Firmenfahrzeug (PKW-Nutzung)

rechtlicherhintergrund Einige Hinweise vorweg

Die private Nutzung eines Firmenwagens stellt für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar, der der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt. Wurde die Privatnutzung des Firmenwagens schriftlich (z. B. durch Arbeitsvertrag) ausgeschlossen, ist keine Versteuerung beim Arbeitnehmer notwendig.

Die Berechnung der Fahrzeug-Nutzung ist sehr komplex. Sie können den Firmen-PKW im Programm auch ohne großes Fachwissen abrechnen, indem Sie hierfür den Fahrzeug-Assistenten unter LohnabrechnungStammdatenverwaltungMitarbeiterdaten Teil 2 nutzen. Sie tragen lediglich die Daten zum Fahrzeug sowie die ergänzenden Angaben zur Überlassung ein und Quick-Lohn errechnet alle Werte für die Lohnerfassung automatisch.

Die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis für Elektro-Firmenwagen wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert. Ab 2024 (Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung) wurde diese auf einen Brutto-Listenpreis von 70.000,00 € angehoben (bis 2023: 60.000,00 €). Für E-Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft wurden, gab es erneut eine Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze von 70.000,00 € auf 100.000,00 €.

Die fachlichen Ausführungen zu dieser Thematik finden Sie > hier.

So erfassen Sie das Firmenfahrzeug im Fahrzeug-Assistenten

In den folgenden Fällen wird die private Fahrzeugnutzung gemäß der 1%-Methode berechnet (> Details).

Fall 1: Bei reinen E-Autos bis zu 100.000,00 € + E-Scooter (25 % Bemessungsgrundlage)  

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Fall 2: Bei reinen E-Autos über 100.000,00 € + Hybrid-Fahrzeugen (50 % Bemessungsgrundlage)

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Fall 3: Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor (100 % Bemessungsgrundlage)

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Die Berechnungsmöglichkeiten bei der PKW-Nutzung

Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils

Die 1%-Methode:

oPKW-Nutzung:
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen kostenlos zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dem Arbeitnehmer entsteht dadurch ein steuer- und SV-pflichtiger geldwerter Vorteil. Der zu versteuernde Betrag für reine Privatfahrten wird mit 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges angesetzt.
 
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oPendelstrecke Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:
In der Regel wird der PKW auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt. Für diese Fahrten entsteht ein weiterer geldwerter Vorteil, welcher zusätzlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt wird.
 
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Die Fahrtenbuchmethode (Nutzwertminderung):

Der Arbeitnehmer kann aber auch den privaten Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermitteln. Die PKW-Nutzung wird dann mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Privatfahrten angesetzt. Diese Methode wird bevorzugt, wenn der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug nur sehr selten für private Zwecke nutzt. Elektronische Fahrtenbücher erkennt die Finanzverwaltung nur an, wenn sie nicht nachträglich verändert werden können bzw. Veränderungen vom Fahrtenbuchprogramm protokolliert werden. Fragen Sie unbedingt Ihren Steuerberater, worauf Sie hierbei achten müssen.

 

Förderung der Elektromobilität

Elektrofahrzeuge

Die Regelung für reine Elektrofahrzeuge ist vom Gesetzgeber mehrfach modifiziert worden. In Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität wurde geregelt, dass bei der privaten Nutzung von „reinen“ Elektrofahrzeugen der Bruttolistenpreis bei Anschaffungen im Zeitraum 01.01.2019-31.12.2030 nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Brutto-Listenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000,00 € beträgt. Diese 25 %-Regelung war jedoch erstmals ab dem 01.01.2020 anzuwenden. Durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz wurde der Betrag von 40.000,00 € auf 60.000,00 € angehoben. Der Betrag von 60.000,00 € ist im Zeitraum 01.01.2020-31.12.2023 (Anschaffungszeitraum) anzuwenden. Diese Grenze wurde ab dem 01.01.2024 auf 70.000,00 € angehoben. Für E-Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft wurden, gab es erneut eine Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze von 70.000,00 € auf 100.000,00 €.

Somit gelten aktuell die folgenden Bemessungsgrundlagen:

Voll elektrische Fahrzeuge:
Bemessungsgrundlage = 25 % bei einem Listenpreis bis 100.000,00 €
Bemessungsgrundlage = 50 % bei einem Listenpreis von mehr als 100.000,00 €

Hybridfahrzeuge:
Bemessungsgrundlage = 50 % des Bruttolistenpreises
 
Hybridfahrzeuge müssen allerdings eine elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern (bis 31.12.2024: 60 Kilometern, bis 31.12.2021: 40 Kilometern) aufweisen oder eine Schadstoff-Obergrenze von höchstens 50 Gramm CO2-Emission pro Kilometer einhalten.

 

Außerdem bleibt das kostenlose Laden im Betrieb als Arbeitgeberleistung bis Ende 2030  steuerbefreit, solange der Strom zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

achtung ACHTUNG: Ab 01.01.2026 gelten neue Regelungen für die steuerfreie Erstattung von Stromkosten beim Laden eines E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause.

Die bisherigen monatlichen Pauschalbeträge entfallen ab 2026 ersatzlos. Die Vereinfachungsregelung ist ausgelaufen.

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Ab 2026 ist nur noch die Erstattung von Kosten für tatsächlich nachgewiesene Strommengen steuerfrei möglich. Arbeitgeber dürfen Ladestromkosten nur erstatten, wenn die zu Hause geladene Kilowattstundenmenge (kWh) mittels zugelassenem Messverfahren genau gemessen und dokumentiert wird. Ohne Nachweis ist kein steuerfreier Auslagenersatz mehr zulässig. Zum Nachweis muss der Mitarbeiter z. B. zwingend einen gesonderten Stromzähler verwenden (Schätzungen oder Eigenbelege sind ausdrücklich nicht erlaubt). Für die Berechnung der Stromkosten sind 2 Methoden zulässig (Erstattung zum individuellen Stromtarif oder Erstattung mit der amtlichen bundeseinheitlichen Strompreispauschale, in 2026: 0,34 €/kWh). Erforderlich sind also in jedem Fall aufwendige Aufzeichnungen. Bewahren Sie alle relevanten Nachweise (Kopien der Stromrechnungen, Auslese-Protokolle der Stromzähler, Berechnungen der erstatteten Beträge usw.) auf und legen Sie diese zu den Lohnunterlagen.

 

Verbuchung der Umsatzsteuerdifferenz

Trotz der reduzierten Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer- und SV-Beiträge ist bei der Verbuchung der Umsatzsteuer von 100 % des Bruttolistenpreises auszugehen. Quick-Lohn erzeugt automatisch Differenzbuchungen zur Umsatzsteuer und weist die Beträge entsprechend im Buchungsbeleg aus (z. B. SKR03):

Differenz zur Umsatzsteuerminderung aus der Bemessungsgrundlage → 8610 / 8611 (Verrechnete sonstige Sachbezüge / Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt)

Umsatzsteuerdifferenz aus dem Lohnaufwand → 4152 / 8610 (USt-Differenz E-Fahrzeug-Nutzung / Verrechnete sonstige Sachbezüge)

In Quick-Lohn wird das Sachkonto für die Umsatzsteuerdifferenz bei E-Fahrzeugen immer anhand des Sachkontos der Lohnart "E-Fahrzeug-Nutzung" ermittelt.