Krankenversicherung (betriebliche)

Einige Hinweise vorweg

Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine Zusatzversicherung, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abschießt. Versicherungsnehmer ist somit immer der Arbeitgeber. Deshalb sind diese Ausführungen für Verträge, die der Arbeitnehmer selbst mit einer Krankenversicherung abgeschlossen hat, nicht anzuwenden.

Die betriebliche Krankenversicherung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Ausnahme bildet die 50 EUR-Freigrenze, wenn die bKV als Sachlohn gewährt wird. Für die Versteuerung stehen 3 verschiedene Modelle zur Verfügung. Die gängigste Variante ist die Nettolohnversteuerung.

So handhaben Sie dieses Thema in Quick-Lohn

Fall 1: Die Betriebliche Krankenversicherung über die Nettolohnversteuerung abrechnen

Bei der Nettolohnversteuerung bekommt der Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung auf sein Bruttoeinkommen. Im Rahmen der Lohnerfassung werden aus dem erhöhten Bruttoentgelt die anfallenden Steuern und Abgaben ermittelt und anschließend um den bKV-Beitrag, sowie der Abzüge korrigiert. Das Ergebnis ist ein unverändertes Nettogehalt. Für den Arbeitnehmer fallen also keine zusätzlichen Abgaben an.

1. Schritt:Gehen Sie über Lohnabrechnung Stammdatenverwaltung Lohnarten und dort auf den Button F5 - Zusätzliche Lohnart aktivieren. Wählen Sie die Lohnart "BKV AG-Beitrag st." mit Doppelklick aus. Zudem aktivieren Sie die Lohnart "BKV AG Nettoanpass.".

2. Schritt:Wechseln Sie nun in das Menü Lohnerfassung und rufen Sie den/die entsprechenden Mitarbeiter auf. In der Lohnartenerfassung rufen Sie über den Button F5 - Weitere Lohnarten die soeben aktivierte Lohnart "BKV AG-Beitrag st." auf. In den Folgemonaten erscheint diese automatisch.

3. Schritt:Tragen Sie in der Lohnart "BKV AG-Beitrag st." den monatlichen Beitrag ein. Quick-Lohn ermittelt den Wert für die Lohnart "BKV AG Nettoanpass." automatisch im Hintergrund. Das Ergebnis sehen Sie erst auf dem Verdienstbeleg, nicht schon bei der Erfassung der Lohnarten.

Fall 2: Die Betriebliche Krankenversicherung steuerfrei bzw. pauschalversteuert abrechnen

Diese Varianten sind nur zu empfehlen, wenn die Beschäftigten keine weiteren steuerfreien Sachzuwendungen erhalten. Bitte berücksichtigen Sie, dass bei Überschreitung der 50-EUR-Grenze die gesamten Sachzuwendungen steuerpflichtig werden. Dem Arbeitgeber entstehen dabei außer dem KV-Beitrag keine weiteren Kosten.

1. Schritt:Gehen Sie über Lohnabrechnung Stammdatenverwaltung Lohnarten und dort auf den Button F5 - Zusätzliche Lohnart aktivieren. Wählen Sie die Lohnart entweder die Lohnart "BKV AG steuerfrei" oder "BKV AG pauschalst." mit Doppelklick aus.

2. Schritt:Wechseln Sie nun in das Menü Lohnerfassung und rufen Sie den entsprechenden Mitarbeiter auf. In der Lohnartenerfassung rufen Sie über den Button F5 - Weitere Lohnarten eine der soeben aktivierten Lohnarten auf. In den Folgemonaten erscheint diese automatisch.