zum Beitragsgruppenschlüssel
Der Beitragsgruppenschlüssel ist eine vierstellige Ziffernfolge, die angibt, ob bzw. wie ein Mitarbeiter versichert sein soll.
Krankenversicherung (KV) |
Rentenversicherung (RV) |
Arbeitslosenversicherung (AV) |
Pflegeversicherung (PV) |
0 keine |
0 kein |
0 kein |
0 kein |
1 allgemeiner |
1 voll |
1 voll |
1 voll |
3 ermäßigter |
3 halb |
2 halb |
2 halb (beihilfeberechtigt) |
6 geringfügig |
5 geringfügig |
3 voll Sachsen |
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9 Firmenzahler |
4 halb Sachen (beihilfeberechtigt) |
Der PV-Schlüssel 2 oder 4 wird nur in wenigen Fällen (Witwe oder Waise eines Beamten) angewendet. Die Arbeitnehmertypen AB (Arbeiter) und AN (Angestellter) tragen dann jeweils die Hälfte (des halben Beitrags).
Bei vorübergehender Beitragsfreiheit, z. B. wegen Krankengeldbezugs, bleibt der Schlüssel unverändert.
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Übersicht über die häufigsten Beitragsgruppenschlüssel in der Lohnabrechnung
Hier finden Sie die häufigsten Konstellationen für den Beitragsgruppenschlüssel.
Personen-Gruppe |
Typ |
KV |
RV |
AV |
PV |
Bemerkungen |
Ausführliche Informationen in der Online-Hilfe |
101 |
Normaler sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ohne Besonderheiten |
1 |
1 |
1 |
1 |
Arbeitnehmer, Auszubildende, angestellte Geschäftsführer, die voll gesetzlich versicherungspflichtig sind |
|
101 |
Abhängig Beschäftigter, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) versichert ist - Firmenzahler |
9 |
1 |
1 |
1 |
Arbeitnehmer die auf Grund ihres Einkommens (Beitragsbemessungsgrenze, Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung) freiwillig versichert sind. |
Freiwillig gesetzlich oder privat Krankenversicherung mit SV-Pflicht |
101 |
Abhängig Beschäftigter, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) versichert ist - Selbstzahler, der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer einen Zuschuss. |
0 |
1 |
1 |
1 |
Arbeitnehmer die auf Grund ihres Einkommens (Beitragsbemessungsgrenze, Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung) freiwillig versichert sind. |
Freiwillig gesetzlich oder privat Krankenversicherung mit SV-Pflicht |
101 |
Abhängig Beschäftigter, der in einer privaten Krankenversicherung (KV) versichert ist |
0 |
1 |
1 |
0 |
Der Arbeitgeber zahlt ggf. einen Zuschuss zur Kranken und Pflegeversicherung |
Freiwillig gesetzlich oder privat Krankenversicherung mit SV-Pflicht |
000 |
Nicht abhängig Beschäftigter |
0 |
0 |
0 |
0 |
Hierzu zählen etwa beherrschende Gesellschafter/Geschäftsführer. Diese haben den Status eines Selbständigen |
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Minijob und kurzfristige Beschäftigung |
||||||
110 |
Kurzfristige Beschäftigung |
0 |
0 |
0 |
0 |
Auf 70 Arbeitstage oder 3 im Jahr Monate befristete Beschäftigung |
|
109 |
Minijob (geringfügige Beschäftigung) ohne Befreiung in der Rentenversicherung (Normalfall) |
6 |
1 |
0 |
0 |
||
109 |
Minijob (geringfügige Beschäftigung) ohne Befreiung in der Rentenversicherung, privat versichert |
0 |
1 |
0 |
0 |
||
109 |
Minijob (geringfügige Beschäftigung) mit Befreiungsantrag in der Rentenversicherung |
6 |
5 |
0 |
0 |
||
109 |
Minijob (geringfügige Beschäftigung) mit Befreiungsantrag in der Rentenversicherung, privat versichert |
0 |
5 |
0 |
0 |
||
|
zweiter Minijob eines geringfügig Beschäftigen mit versicherungspflichtigen Hauptjob |
1 |
1 |
0 |
1 |
||
|
Rentner (ab 01.01.2017) gesetzlich Versichert |
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120 |
