Firmenfahrzeug (PKW-Nutzung)

rechtlicherhintergrund Einige Hinweise vorweg

Die private Nutzung eines Firmenwagens stellt für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar, der der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt. Wurde die Privatnutzung des Firmenwagens schriftlich (z. B. durch Arbeitsvertrag) ausgeschlossen, ist keine Versteuerung beim Arbeitnehmer notwendig.

Die Berechnung der Fahrzeug-Nutzung ist sehr komplex. Sie können den Firmen-PKW auch ohne großes Fachwissen abrechnen. Nutzen Sie hierfür den Fahrzeug-Assistenten unter LohnabrechnungStammdatenverwaltungMitarbeiterdaten Teil 2. Sie tragen lediglich die Daten zum Fahrzeug sowie die ergänzenden Angaben zur Überlassung ein und Quick-Lohn errechnet alle Werte für die Lohnerfassung automatisch.

Die Bemessungsgrenze für die Elektro-Firmenwagen wurde inzwischen mehrfach geändert. Ab 2024 (Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung) wurde diese auf einen Brutto-Listenpreis von 70.000,00 € angehoben (bis 2023: 60.000,00 €).

Die fachlichen Ausführungen zu dieser Thematik finden Sie > hier.

So erfassen Sie das Firmenfahrzeug im Fahrzeug-Assistenten

In den folgenden Fällen wird die private Fahrzeugnutzung gemäß der 1%-Methode berechnet (> Details).

Fall 1: Bei reinen E-Autos bis zu 70.000,00 € + E-Scooter (25 % Bemessungsgrundlage)  

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Fall 2: Bei reinen E-Autos über 70.000,00 € + Hybrid-Fahrzeugen (50 % Bemessungsgrundlage)

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Fall 3: Bei Fahrzeugen mit Verbrennermotor (100 % Bemessungsgrundlage)

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Die Berechnungsmöglichkeiten bei der PKW-Nutzung

Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils

Die 1%-Methode:

oPKW-Nutzung:
Der Arbeitgeber stellt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen kostenlos zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dem Arbeitnehmer entsteht dadurch ein steuer- und SV-pflichtiger geldwerter Vorteil. Der zu versteuernde Betrag für reine Privatfahrten wird mit 1 % des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt.
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oPendelstrecke Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:
In der Regel wird der PKW auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt. Für diese Fahrten entsteht ein weiterer geldwerter Vorteil, welcher zusätzlich mit 0,03 % des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt wird.
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Die Fahrtenbuchmethode (Nutzwertminderung):

Der Arbeitnehmer kann aber auch den privaten Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermitteln. Die PKW-Nutzung wird dann mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Privatfahrten angesetzt. Diese Methode wird bevorzugt, wenn der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug nur sehr selten für private Zwecke nutzt. Elektronische Fahrtenbücher erkennt die Finanzverwaltung nur an, wenn sie nicht nachträglich verändert werden können bzw. Veränderungen vom Fahrtenbuchprogramm protokolliert werden. Fragen Sie unbedingt Ihren Steuerberater, worauf Sie hierbei achten müssen.

 

Förderung der Elektromobilität

Elektrofahrzeuge

Die Regelung für reine Elektrofahrzeuge ist vom Gesetzgeber mehrfach modifiziert worden. In Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität wurde geregelt, dass bei der privaten Nutzung von „reinen“ Elektrofahrzeugen der Brutto-Listenpreis bei Anschaffungen im Zeitraum 01.01.2019-31.12.2030 nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Brutto-Listenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000,00 € beträgt. Diese 25 %-Regelung war jedoch erstmals ab dem 01.01.2020 anzuwenden. Durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz wurde der Betrag von 40.000,00 € auf 60.000,00 € angehoben. Der Betrag von 60.000,00 € ist im Zeitraum 01.01.2020-31.12.2023 (Anschaffungszeitraum) anzuwenden. Diese Grenze wurde ab dem 01.01.2024 auf 70.000,00 € angehoben.

Somit gelten aktuell die folgenden Bemessungsgrundlagen:

Voll elektrische Fahrzeuge:                Bemessungsgrundlage = 25 % bei einem Listenpreis bis 70.000,00 €

                                       Bemessungsgrundlage = 50 % bei einem Listenpreis von mehr als 70.000,00 €

Hybridfahrzeuge:                        Bemessungsgrundlage = 50 % des Bruttolistenpreises

                                       Hybridfahrzeuge müssen allerdings eine elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern (bis 31.12.2024: 60 Kilometern, bis 31.12.2021: 40 Kilometern)                                        aufweisen oder eine Schadstoff-Obergrenze von höchstens 50 Gramm CO2-Emission pro Kilometer einhalten.

Die Erstattung von Privatstrom des Arbeitnehmers für den Firmenwagen ist ein steuerfreier Auslagenersatz. Dies kann gemäß der Vereinfachungsregelung pauschal erfolgen.

Monatliche Pauschalen für Auslagenersatz bei Firmenwagen:

Elektrofahrzeuge mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30,00 €

Elektrofahrzeuge ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 70,00 €

Hybridfahrzeuge mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 15,00 €

Hybridfahrzeuge ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 35,00 €

Alternativ zur Pauschale kann der Arbeitgeber anhand eines Kostennachweises die tatsächlichen Stromkosten erstatten. Hierfür müssten jedoch aufwendige Aufzeichnungen geführt werden. Erforderlich ist dazu regelmäßig ein Einzelnachweis der Kosten, am besten mit einem gesonderten Stromzähler. Erforderlich sind Aufzeichnungen für einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum, in der Regel drei Monate.

Verbuchung der Umsatzsteuerdifferenz

Trotz der Bemessungsgrundlage ist bei der Verbuchung der Umsatzsteuer von 100 % des Brutto-Listenpreises auszugehen. Die Umsatzsteuerdifferenz wird vom Programm automatisch ermittelt und entsprechend im Buchungsbeleg ausgewiesen:

Die Differenz zur Umsatzsteuerminderung aus der Bemessungsgrenze → 8610 / 8611 (Verrechnete sonstige Sachbezüge / Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt)

Die Umsatzsteuerdifferenz aus dem Lohnaufwand → 4152 / 8610 (USt-Differenz E-Fahrzeug-Nutzung / Verrechnete sonstige Sachbezüge)