Duales Studium

Einige Hinweise vorweg

Seit Januar 2012 sind Studenten in dualen Studiengängen beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung (Personengruppe 101 und Beitragsgruppe 1111).

Beitragspflichtig zur Unfallversicherung ist allerdings nur das Entgelt, das für die Praxisphase gezahlt wird. Gezahltes Entgelt für die Studienphase unterliegt nicht der UV-Pflicht und darf nicht an die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) gemeldet werden.

 

So handhaben Sie Studenten in dualen Studiengängen in Quick-Lohn

Die jeweiligen Entgelte rechnen Sie in 2 unterschiedlichen Lohnarten ab:

Für die Praxisphase erfolgt die Abrechnung in den üblichen Lohnarten (Gehalt oder Grundlohn).

Für ein eventuell in der Studienphase gezahltes Entgelt aktivieren Sie die Lohnart "Entgelt Studienphase". Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.

In Monaten mit Praxis- und Studienanteil werden die jeweiligen anteiligen Beträge in den Lohnarten abgerechnet.