Einige Hinweise vorweg
•Für allgemeine Ausführungen zum Thema lesen Sie bitte > Geringfügige Beschäftigung.
•Prinzipiell werden geringfügig Beschäftigte genauso abgerechnet wie "normale" vollbeschäftigte Mitarbeiter.
•Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beschäftigung berücksichtigen Sie bitte das zusätzliche Urlaubsgeld und ggf. das 13. Monatseinkommen. Erhält der Mitarbeiter z. B. ein regelmäßiges laufendes Einkommen von 603,00 € monatlich, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung, sondern um eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob). Das regelmäßige Einkommen inklusive Sonderzahlung liegt dann über 603,00 €.
Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der Mindestlohn!
So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn
Fall 1: Regelmäßige Beschäftigung an allen 5 Tagen der Woche
Der Mitarbeiter arbeitet z. B. an jedem Tag 2 Stunden. Tragen Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 im Feld Zeitverteilung 1. Wo den Wert "2 2 2 2 2" ein. Im Bereich Mitarbeiterdaten Teil 2 tragen Sie im Feld Url-Tageanspruch/Jahr den Wert "30" ein. Das Programm ermittelt bei der Abrechnung 30 Beschäftigungstage und einen Zuwachs des Urlaubstageanspruchs von 30 / 12 = 2,5 Tagen.
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Fall 2: Regelmäßige Beschäftigung an weniger als 5 Tagen der Woche
Der Mitarbeiter arbeitet z. B. am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils 2 Stunden. Tragen Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 im Feld Zeitverteilung 1. Wo den Wert "2 0 2 0 2" ein. Im Bereich Mitarbeiterdaten Teil 2 tragen Sie im Feld Url-Tageanspruch/Jahr den reduzierten Urlaubsanspruch ein. Das Programm ermittelt bei der Abrechnung automatisch 18 Beschäftigungstage und einen Zuwachs des Urlaubstageanspruchs von 18 / 12 = 1,5 Tagen. Sollten Sie mit einer anderen Basis als 30 Urlaubstagen arbeiten, ermitteln Sie die Beschäftigungstage selbst.
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Fall 3: Unregelmäßige Beschäftigung, Mitarbeiter arbeitet nur nach Bedarf
Da keine regelmäßige Beschäftigung und damit auch keine Sollzeit vorliegt, sollten Sie den Mitarbeiter ohne Kalendarium abrechnen (dies steuern Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 durch den Eintrag "K-" im Feld Besonderheiten). Im Bereich Mitarbeiterdaten Teil 2 tragen Sie im Feld Url-Tageanspruch/Jahr den Wert "30", also den vollen Urlaubsanspruch, ein. Bei der Abrechnung schlägt das Programm 30 Beschäftigungstage vor. Überschreiben Sie die "30" durch die Anzahl der anrechenbaren Beschäftigungstage des Monats. Die Anzahl der Beschäftigungstage kann in jedem Monat anders sein. Die Frage "Beschäftigungstage ändern?" beantworten Sie mit "Nein". Beispiel: Ermittlung des Zuwachses des Urlaubstageanspruchs:
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Fall 4: Geringfügig Beschäftigter im Büro
Geringfügig Beschäftigte, die nicht gewerblich arbeiten (z. B. eine Bürokraft), werden nicht über die SOKA-BAU abgerechnet. Im Bereich Mitarbeiterdaten Teil 2 tragen Sie im Feld SOKA-Arbeitnehmer-Nr. eine "0" (Ziffer Null) ein.
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Besonderheiten bei gewerblicher geringfügiger Beschäftigung
•Ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter im gewerblichen Bereich hat keinen Anspruch auf Saison-Kug.
•Arbeitet der gewerbliche Mitarbeiter auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz (das gilt auch z. B. für Trockenbauer oder Fliesenleger), hat er aber auch als geringfügig Beschäftigter im Winter Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld (MWG).
•Arbeitet der Mitarbeiter im Innenbereich (z. B. als Reinigungskraft), muss durch den Eintrag "W-" im Feld Besonderheiten im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 die Berechnung des MWG unterbunden werden.