Ein Hinweis vorweg
Bestimmte Berufsgruppen (Architekten, Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte) nehmen wahlweise nicht am "normalen" gesetzlichen Rentenverfahren teil, sondern haben eine gesonderte Rentenkasse (Versorgungswerk).
Aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, sind diese Mitarbeiter von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, haben jedoch einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur RV.
Das Entgelt wird parallel zur SV-Meldung ebenfalls per DEÜV-Meldung an den Versorgungsträger gemeldet. Der Beitragsnachweis erfolgt ebenfalls gesondert an die Versorgungseinrichtung, in Form einer Beitragsmeldung für jeden einzelnen Mitarbeiter (BV-Meldung). Die Meldungen an die Versorgungswerke erfolgen durch Quick-Lohn (wenn Sie am > Meldecenter teilnehmen).
Abweichend zur gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich die Höhe der späteren Rente nicht aus dem versicherungspflichtigen Entgelt, sondern aus den tatsächlich gezahlten Beiträgen.
Ab Juli 2020 werden für die Versorgungswerke Beitragssatzdateien über Quick-Lohn zur Verfügung gestellt. Diese beinhalten nun auch die Beitragsaufteilung (z. B. bei Mehrfachbeschäftigung) und die jeweilige Regelaltersgrenze für jedes Versorgungswerk. Diese Informationen werden Ihnen im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Berufsständ. Altersv. mit Klick auf das "i" angezeigt.
So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn
Der Beitragsgruppenschlüssel des Mitarbeiters lautet in diesem Fall x0xx (also Null für die RV).
Zusätzlich geben Sie unter Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Berufsständ. Altersv. eine der folgende Optionen ein:
5 |
Selbstzahler: |
6/z* |
Firmenzahler: |
3 |
Selbstzahler: |
4/z* |
Firmenzahler: |
*Die Ergänzung mit dem Buchstaben "z" gibt die Zahlungsweise bei Firmenzahlern an und ist zwingend erforderlich (z. B. 6/1):
1 |
Einzelüberweisung |
2 |
Sammelüberweisung |
5 |
Lastschrifteinzug |
Ebenso hinterlegen Sie unter Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 die Angaben zur Betriebsnummer BV des jeweiligen Versorgungswerkes und die Mitgliedsnummer BV des Mitarbeiters.
Die monatliche Beitragserhebung wird mit der Meldung zum Monatsende an das Versorgungswerk geschickt. Alle SV-Meldungen, die an die Krankenkasse gesendet werden, werden zusätzlich auch an das Versorgungswerk geschickt.
Mit den beiden festen Lohnarten "Freiw. RV-Zuschuss" und "Freiw. RV-Beitrag" erfolgt die Abrechnung der RV-Beiträge.
Einer unter Überweisungsnummer 94006 eingerichteten Bankverbindung wird der abgerechnete "Freiw. RV-Beitrag" zugewiesen.
Der "Freiw. RV-Zuschuss" wird in Zeile 22 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen.
Sonderfall: Bei einem bereits angelegten Mitarbeiter muss von gesetzlicher RV auf Versorgungswerk umgestellt werden.
Die Änderung sollte möglichst zu Beginn eines Monats wirksam werden. Ändern Sie einfach mit Beginn des neuen Monats die Mitarbeiterdaten entsprechend der obigen Beschreibung.
Beim Monatsabschluss erzeugt das Programm eine SV-Meldung wegen Beitragsgruppenwechsel.
Sonderfall: Bei einem bereits angelegten Mitarbeiter muss rückwirkend auf Versorgungswerk umgestellt werden.
Führen Sie für alle rückwirkenden Monate, die mit Versorgungswerk abgerechnet werden sollen, eine Korrekturabrechnung durch. Beginnen Sie mit dem ältesten Monat und ändern Sie zum Schluss ebenfalls die Mitarbeiterdaten im aktuellen Monat.
Sollte die rückwirkende Umstellung auch das Vorjahr betreffen, sind auch Vorjahreskorrekturen durchzuführen. Beachten Sie hierfür insbesondere die Hinweise zum Zuflussprinzip. Für diese Korrekturen sollten Sie das Zuflussprinzip unterdrücken. Hierfür tragen Sie unter Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Besonderheiten das Kürzel "ZUST-" ein. Verfahren Sie sinngemäß wie in diesem > Sonderfall beschrieben.
Beim Monatsabschluss wird die bereits übermittelte SV-Meldung storniert und eine neue SV-Meldung mit geändertem Beitragsgruppenschlüssel an die Krankenkasse übermittelt.
Sonderfall: Übergangsbereich (Midijob) bei einem berufsständisch Versicherten
Im Programm wird der Arbeitgeber-Beitragszuschuss aus dem tatsächlichen (unverminderten) Arbeitsentgelt ermittelt und gemeldet. Der Arbeitnehmerbeitrag wird aus dem geminderten Arbeitsentgelt ermittelt.
Die Entgeltmeldungen (DEÜV-Meldungen und BV-Meldungen) erfolgen dann mit dem beitragspflichtigen Entgelt.
Sonderfall: Beitragsgruppenschlüssel 0000 für Beschäftigte mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Ist ein Mitarbeiter mit der Beitragsgruppe 0000 versicherungspflichtig in der Unfallversicherung, ist er abweichend mit der Personengruppe 190 anzulegen.
Sonderfall: Mitarbeiter ist beim Versorgungswerk im Vorruhestand, arbeitet aber weiter
Es erfolgt dann keine Abrechnung mehr über das Versorgungswerk. Der Mitarbeiter wird behandelt wie ein vergleichbarer in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter. Den Anteil des Arbeitgebers zur Rentenversicherung erhält die gesetzliche RV, auch wenn er bisher dort gar nicht versichert war.
Die Abrechnung erfolgt mit Personengruppe 119 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3311.
Sonderfall: Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor
Über das Meldecenter erhalten Sie vom Versorgungswerk die Information, ob das Werk bei einer Mehrfachbeschäftigung eine paritätische Beitragslastverteilung zwischen den Arbeitgebern vornimmt oder ob der volle Beitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu berechnen ist. Vom Programm werden in beiden Fällen die RV-Beiträge automatisch ermittelt.
Beispiel:
Der Mitarbeiter ist mehrfach beschäftigt und verdient bei jedem Arbeitgeber 4.100,00 € monatlich. Die monatliche BBG der Rentenversicherung in 2025 beträgt 8.050,00 €.
→ Wenn der Beitrag paritätisch auf zwei AG aufgeteilt wird:
Freiw. RV-Beitrag: 748,65 € je Arbeitgeber (8.050,00 € x 18,6 % = 1.497,30 €)
Freiw. RV-Zuschuss: 374,33 € je Arbeitgeber (hälftiger Anteil)
→ Ein Versorgungswerk, welches den vollen Beitrag fordert, müsste nun folgende Werte bekommen:
Freiw. RV-Beitrag: 762,60 € je Arbeitgeber (4.100,00 € x 18,6 % = 762,60 €)
Freiw. RV-Zuschuss: 381,30 € je Arbeitgeber (hälftiger Anteil)