Feiertagslohn in der Kurzarbeitszeit

Einige Hinweise vorweg

Feiertage in der Kurzarbeitszeit werden nicht von der Arbeitsagentur bezahlt. Der Beschäftigte hat einen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber in Höhe des Kurzarbeitsgeldes. Dabei handelt es sich um zu versteuernden und zu verbeitragenden Lohn. Der Arbeitgeber trägt sowohl den AG- als auch den AN-Anteil zur Sozialversicherung.

In der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld wird für Feiertage beim Soll und Ist-Entgelt das Arbeitsentgelt in voller Höhe berücksichtigt.

rechtlicherhintergrundPrüfen Sie zunächst, ob tarifvertragliche Regelungen der Kürzung der Feiertagslohnfortzahlung auf das Niveau des Kurzarbeitergeldes entgegenstehen. Wenn ja oder im Zweifelsfall rechnen Sie wie "normaler" Feiertag ab. Z.B. werden lt. Tarifvertrag im Bauhauptgewerbe Feiertage in der Zeit von Saison-Kug ungekürzt bezahlt (§4 Ziffer 6.1. ABs. 2 BRTV-Bau).

So behandeln Sie den Fall in Quick-Lohn

1. Schritt:Um so abrechnen zu können, wird in Quick-Lohn die feste Lohnart "Feiertagslohn KUG" benötigt. Bei Bedarf aktivieren Sie die Lohnart.Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.

2. Schritt:Im Programm führen Sie eine erste Erfassung mit einem Stundensatz von 0,00 € für solche Feiertage durch. Aus dem ermittelten KU-Geld und den Kurzarbeitsstunden errechnen Sie sich den Stundensatz. Dazu muss nicht unbedingt der Verdienstbeleg gedruckt werden. Im letzten Bild der Erfassung erhält man mit der Taste F5-Abzüge unter anderem auch das KU-Geld.

3. Schritt:In einem 2. Durchlauf der Lohnerfassung erfassen Sie diese Tage mit dem Kalenderbuchstaben "Y". In der Lohnartenerfassung setzen Sie den Stundensatz bei der Lohnart "Feiertagslohn KUG" ein. Dadurch kann sich ein etwas geändertes KU-Geld ergeben, aber das ist in Bezug auf den Feiertagslohn KUG richtig.

Dass der Arbeitgeber beide Teile zur SV trägt, erkennt man an den unterschiedlichen Beträgen bei AG- und AN-Teil im Lohnjournal bzw. in dem bereits erwähnten F5-Fenster.

tipp Hinweis: Sehr häufig wird der Feiertag wie ein "normaler" Feiertag zu 100% bezahlt. Die Beschäftigten freuen sich und Finanzamt und Krankenkassen sind auch nicht böse, wenn sie mehr bekommen. Allerdings zahlt der Betrieb (eventuell) etwas mehr als er eigentlich müsste. Dafür werden die SV-Beiträge hälftig abgerechnet (sonst der AG beide Teile), so dass die Kostenbelastung nicht viel höher ist.