Einige Hinweise vorweg
Die Steuerbefreiung war bis zum März 2022 befristet. Corona-Prämien können danach nur noch sv- und steuerpflichtig ausgezahlt werden.
Für die Fälle bis März 2022
Die Auszahlung der Corona-Prämie kann auch auf mehrere Monate verteilt mit unterschiedlichen Beträgen erfolgen. In Quick-Lohn wird die Grenze von 1.500,00 € nicht überwacht!
Die Corona-Prämie ist steuer- und sv-frei, wenn:
- die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn ausbezahlt werden,
- die Zahlungen in der Zeit zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.03.2022 erfolgen.
Zuschüsse, welche zur Aufstockung zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden, zählen nicht hierzu.
Der Arbeitgeber muss nicht nachweisen, dass sein Betrieb von der Corona-Krise betroffen ist und eine erhöhte Arbeitsbelastung vorliegt.
Minijobber dürfen auch die Corona-Prämie erhalten. Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze und beeinflusst den 450-Euro-Minijob nicht.
Die Prämie muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Das geschieht im Programm automatisch. Darüber hinaus sollten Sie in den Lohnunterlagen vermerken, für welche Leistung der Arbeitnehmer die steuerfreie Prämie erhalten hat. Die Zahlung der Prämie sollte in Zusammenhang mit erhöhter Belastung durch die Pandemie stehen.
Wie handhaben Sie dieses Thema in Quick-Lohn
Die Corona-Prämie erfassen Sie im Programm wie folgt:
1. Schritt:Gehen Sie vom Hauptmenü über Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten. Aktivieren Sie über den Button F5 - Zusätzliche Lohnart aktivieren die Lohnart Corona-Prämie. Das Fibu-Konto passen Sie ggf. an Ihren Kontenrahmen an.
2. Schritt:Wechseln Sie zum Menü Lohnerfassung und wählen Sie den entsprechenden Mitarbeiter aus. In der Lohnartenerfassung wählen Sie den Button F5 - Weitere Lohnart hinzufügen. Über die Sucheingabe wählen Sie die Lohnart Corona-Prämie aus. In der Spalte € st. -frei tragen Sie den Betrag der Corona-Prämie ein.