Ein Hinweis vorweg
Bestimmte Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Architekten) nehmen wahlweise nicht am "normalen" gesetzlichen Rentenverfahren teil, sondern haben eine gesonderte Rentenkasse (Versorgungswerk).
Aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, sind diese Mitarbeiter von der Rentenversicherungspflicht befreit, haben jedoch einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss.
Das Entgelt wird parallel zur SV-Meldung ebenfalls per DEÜV-Meldung an den Versorgungsträger übermittelt. Der Beitragsnachweis erfolgt ebenfalls gesondert an die Versorgungseinrichtung, anhand einer BV-Meldung (Beitragsmeldung) für jeden einzelnen Mitarbeiter. Die Meldungen an die Versorgungswerke erfolgen durch Quick-Lohn (wenn Sie am > Meldecenter teilnehmen).
Abweichend zur gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich die Höhe der späteren Rente nicht aus dem versicherungspflichtigen Entgelt, sondern aus den tatsächlich gezahlten Beiträgen.
Ab Juli 2020 werden für die Versorgungswerke Beitragssatzdateien über Quick-Lohn zur Verfügung gestellt. Diese beinhalten nun auch die Beitragsaufteilung (z. B. bei Mehrfachbeschäftigung) und die jeweilige Regelaltersgrenze für jedes Versorgungswerk. Diese Informationen werden Ihnen in Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Berufsständ. Altersv. mit Klick auf das "i" angezeigt.
So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn
Der Beitragsgruppenschlüssel des Mitarbeiters lautet in diesem Fall x0xx (also Null bei RV).
Zusätzlich geben Sie unter Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 und dort im Feld Berufsständ. Altersv. eine der folgende Optionen ein:
5 |
Selbstzahler: |
6/z* |
Firmenzahler: |
3 |
Selbstzahler: |
4/z* |
Firmenzahler: |
*Die Ergänzung mit dem Buchstaben z gibt die Zahlungsweise bei Firmenzahlern an und ist zwingend erforderlich (z. B. 6/1):
1 |
Einzelüberweisung |
2 |
Sammelüberweisung |
5 |
Lastschrifteinzug |
Unter Mitarbeiterdaten Teil 2 tragen Sie die Betriebsnummer des jeweiligen Versorgungswerkes und die Mitgliedsnummer BV des Mitarbeiters ein.
Die monatliche Beitragserhebung wird mit der Meldung zum Monatsende an das Versorgungswerk geschickt. Alle SV-Meldungen, die an die Krankenkasse gesendet werden, werden zusätzlich auch an das Versorgungswerk geschickt.
In den beiden festen Lohnarten "Freiw. RV-Zuschuss" und "Freiw. RV-Beitrag" erfolgt die Abrechnung der RV-Beiträge.
Einer unter Überweisungsnummer 94006 eingerichteten Bankverbindung wird der abgerechnete "Freiw. RV-Beitrag" zugewiesen.
Der "Freiw. RV-Zuschuss" wird in Zeile 22 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen.
Sonderfall: Bei einem bereits angelegten Mitarbeiter muss von RV auf Versorgungswerk umgestellt werden.
Die Änderung sollte möglichst zu Beginn eines Monats wirksam werden. Ändern Sie einfach mit Beginn des neuen Monats die Mitarbeiterdaten entsprechend der obigen Beschreibung.
Beim Monatsabschluss wird vom Programm eine SV-Meldung wegen Beitragsgruppenwechsel erzeugt.
Sonderfall: Bei einem bereits angelegten Mitarbeiter muss rückwirkend auf Versorgungswerk umgestellt werden.
Führen Sie für alle rückwirkenden Monate, die mit Versorgungswerk abgerechnet werden sollen, eine Korrekturabrechnung durch. Beginnen Sie mit dem ältesten Monat und ändern Sie zum Schluss auch noch die Mitarbeiterdaten im aktuellen Monat.
Sollte die rückwirkende Umstellung auch das Vorjahr betreffen, sind auch Vorjahreskorrekturen durchzuführen. Beachten Sie hierfür insbesondere die Hinweise zum Zuflussprinzip. Für diese Korrekturen sollten Sie das Zuflussprinzip unterdrücken. Hierfür tragen Sie in den Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Besonderheiten den Wert "ZUST-" ein. Verfahren Sie sinngemäß wie in diesem > Sonderfall beschrieben.
Beim Monatsabschluss wird die bereits übermittelte SV-Meldung storniert und eine neue SV-Meldung mit geändertem Beitragsschlüssel an die Krankenkasse übermittelt.
Sonderfall: Übergangsbereich (Midijob) bei einem berufsständisch Versicherten
Im Programm wird der Arbeitgeber-Beitragszuschuss aus dem tatsächlichen (unverminderten) Arbeitsentgelt ermittelt und gemeldet. Der Arbeitnehmerbeitrag wird aus dem geminderten Arbeitsentgelt ermittelt.
Die Entgeltmeldungen (DEÜV-Meldungen und BV-Meldungen) erfolgen dann mit dem beitragspflichtigen Entgelt.
Sonderfall Beitragsgruppenschlüssel 0000 für Beschäftigte mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Ist ein Mitarbeiter mit Beitragsgruppe 0000 versicherungspflichtig in der Unfallversicherung, ist er abweichend mit der Personengruppe 190 anzulegen.
Sonderfall: Mitarbeiter ist beim Versorgungswerk im Vorruhestand, arbeitet aber weiter
Es erfolgt dann keine Abrechnung mehr über das Versorgungswerk. Der Mitarbeiter wird behandelt wie ein vergleichbarer in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter. Den Anteil des Arbeitgebers zur Rentenversicherung erhält die gesetzliche RV, auch wenn er bisher dort gar nicht versichert war.
Die Abrechnung erfolgt mit Personengruppe 119 mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3311.
Sonderfall: Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor
Über das Meldecenter erhalten Sie vom Versorgungswerk die Information, ob das Werk bei einer Mehrfachbeschäftigung eine paritätische Beitragslastverteilung zwischen den Arbeitgebern vornimmt oder ob der volle Beitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu berechnen ist. Vom Programm werden in beiden Fällen die RV-Beiträge automatisch ermittelt.
Beispiel:
Mitarbeiter ist mehrfach beschäftigt und verdient bei jedem Arbeitgeber 4.000,00 €. Die monatliche BBG der Rentenversicherung in 2024 beträgt 7.050,00 €.
→ Wenn der Beitrag paritätisch auf zwei AG aufgeteilt wird:
Freiw. RV-Beitrag: 641.70 € (7.050,00 € * 18.6%)
Freiw. RV-Zuschuss: 320.85 € (hälftiger Anteil)
→ Ein Versorgungswerk, welches den vollen Beitrag fordert, müsste nun folgende Werte bekommen:
Freiw. RV-Beitrag: 744.00 € (4.000,00 € * 18.6% = 744.00 €)
Freiw. RV-Zuschuss: 372,00 € (hälftiger Anteil)