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Damit die Krankenkassen die Beitragsnachweise rechtzeitig für den aktuellen Abrechnungsmonat erhalten, sollten Sie Ihre Lohnabrechnung immer zum 19./20. des Monats durchführen.
Wenn Sie die endgültige Lohnabrechnung jedoch erst zum Monatsende durchführen können, wenden Sie das Verfahren der "Schätzung der SV-Beiträge" an. Somit führen Sie zum genannten Termin eine Beitragsschätzung durch.
Dabei werden die fälligen Beiträge auf Basis des Vormonats geschätzt. Differenzen, die sich mit der Endabrechnung ergeben, werden im Folgemonat automatisch durch Quick-Lohn verrechnet.
Im ersten Monat Ihrer Abrechnung mit Quick-Lohn sind noch keine Vormonatswerte vorhanden. Diese hinterlegen Sie einmalig für die einzelnen Krankenkassen.