Hintergrundwissen / gesetzliche Grundlagen
Seit 2022 - verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
Arbeitgeber müssen für alle Entgeltumwandlungen einen Zuschuss in Höhe von 15 % des vom Arbeitnehmer umgewandelten Entgelts (Lohnverzicht) zahlen. Allerdings nur soweit sie Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
In diesem Video erfahren Sie mehr über die Grundlagen zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss:
Beachten Sie: Beiträge die der Arbeitgeber von Gesetzes wegen zahlt, sind nicht förderfähig! Demnach beschränkt sich die Förderfähigkeit auf die freiwilligen Arbeitgeberzuschüsse, die über die 15% gesetzmäßig erforderlichen Beträge hinausgehen. Ebenso trifft dies auf die Direktzusagen (spätere Betriebsrente) zu.
Anrechnung der alten Direktversicherung (Pauschalbesteuerung): Die Antwort steckt im Schreiben vom Deutschen Bundestag (WD 6-3000-135/18) auf Seite 5 unter Punkt 5 / 2. Absatz: "Die übernommene Pauschalsteuer ist nicht als Zuschuss zur Entgeltumwandlung anzusehen und dient auch nicht der Erhöhung der dem Mitarbeiter gewährten Versorgung. Sie kann daher nicht auf die künftige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung dieses Zuschusses angerechnet werden."
Ab 2020 neu - Erhöhung der Grenzen für die steuerliche Förderung.
Am 18.08.2020 wurden die neuen Grenzen im Gesetzblatt veröffentlicht. Diese gelten rückwirkend ab dem 01.01.2020.
Geringverdienergrenze 2575,00 € (statt bisher 2200,00 €) monatlich
Förder-Höchstbetrag 288,00 € (statt bisher 144,00 €) jährlich
Förderfähiger Betrag des Arbeitgebers 960,00 € (statt bisher 480,00 €) jährlich
Mindestbeitrag des Arbeitgebers 240,00 € jährlich (unverändert)
An der prinzipiellen Verfahrensweise hat sich nichts geändert. Falls Sie aus jetziger Sicht in den Vormonaten einen höheren Förderbetrag hätten beanspruchen können, führen Sie für die entsprechenden Monate Korrekturabrechnungen durch.
Ab 2019 neu - Beteiligung des Arbeitgebers an Entgeltumwandlungen bei Neuverträgen.
Schließt ein Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ab (worauf ein Rechtsanspruch besteht), verringern sich dadurch die zu zahlenden SV-Beiträge für ihn und auch für den Arbeitgeber. Oftmals haben Arbeitgeber freiwillig ihre Ersparnis an den Mitarbeiter weitergegeben.
Ab 2019 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf, dass sich ihr Arbeitgeber bei Neuverträgen an der Finanzierung beteiligt. Der Arbeitgeberzuschuss kann alternativ zur tatsächlichen Einsparung mit pauschal 15% des umgewandelten Entgelts berechnet werden.
Wie erfolgt die Abrechnung in Quick-Lohn genau?
Sie erfassen folgende Lohnarten (am Beispiel von 100,00 € Entgeltumwandlung, 15% AG-Beteiligung):
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ohne AG-Zuschuss
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mit AG-Zuschuss
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Altersv.-Lohnverz
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-100.00
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-85.00
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Altersvorsorge
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-100.00
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-100.00
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Ausführliche Erläuterungen zur Altersvorsorge finden Sie hier.
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetzt (BRSG) wird den Arbeitgebern ab 2018 ermöglicht die betriebliche Altersvorsorge über eine reine Beitragszusage im Betrieb einzurichten. Diese Art der Altersvorsorge steht nur den tarifgebundenen Arbeitgebern zur Verfügung.
Die Arbeitgeber sollen animiert werden, für ihre Arbeitnehmer mit geringem Einkommen zusätzliche Arbeitgeber-Beiträge in eine Altersvorsorge einzuzahlen. Die zusätzlichen Arbeitgeber-Beiträge werden steuerlich gefördert.
Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
Die Verträge zur Altersvorsorge erfüllen bestimmte gesetzliche Anforderungen.
➢Gehaltsobergrenze
Förderfähig sind nur "Geringverdiener".
Der Arbeitgeberbeitrag kann nur in Monaten mit einem Steuerbrutto (laufendes Entgelt + Sonderzahlung) bis 2575,00 € (alt 2200,00 €) gefördert werden.
Auch geringfügig Beschäftigte und beitragsfreie Mitarbeiter unterhalb von 2575,00 € sind förderfähig.
Es muss sich um ein erstes Arbeitsverhältnis handeln, es darf also nicht sein:
- Eine Beschäftigung mit Steuerklasse 6.
- Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung. ➢Förderfähige Arbeitgeber-Beiträge
Förderfähig sind nur die zusätzlich zum Lohn gezahlten freiwilligen Beiträge des Arbeitgebers.
Die Beiträge stammen entweder aus neu abgeschlossenen Verträgen seit 2017 oder aus einer seit 2017 erfolgten Erhöhung älterer Verträge.
Beiträge aus Altverträgen sind nicht förderfähig.
Die von Gesetzes wegen zu zahlenden 15% der Altersvorsorge sind nicht förderfähig! ➢Der ZVK-Beitrag in Baubetrieben (Abrechnung über SOKA-BAU) ist prinzipiell förderfähig.
Der ZVK-Beitrag im Malergewerbe (Abrechung über Malerkasse) ist prinzipiell förderfähig.
Der ZVK-Beitrag in Gerüstbaubetrieben (Abrechnung über SOKA-Gerüst) ist prinzipiell förderfähig.
Der ZVK-Beitrag in Dachdeckerbetrieben (Abrechnung über SOKA-Dach): Hier läuft noch die Prüfung, ob er förderfähig ist.
Die Angaben zum ZVK-Beitrag sind ohne Garantie! Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Sozialkasse nach.
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Höhe der Arbeitgeber-Beiträge und der Förderung
Diese Form der Altersvorsorge ist in der Höhe der Beiträge und in der Förderung begrenzt.
➢Höhe der förderfähigen Arbeitgeber-Beiträge
Das Finanzamt fördert Beiträge des Arbeitgebers jährlich höchstens 960 € (alt 480,00 €) und mindestens 240,00 €.
Bei monatlicher Zahlung der Beiträge sind das höchstens 40,00 € und mindestens 20,00 €.
Bei einem monatlichen Betrag von weniger als 20,00 € ist damit keine Förderung möglich.
Bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Jahres kann jeder Arbeitgeber die volle Förderung erhalten. ➢Wie hoch ist die Förderung und wie erhält sie der Arbeitgeber?
Förderfähige Beiträge werden vom Finanzamt mit 30% bezuschusst.
Es erfolgt eine direkte Verrechnung auf der Lohnsteueranmeldung.
Der maximale jährliche Förderbetrag je Mitarbeiter beträgt 960,00 € * 30% = 288,00 € (alt 144,00 €).
Einen minimalen jährlichen Förderbetrag gibt es nicht. Wenn mindestens 240,00 € jährlich vom Arbeitgeber gezahlt werden, ist auch eine Förderung unter 72,00 € zulässig. Das kann passieren, wenn z. B. nur in einem Monat das Entgelt unter 2.575,00 € liegt.
Bei Erhöhung älterer Verträge ist der Förderbetrag auf den Erhöhungsbetrag beschränkt.
Den monatlichen Förderbetrag finden Sie in den Journalen und im Lohnkonto in der Zeile "BAV-Förderbetrag FA".
Bitte beachten Sie: Die von Gesetzes wegen zu zahlenden 15% der Altersvorsorge sind nicht förderfähig!
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Handhabung in Quick-Lohn
Damit die förderfähige Betriebliche Altersvorsorge vom Programm überwacht werden kann, hinterlegen Sie diese im Programm:
➢Wie erfolgt die Abrechnung in Quick-Lohn?
Quick-Lohn benötigt den Jahresbetrag der förderfähigen Betrieblichen Altersvorsorge. Diesen tragen Sie in den Mitarbeiterdaten Teil 3 im Feld BAV-förderfähig ab 2018 ein.
Quick-Lohn überwacht in jedem Monat mit diesem Eintrag, ob das Steuerbrutto unterhalb von 2.575,00 € liegt und berechnet nur dann den Förderbetrag. Der Förderbetrag von 30% wird auf der Lohnsteueranmeldung steuermindernd von der Lohnsteuer abgezogen. In der Lohnerfassung wird die Altersvorsorge wie gewohnt abgerechnet (> Altersvorsorge). ➢Was passiert beim Austritt eines Mitarbeiters?
Verlässt ein Mitarbeiter das Unternehmen, müssen bereits erhaltene Förderbeträge nicht zurückgezahlt werden. Das gilt auch, wenn der minimale Förderbetrag noch nicht erreicht wurde.
Allerdings hat die Sache einen Haken. Förderfähige Beiträge dürfen ab Bekanntgabe der Kündigung nicht mehr abgerechnet werden, wenn absehbar ist, dass der minimale Förderbetrag von 240 € (bei unveränderter Beitragszahlung) bis zum Austritt nicht erreicht wird.
Beispiel 1:
Der Mitarbeiter kündigt im Februar zum 30. April.
Ab dem Februar darf kein förderfähiger Betrag mehr abgerechnet werden, der Eintrag im Feld BAV förderfähig ab 2018 muss entfernt werden.
