Einige Hinweise vorweg
Üblicherweise werden bei Stundenlöhnern bei der Krankheitslohnfortzahlung der Stundenlohn sowie bei gewährtem Urlaub der Stundenlohn (außer bei Baubranchen) weitergezahlt. Bei Festlöhnern erfolgt die Lohnfortzahlung über das übliche Gehalt.
Das ist laut Entgeltfortzahlungs- bzw. Bundesurlaubsgesetz so aber nur dann richtig, wenn nicht regelmäßig lohnfortzahlungspflichtige Zuschläge geleistet werden.
Diese Zulagen sind dementsprechend auch anteilmäßig beim Urlaubsentgelt, dem Feiertagslohn und der Krankheitslohnfortzahlung zu berücksichtigen.
In letzter Zeit wird von den Rentenversicherungsprüfern verstärkt die Einhaltung dieser Gesetzmäßigkeiten kontrolliert.
Zudem sind die Zuschläge beitragspflichtig, wenn sie anteilig fortgezahlt werden (es wurde nicht gearbeitet). Wenn das nicht berücksichtigt wurde, unterstellen Ihnen die Prüfer eine "Hinterziehung" der anteiligen SV-Beiträge und berechnen die Beiträge nach. Man spricht dann von "Phantomlohn" - Lohn der nicht gezahlt wurde, für den aber trotzdem SV-Beiträge nachgefordert werden.
Wer also nicht regelmäßig obige Lohnbestandteile zahlt, kann weiterhin bei Krankheit, Feiertag und Urlaub wie bisher abrechnen. Bei Bau-, Maler-, Dachdecker-, Gerüstbaubetrieben ändert sich bei der Abrechnung des Urlaubs prinzipiell nichts, aber auch hier muss bei Krankheit und an Feiertagen aufgepasst werden.
Lohnfortzahlungspflichtige Zuschläge während Urlaub, Feiertag und Krankheit
Erhalten Arbeitnehmer regelmäßig Zulagen, haben Sie auch während des Urlaubs, an Feiertagen und bei Krankheit einen Anspruch darauf.
Sollen einzelne Mitarbeiter von dieser Regelung ausgenommen werden, tragen Sie bei diesen in Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Besonderheiten "D3-" ein.
•Sonn- , Feiertags- und Nacht-Zuschläge •Gefahren- und Erschwerniszuschläge •Provisionen •Sachbezüge, z. B. freie oder verbilligte Mahlzeiten •Zahlungen mit ähnlichem Charakter Achtung: Sonn-, Feiertags- und Nacht-Zuschläge werden in der Lohnfortzahlung steuerpflichtig. |
Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen (§4 EFZG)
Hier gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip, d.h. der Beschäftigte ist so zu vergüten, als hätte er gearbeitet.
Zu berücksichtigen sind laut § 4 Entgeltfortzahlungsgesetzt alle Lohnarten, die gezahlt worden wären, wenn er nicht krank gewesen wäre. Dazu gehören neben seinem Monats-, Wochen-, Tages- oder Stundenlohn auch die lohnfortzahlungspflichtigen Zulagen. Es ist nicht immer einfach abzuschätzen, was der Mitarbeiter erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. In etlichen Tarifverträgen ist deshalb als Berechnungsgrundlage für die Lohnfortzahlung der Durchschnittsverdienst festgelegt. In der Regel sind das 3 Monate. Die von der Krankenkasse zu erstattenden anteiligen Arbeitgeberaufwendungen an Vermögenswirksamen Leistungen und Altersvorsorge werden vom Programm automatisch ermittelt.
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Ermittlung Durchschnittslohn (einschl. Zulagen) für Krankheit und Feiertag
Abweichend von der Standardeinstellung können Sie die Lohnart Krankheitslohnfortzahlung und Feiertag so einstellen, dass vom Programm automatisch der Wert auf Basis des Durchschnitts der letzten drei Monate ermittelt wird.
1. Schritt:Folgen Sie vom Hauptmenü aus dem Pfad Lohnabrechnung → Lohnerfassung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten → Krankheitslohnfortz. 2. Schritt:Im Feld Fester Betrag / %-Satz tragen Sie "D3 " ein. Achten Sie darauf, dass im Feld Durchschnittslohn eine 0 steht. Bestätigen Sie die Eingabe mit ESC - Verlassen & Speichern. 3. Schritt:Wiederholen Sie den zweiten Schritt auch für die Lohnart Feiertagslohnfortz. 4. Schritt:Legen Sie nun fest, welche Zulagen im Durchschnittsverdienst berücksichtigt werden sollen. Gehen Sie dafür über Stammdatenverwaltung → Lohnarten und wählen die entsprechende Lohnart aus und tragen Sie im Feld Durchschnittslohn eine "1" ein. Diesen Schritt wiederholen Sie für alle zu berücksichtigenden Zulagen. Bitte beachten: Bitte beachten Sie zudem, dass auch Lohnarten zum Durchschnittslohn gehören, die nicht zum Mindestlohn rechnen (z. B. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit.). Wenn Quick-Lohn auch den Mindestlohn überwachen soll, darf der Schlüssel Mindestlohn in diesen Lohnarten nicht 9 (wie Durchschnittslohn) sein. Auch die Lohnart Krankheitslohnabzug muss im Feld "Durchschnittslohn" mit 0 geschlüsselt sein (wie auch die Lohnart Krankheitslohnfortz.). > Ausführungen zum Mindestlohn
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Höhe der Urlaubsvergütung (§11 Bundesurlaubsgesetz)
(Gilt nicht für die Bauhauptgewerbe, Maler, Gerüstbau, Dachdecker!)
Das Urlaubsentgelt bemisst sich ebenfalls nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst.
Der durchschnittliche Arbeitsverdienst bemisst sich nach den letzten 3 Monaten, den der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
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Ermittlung Durchschnittslohn (einschl. Zulagen) für Urlaub
Abweichend von der Standardeinstellung können Sie die Lohnart Krankheitslohnfortzahlung und Feiertag so einstellen, dass vom Programm automatisch der Wert auf Basis des Durchschnitts der letzten drei Monate ermittelt wird.
1. Schritt:Folgen Sie vom Hauptmenü aus dem Pfad Lohnabrechnung → Lohnerfassung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten → Urlaubsentgelt. 2. Schritt:Im Feld Fester Betrag / %-Satz tragen Sie "D3 " ein. Achten Sie darauf, dass im Feld Durchschnittslohn eine 0 steht. Bestätigen Sie die Eingabe mit ESC - Verlassen & Speichern. 3. Schritt:Legen Sie nun fest, welche Zulagen im Durchschnittsverdienst berücksichtigt werden sollen. Gehen Sie dafür über Stammdatenverwaltung → Lohnarten und wählen die entsprechende Lohnart aus und tragen Sie im Feld Durchschnittslohn eine "1" ein. Diesen Schritt wiederholen Sie für alle zu berücksichtigenden Zulagen. Bitte beachten: Bitte beachten Sie zudem, dass auch Lohnarten zum Durchschnittslohn gehören, die nicht zum Mindestlohn rechnen (z. B. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit.). Wenn Quick-Lohn auch den Mindestlohn überwachen soll, darf der Schlüssel Mindestlohn in diesen Lohnarten nicht 9 (wie Durchschnittslohn) sein. > Ausführungen zum Mindestlohn
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