Einige Hinweise vorweg
Firmenfahrräder unter 25 km/h, welche ausschließlich über den Arbeitgeber finanziert werden, sind steuerbefreit und werden nicht auf der Verdienstabrechnung aufgeführt. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder.
Die Steuerbefreiung gilt nicht, wenn die Finanzierung mittels Gehaltsumwandlung durch den Arbeitnehmer erfolgt. Die Berechnungen erfolgen immer einschließlich der Umsatzsteuer.
Die Bemessungsgrundlage wurde inzwischen mehrfach geändert. Vom 01.01.2019 - 31.12.2019 galt als Bemessungsgrundlage die halbierte Summe der unverbindlichen Preisempfehlung. Ab dem 01.01.2020 wird diese Bemessungsgrundlagen von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung berechnet. Die Bemessungsgrundlage gilt allerdings nur auf den Nettopreis. Damit wird die Berechnung sehr komplex. Wir stellen Ihnen hierfür eine Abrechnungshilfe zur Verfügung: > Abrechnungshilfe Rad-Nutzung
Die automatische Gegenbuchung der Umsatzsteuer aus der Privatnutzung erfolgt bei Elektrofahrzeugen nicht automatisch über die Lohnart da das immer auf 1 % des ungekürzten Bruttolistenpreises zu erfolgen hat. Diese Buchung führen Sie in der Finanzbuchhaltung separat durch.
E-Scooter
Nach der maßgebenden Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung handelt es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug mit der Folge, dass die Regelungen für Elektrofahrzeuge anzuwenden sind. Bitte lesen Sie dazu den Artikel zum > Firmenfahrzeug (PKW-Nutzung).
So berechnen und handhaben Sie die Fahrradnutzung im Quick-Lohn
Hierbei ist auf Grund der Finanzierung und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu unterscheiden.
Fall 1: E-Bike und Fahrrad - die Finanzierung erfolgt nur durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer (AN) ein Firmenfahrrad zur Verfügung. Bei Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h ist bei diesen Fahrrädern der geldwerte Vorteil für die Fahrten zur Arbeit Lohnsteuer- u. Sozialversicherungspflichtig.
1a: E-Bike unter 25 km/h und Fahrrad (AG-Finanzierung)
Das Firmenfahrrad ist weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig. Eine Erfassung über den Verdienstbeleg ist nicht erforderlich. Ein Vermerk der Überlassung des Firmenfahrrads erfolgt nur in der Personalakte.
1b: E-Bike über 25 km/h (AG-Finanzierung)
Details
E-Bikes die selbständig schneller als 25 km/h fahren, gelten als Kraftfahrzeuge. Sie sind somit zulassungspflichtig und deshalb den PKWs gleichgestellt. Für Sie gelten die Regelungen für Elektroautos. Für Räder, die Sie im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 dem Mitarbeiter erstmals überlassen, wird ab 2020 werden die Sachbezüge mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage berechnet. Dies gilt auch für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte. Für die Lohnabrechnung im Programm verfahren Sie wie folgt: 1. Schritt:Ermitteln Sie außerhalb des Programms die Werte für die Rad-Nutzung. Nutzen Sie hierfür gerne die > Abrechnungshilfe auf unserer Webseite.
2. Schritt:Aktivieren Sie die folgenden Lohnarten. Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen. In der Lohnerfassung fügen Sie die entsprechenden Lohnarten mittels des Buttons F5-Weitere Lohnarten hinzu.
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Fall 2: E-Bike oder ein Fahrrad mittels Finanzierung durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer (AN) ein Leasingfirmenrad (Firmenfahrrad) zur Verfügung und der Arbeitnehmer beteiligt sich mittels Lohnverzicht an der Finanzierung der Leasingrate. Hierbei ist noch nach der Art des E-Bikes zu unterscheiden. Wird die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h überschritten, so ist bei diesen Fahrrädern auch noch der geldwerte Vorteil für die Fahrten zur Arbeit sozial- u. steuerpflichtig.
In unseren Beispielen wird die Leasingrate inklusive der Versicherung durch den Arbeitnehmer übernommen. Je nach Vertragsgestaltung wird die Versicherung in Einzelfällen auch schon mal vom Arbeitgeber übernommen. Diesen Fall haben wir in unseren Beispielen nicht abgebildet. Demnach rechnen Sie den Versicherungsbeitrag zur Rad-Nutzung dazu, statt zur Leasingrate.
Fall 2a: E-Bike unter 25 km/h und Fahrrad (100% AN-Finanzierung)
Für die private Nutzung des Fahrrads werden 1 % der auf volle 100,00 € abgerundeten Bemessungsgrundlage als geldwerter Vorteil festgesetzt. Für die Lohnabrechnung im Programm verfahren Sie wie folgt: 1. Schritt:Ermitteln Sie außerhalb des Programms die Werte für die Rad-Nutzung. Nutzen Sie hierfür gerne die > Abrechnungshilfe auf unserer Webseite.
2. Schritt:Aktivieren Sie für die Rad-Nutzung die folgenden Lohnarten. Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen. In der Lohnerfassung fügen Sie die entsprechenden Lohnarten mittels des Buttons F5-Weitere Lohnarten hinzu. - Rad-Nutzung
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Fall 2b: E-Bike schneller als 25 km/h (teilweise AN-Finanzierung)
E-Bikes die selbständig schneller als 25 km/h fahren, gelten als Kraftfahrzeuge - sind also zulassungspflichtig und deshalb den PKWs gleichgestellt. Neben der 0,5 %-Regel stellen zusätzlich noch die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte einen geldwerten Vorteil dar und und sind mit 0,03% pro km zu versteuern. Für die private Nutzung des Fahrrads werden 1 % der auf volle 100,00 € abgerundeten Bemessungsgrundlage als geldwerter Vorteil festgesetzt. Für die Lohnabrechnung im Programm verfahren Sie wie folgt: 1. Schritt:Ermitteln Sie außerhalb des Programms die Werte für die PKW-Nutzung:
2. Schritt:Aktivieren Sie für die Rad-Nutzung die folgenden Lohnarten. Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen. In der Lohnerfassung fügen Sie die entsprechenden Lohnarten mittels des Buttons F5-Weitere Lohnarten hinzu.
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