Einige Hinweise vorweg
Die private Nutzung eines Firmenwagens stellt für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar, der der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Dieses Thema wird im Lexikon für das Lohnbüro auf mehr als 30 Seiten erläutert. Daraus erkennt man schon, dass dieses scheinbar einfache Thema in Deutschland sehr kompliziert ist. In diesem Hilfetext wird nur auf die PKW-Nutzung eingegangen. Für Besonderheiten wie Einsatzwechseltätigkeit, Kundendienstmonteure, doppelte Haushaltsführung u.a. fragen Sie unbedingt Ihren Steuerberater.
Wurde die Privatnutzung des Firmenwagens schriftlich (z.B. durch Arbeitsvertrag) ausgeschlossen, ist keine Versteuerung beim Arbeitnehmer notwendig.
Die Bemessungsgrundlage für die Elektro-Fahrzeuge wurde inzwischen mehrfach geändert. Vom 01.01.2019 - 31.12.2019 galt als Bemessungsgrundlage die halbierte Summe der unverbindlichen Preisempfehlung. Ab dem 01.01.2020 wird diese Bemessungsgrundlagen von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung berechnet. Die Bemessungsgrundlage gilt allerdings nur auf den Nettopreis. Damit wird die Berechnung sehr komplex. Wir stellen Ihnen hierfür eine Abrechnungshilfe zur Verfügung: > Abrechnungshilfe Rad-Nutzung
Die automatische Gegenbuchung der Umsatzsteuer aus der Privatnutzung erfolgt bei Elektrofahrzeugen nicht automatisch über die Lohnart da das immer auf 1 % des ungekürzten Bruttolistenpreises zu erfolgen hat. Diese Buchung führen Sie in der Finanzbuchhaltung separat durch.
So berechnen Sie die PKW-Nutzung
Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils
1.Die 1%-Methode:
oPKW-Nutzung:
Der Arbeitgeber stellt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen kostenlos zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dem Arbeitnehmer entsteht dadurch ein zu versteuernder geldwerter Vorteil. Der zu versteuernde Betrag für reine Privatfahrten wird für mit 1% des Listenpreises des Wagens angesetzt.
Details
•1% des Listenpreises des Fahrzeugs: Egal wann und zu welchem Preis das Fahrzeug gekauft oder geleast wird, benötigen Sie immer den Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Dieser Wert gilt für die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs. •Für Elektro und Hybridfahrzeuge gilt ab 01.01.2019 eine Ausnahme. Die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung des Dienstwagens sinkt, sofern sie im Zeitraum 01.01.2019 - 31.12.2030 angeschafft werden. oBei vollelektrische Fahrzeuge auf 25 % bei einem Listenpreis bis 60.000,00 € und 50 % mit mehr als 60.000,00 € Listenpreis. oBei Hybridfahrzeuge auf 50% des Bruttolistenpreises. Hybridfahrzeuge müssen allerdings eine rein elektrische Reichweite von mindestens 50 Kilometern aufweisen und eine Schadstoff-Obergrenze einhalten. •Fahrzeugnutzung mehrerer Fahrzeuge (Fahrzeugpool): Stehen dem Arbeitnehmer mehrere Fahrzeuge gleichzeitig zur Verfügung, so muss für jedes Fahrzeug die private Nutzung abgerechnet werden. Wenn die Fahrzeuge stattdessen nur abwechselnd zur Verfügung stehen, weil Sie von weiteren Mitarbeitern genutzt werden, muss die die PKW-Nutzung erst für alle Fahrzeuge insgesamt ermittelt werden. Die Aufteilung der Gesamtsumme PKW-Nutzung aller Fahrzeuge, erfolgt dann nach der Pro-Kopf-Aufteilung. •E-Scooter gehören verkehrsrechtlich zu den Fahrzeugen und werden wie ein Elektro-PKW behandelt.
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oPendelstrecke Weg zwischen Wohnung und Arbeit:
In der Regel wird der PKW auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt. Für diese Fahrten entsteht ein weiterer geldwerter Vorteil, welcher zusätzlich mit 0,03 % wird.
Details
•Berechnet werden 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit anzusetzen und zu versteuern. •Wird der Dienstwagen an weniger als 15 Tagen im Monat für die Pendelfahrten genutzt, kann die Berechnung mit 0,002 % erfolgen und der geldwerte Vorteil durch eine Einzelbewertung ermittelt werden. Dann sind für jede einzelne Fahrt die Entfernungskilometer mit 0,002 % des Listenpreises zu bewerten. •Wird das Fahrzeug für den Weg zwischen Wohnung und Arbeit nur für eine Teilstrecke eingesetzt und der übrige Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Park-and-ride-System) bestritten, ist bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils allerdings die gesamt Entfernung zu berücksichtigen. Eine Beschränkung auf die tatsächliche Entfernung darf nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Firmenfahrzeugs nur für diese Teilstrecke zugesagt hat.
