Teilzeit oder geringfügig Beschäftigter (Bauhauptgewerbe)

Einige Hinweise vorweg

Für allgemeine Ausführungen zum Thema lesen Sie bitte > Geringfügige Beschäftigung.

Prinzipiell werden geringfügig Beschäftigte genauso abgerechnet wie "normale" vollbeschäftigte Mitarbeiter.

Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beschäftigung berücksichtigen Sie bitte das zusätzliche Urlaubsgeld und ggf. das 13. Monatseinkommen. Erhält der Mitarbeiter z. B. ein regelmäßiges laufendes Einkommen von 603,00 €  monatlich, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung, sondern um eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob). Das regelmäßige Einkommen inklusive Sonderzahlung liegt dann über 603,00 €.

achtung        Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der Mindestlohn!

So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn

Fall 1: Regelmäßige Beschäftigung an allen 5 Tagen der Woche

hmtoggle_plus1Details

Fall 2: Regelmäßige Beschäftigung an weniger als 5 Tagen der Woche

hmtoggle_plus1Details

Fall 3: Unregelmäßige Beschäftigung, Mitarbeiter arbeitet nur nach Bedarf

hmtoggle_plus1Details

Fall 4: Geringfügig Beschäftigter im Büro

hmtoggle_plus1Details

 

achtung        Besonderheiten bei gewerblicher geringfügiger Beschäftigung

Ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter im gewerblichen Bereich hat keinen Anspruch auf Saison-Kug.

Arbeitet der gewerbliche Mitarbeiter auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz (das gilt auch z. B. für Trockenbauer oder Fliesenleger), hat er aber auch als geringfügig Beschäftigter im Winter Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld (MWG).

Arbeitet der Mitarbeiter im Innenbereich (z. B. als Reinigungskraft), muss durch den Eintrag "W-" im Feld Besonderheiten im Menü LohnabrechnungStammdatenverwaltungMitarbeiterdaten Teil 2 die Berechnung des MWG unterbunden werden.