Beschäftigter Altersrentner (Vollrentner) vor Erreichung der Regelaltersgrenze, gesetzlich versichert |
3 |
1 |
1 |
1 |
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119 |
Beschäftigter Altersrente (Vollrente) nach Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 31.12.2021) |
3 |
3 |
0 |
1 |
||
120 |
Beschäftigter Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit |
3 |
1 |
0 |
1 |
||
119 |
Beschäftigter Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze (ab 1.1.2022) |
3 |
3 |
2 |
1 |
||
101 |
Rentner mit voller Erwerbsminderungsrente, gesetzlich versichert |
3 |
1 |
0 |
1 |
||
101 |
Berufsunfähigkeitsrente (teilweise Erwerbsminderung) |
1 |
1 |
1 |
1 |
||
120 |
Pensionär (ohne Beschäftigung) vor Erreichen der Altersgrenze |
0 |
1 |
1 |
0 |
||
119 |
Pensionär (ohne Beschäftigung) nach Erreichen der Altersgrenze (bis 31.12.2021) |
0 |
3 |
0 |
0 |
||
101 |
Arbeitnehmer mit erreichen der Regelaltersgrenze ohne Rentenanspruch (bis 31.12.2021) |
1 |
3 |
0 |
1 |
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101 |
Arbeitnehmer ohne Rentenanspruch, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben (ab 1.1.2022) |
1 |
3 |
2 |
1 |
||
101 |
Personen, welche die Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente erfüllen, diese jedoch nicht in Anspruch nehmen (bis 31.12.2021) |
1 |
1 |
0 |
1 |
||
101 |
Personen, welche die Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente erfüllen, diese jedoch nicht in Anspruch nehmen (ab 1.1.2022) |
1 |
1 |
2 |
1 |
||
101 |
Altersteilrentner vor Erreichen der Regelaltersrente |
1 |
1 |
1 |
1 |
Mitarbeiter hat bei der Rentenversicherung ein Teilrente beantragt. Der Teil wird vor erreichen der Regelaltersrente mit einem Abschlag ausgezahlt. Der Übersteigende, nicht beantragte Teil kann später ohne Abschlag beantragt werden. |
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101 |
Altersteilrentner nach Erreichen der Regelaltersrente |
1 |
1 |
0 |
1 |
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119 |
Berufsständisch Versorgte nach Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 31.12.2021) |
3 |
0 |
0 |
1 |
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119 |
Berufsständisch Versorgte nach Erreichen der Regelaltersgrenze (ab 1.1.2022) |
3 |
0 |
2 |
1 |
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Weitere Beschäftigungsarten |
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106 |
Werkstudent, der mehr als 538,00 € verdient |
0 |
1 |
0 |
0 |
Ordentlich Studierende, die während des Studiums eine mehr als nur geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung ausüben, werden Werkstudenten genannt, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Als Regelung gilt, dass diese Beschäftigung grundsätzlich versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist. In der Rentenversicherung besteht als Werkstudent grundsätzlich Versicherungspflicht. Die Werkstudentenregelung können Sie nur anwenden, wenn der bei Ihnen beschäftigte Student den größeren Teil seiner Zeit und Arbeitskraft für das Studium aufwendet. Man spricht davon, dass das Studium den Schwerpunkt der Arbeitsleistung darstellt. Die Arbeit muss also Nebensache sein. Information: Werkstudenten sind für die Umlagepflicht U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Mutterschaftsaufwendungen) zu berücksichtigen. Bitte informieren Sie sich ggf bei der zuständigen Krankenkasse. U.A. bietet die TK dazu auch ein ausführliches Beratungsblatt an, welches Sie im Internet suchen können. |
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