Firmenfahrzeug (PKW-Nutzung)

rechtlicherhintergrund Einige Hinweise vorweg

Die private Nutzung eines Firmenwagens stellt für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar, der der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Dieses Thema wird im Lexikon für das Lohnbüro auf mehr als 30 Seiten erläutert. Daraus erkennt man schon, dass dieses scheinbar einfache Thema in Deutschland sehr kompliziert ist. In diesem Hilfetext wird nur auf die PKW-Nutzung eingegangen. Für Besonderheiten wie Einsatzwechseltätigkeit, Kundendienstmonteure, doppelte Haushaltsführung u.a. fragen Sie unbedingt Ihren Steuerberater.

Wurde die Privatnutzung des Firmenwagens schriftlich (z.B. durch Arbeitsvertrag) ausgeschlossen, ist keine Versteuerung beim Arbeitnehmer notwendig.

Die Bemessungsgrundlage für die Elektro-Fahrzeuge wurde inzwischen mehrfach geändert. Vom 01.01.2019 - 31.12.2019 galt als Bemessungsgrundlage die halbierte Summe der unverbindlichen Preisempfehlung. Ab dem 01.01.2020 wird diese Bemessungsgrundlagen von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung berechnet. Die Bemessungsgrundlage gilt allerdings nur auf den Nettopreis. Damit wird die Berechnung sehr komplex. Wir stellen Ihnen hierfür eine Abrechnungshilfe zur Verfügung: > Abrechnungshilfe Rad-Nutzung

Die automatische Gegenbuchung der Umsatzsteuer aus der Privatnutzung erfolgt bei Elektrofahrzeugen nicht automatisch über die Lohnart da das immer auf 1 % des ungekürzten Bruttolistenpreises zu erfolgen hat. Diese Buchung führen Sie in der Finanzbuchhaltung separat durch.

So berechnen Sie die PKW-Nutzung

Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils

1.Die 1%-Methode:

oPKW-Nutzung:
Der Arbeitgeber stellt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen kostenlos zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dem Arbeitnehmer entsteht dadurch ein zu versteuernder geldwerter Vorteil. Der zu versteuernde Betrag für reine Privatfahrten wird für mit 1% des Listenpreises des Wagens angesetzt.
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oPendelstrecke Weg zwischen Wohnung und Arbeit:
In der Regel wird der PKW auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt. Für diese Fahrten entsteht ein weiterer geldwerter Vorteil, welcher zusätzlich mit 0,03 % wird.
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2.Die Fahrtenbuchmethode (Nutzwertminderung):
Der Arbeitnehmer kann aber auch den privaten Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermitteln. Die PKW-Nutzung wird dann mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Privatfahrten angesetzt. Diese Methode wird bevorzugt, wenn der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug nur sehr selten für private Zwecke nutzt. Elektronische Fahrtenbücher erkennt die Finanzverwaltung nur an, wenn sie nicht nachträglich verändert werden können bzw. Veränderungen vom Fahrtenbuchprogramm protokolliert werden. Fragen Sie unbedingt Ihren Steuerberater, worauf Sie hierbei achten müssen.

So handhaben Sie die PKW-Nutzung in Quick-Lohn

Üblicherweise wird die 1. Variante angewendet. Für die Lohnabrechnung im Programm verfahren Sie dafür wie folgt:

Fall 1: Bei reinen E-PKW's bis 60.000 + E-Scooter (25% Bemessungsgrundlage)  

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Fall 2: Bei reinen E-PKW`s > 60.000,00 € + Hybrid (50% Bemessungsgrundlage)  

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Fall 3: Bei Kraftstofffahrzeugen  

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Förderung der Elektromobilität

Die Erstattung von Privatstrom des Arbeitnehmers für den Firmenwagen ist ein steuerfreier Auslagenersatz und kann anhand der Vereinfachungsregelung pauschal erfolgen. Alternativ zur Pauschale kann der Arbeitgeber anhand eines Kostennachweis die tatsächlichen Stromkosten erstatten.

Monatliche Pauschalen für Auslagenersatzes bei Firmenwagen:

Elektrofahrzeuge mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30,00 €

Elektrofahrzeuge ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 70 €

Hybridfahrzeuge mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 15,00 €

Hybridfahrzeuge ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 35,00 €