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2.Die Fahrtenbuchmethode (Nutzwertminderung):
Der Arbeitnehmer kann aber auch den privaten Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermitteln. Die PKW-Nutzung wird dann mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Privatfahrten angesetzt. Diese Methode wird bevorzugt, wenn der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug nur sehr selten für private Zwecke nutzt. Elektronische Fahrtenbücher erkennt die Finanzverwaltung nur an, wenn sie nicht nachträglich verändert werden können bzw. Veränderungen vom Fahrtenbuchprogramm protokolliert werden. Fragen Sie unbedingt Ihren Steuerberater, worauf Sie hierbei achten müssen.
So handhaben Sie die PKW-Nutzung in Quick-Lohn
Üblicherweise wird die 1. Variante angewendet. Für die Lohnabrechnung im Programm verfahren Sie dafür wie folgt:
Fall 1: Bei reinen E-PKW's bis 60.000 + E-Scooter (25% Bemessungsgrundlage)
1. Schritt:Ermitteln Sie außerhalb des Programms die Werte für die PKW-Nutzung. Nutzen Sie hierfür gerne die > Abrechnungshilfe auf unserer Webseite.
2. Schritt:Verwenden Sie für die PKW-Nutzung die folgenden Lohnarten (falls nicht vorhanden, bitte aktivieren bzw. anlegen). Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen. In der Lohnerfassung fügen Sie die entsprechenden Lohnarten mittels des Button F5-Weitere Lohnarten hinzu.
Bitte beachten Sie: Diese Ausführungen gelten nur für Firmenwagen! Wenn einem Mitarbeiter Fahrtkosten für den eigenen PKW vergütet werden sollen, verwenden Sie die Lohnarten mit "Fahrgeld .." beginnend! > Fahrgeld
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Fall 2: Bei reinen E-PKW`s > 60.000,00 € + Hybrid (50% Bemessungsgrundlage)
1. Schritt:Ermitteln Sie außerhalb des Programms die Werte für die PKW-Nutzung. Nutzen Sie hierfür gerne die > Abrechnungshilfe auf unserer Webseite.
2. Schritt:Verwenden Sie für die PKW-Nutzung die folgenden Lohnarten (falls nicht vorhanden, bitte aktivieren bzw. anlegen). Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen. In der Lohnerfassung fügen Sie die entsprechenden Lohnarten mittels des Button F5-Weitere Lohnarten hinzu.
Bitte beachten Sie: Diese Ausführungen gelten nur für Firmenwagen! Wenn einem Mitarbeiter Fahrtkosten für den eigenen PKW vergütet werden sollen, verwenden Sie die Lohnarten mit "Fahrgeld .." beginnend! > Fahrgeld
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Fall 3: Bei Kraftstofffahrzeugen
1. Schritt:Ermitteln Sie außerhalb des Programms die Werte für die PKW-Nutzung. Nutzen Sie hierfür gerne die > Abrechnungshilfe auf unserer Webseite.
2. Schritt:Verwenden Sie für die PKW-Nutzung die folgenden Lohnarten (falls nicht vorhanden, bitte aktivieren bzw. anlegen). Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen. In der Lohnerfassung fügen Sie die entsprechenden Lohnarten mittels des Button F5-Weitere Lohnarten hinzu.
Bitte beachten Sie: Diese Ausführungen gelten nur für Firmenwagen! Wenn einem Mitarbeiter Fahrtkosten für den eigenen PKW vergütet werden sollen, verwenden Sie die Lohnarten mit "Fahrgeld .." beginnend! > Fahrgeld
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Förderung der Elektromobilität
Die Erstattung von Privatstrom des Arbeitnehmers für den Firmenwagen ist ein steuerfreier Auslagenersatz und kann anhand der Vereinfachungsregelung pauschal erfolgen. Alternativ zur Pauschale kann der Arbeitgeber anhand eines Kostennachweis die tatsächlichen Stromkosten erstatten.
Monatliche Pauschalen für Auslagenersatzes bei Firmenwagen:
•Elektrofahrzeuge mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30,00 €
•Elektrofahrzeuge ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 70 €
•Hybridfahrzeuge mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 15,00 €
•Hybridfahrzeuge ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 35,00 €