Die Förderung aus dem Januar bleibt dem Arbeitgeber aber erhalten.
Werden Februar, März, April förderfähig abgerechnet, würde das Finanzamt bei einer Steuerprüfung den Förderbetrag zurückfordern.
Beispiel 2:
Der Mitarbeiter erscheint im April nicht zur Arbeit und wird zum 30.4. fristlos gekündigt.
Januar, Februar und März können förderfähig abgerechnet werden. ➢Was passiert, wenn der Arbeitgebermindestbeitrag nicht erreicht wird?
Wenn der jährliche Arbeitgebermindestbeitrag in Höhe von 240,00 € nicht erreicht wird, dann ist die Voraussetzung für eine Förderung nicht gegeben und die Beträge sind an das Finanzamt zu erstatten. Damit das nicht passiert, sollten Sie bereits zu Jahresbeginn vorausschauend prüfen, ob der jährliche Mindestbeitrag überhaupt erreicht wird. Im Abrechnungsmonat Dezember erfolgt eine Jahresbetrachtung und Prüfung durch das Programm. Liegt der Wert dann unter der Grenze von 240,00 € erfolgt die automatische Rückrechnung. Das hat zur Folge, dass der bereits im Laufe des Jahres beantragte Förderbetrag auf der Lohnsteueranmeldung steuererhöhend hinzugerechnet wird.
Im Dezember überprüft Quick-Lohn auch, ob rückblickend auf das Jahr die Beantragung der Förderung korrekt war. Der im Feld BAV-förderfähig ab 2018 im Dezember eingetragene Wert ist dafür maßgebend. Steht im Dezember hier ein kleinerer Wert als in den Vormonaten, rechnet Quick-Lohn eventuell bereits erhaltene Förderung zurück. ➢In welcher Höhe ist der ZVK-Beitrag (Betriebe der Baubranchen) förderfähig?
Für Beschäftigte, die ab 2017 neu eingetreten sind ist der ZVK-Beitrag komplett förderfähig. Für Beschäftigte, die bereits vor 2017 im Unternehmen beschäftigt waren, ist laut BMF Schreiben vom 06.12.2017 (Zeile 126) nur der Teil des ZVK-Beitrags förderfähig, welcher in den Jahren ab 2018 über den Betrag aus 2016 hinaus geht - also die Differenz. Quick-Lohn ermittelt diese Differenz selbst. Dazu ist die Summe des ZVK-Beitrags des Jahres 2016 in Mitarbeiterdaten Teil 3 im Feld ZVK 16 einzutragen.
Im Laufe des Jahres hat Quick-Lohn den ZVK-Beitrag prinzipiell berücksichtigt, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Förderung erfüllt waren (Insbesondere ein Eintrag im Feld BAV-förderfähig ab 2018). Mit der Dezemberabrechnung fragt Quick-Lohn jetzt, wie der ZVK-Beitrag im Einzelfall behandelt werden soll.
"In den bisher beantragten Förderbetrag zur BAV sind auch Anteile aus dem ZVK-Beitrag eingeflossen. Das ist so nur in wenigen Fällen richtig."
"1. Wenn der Mitarbeiter 2017 oder später neu eingetreten ist."
"2. Wenn der Mitarbeiter 2016 keinen ZVK-Beitrag erhalten hat."
"3. Wenn der ZVK-Beitrag höher ist als 2016, nur der übersteigende Teil."
" Soll der ZVK-Beitrag voll oder teilweise berücksichtigt werden?"
Im Fall 1. und 2. antworten Sie mit Ja, im Feld ZVK 16 muss eine 0 (Null) eingetragen sein.
Im Fall 3. antworten Sie auch mit Ja , tragen im Feld ZVK 16 den Betrag ein und wiederholen die Lohnerfassung.
Ansonsten antworten Sie mit Nein und der bereits berücksichtigte Teil aus dem ZVK-Beitrag wird zurückgerechnet.
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Was sollten Sie bei dieser Art der Altersvorsorge sonst noch berücksichtigen
Die Kündigung des Altersvorsorgevertrages und die Auszahlung des angesammelten Betrages ist förderschädlich.
Das betrifft dann alle Arbeitgeber, die für den Altersvorsorgevertrag dieses Beschäftigten eine Förderung über die Lohnsteueranmeldung erhalten haben.
Wie so etwas ablaufen würde, ist uns nicht bekannt.
Es gibt also bei dieser neuen Regelung Stolperfallen und Unwägbarkeiten. Viele Details sind auch noch in der Diskussion.
Wenn Sie die Förderung trotzdem nutzen wollen, lassen Sie sich unbedingt unabhängig beraten (nicht nur von der Versicherung).