Teilzeit oder geringfügig Beschäftigter (Bauhauptgewerbe)

 

Allgemeine Ausführungen finden Sie im Punkt > Geringfügige Beschäftigung.

Besonderheiten gewerblicher geringfügiger Beschäftigter

Prinzipiell werden geringfügig Beschäftigte genauso abgerechnet wie "normale" vollbeschäftigte Mitarbeiter.

Allerdings haben geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf Saison-Kug. Arbeitet der Mitarbeiter auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz (das gilt auch z.B. für Trockenbauer oder Fliesenleger), erhält er im Winter Mehraufwands-Wintergeld. Arbeitet der Mitarbeiter z.B. als Reinigungskraft, muss durch den Eintrag W- in Mitarbeiterdaten 2 / Besonderheiten die Berechnung des MWG unterbunden werden.

Bei der Beurteilung einer Beschäftigung beachten Sie das zusätzliche Urlaubsgeld und im Tarifgebiet West das 13. Monatseinkommen. Erhält der Mitarbeiter regelmäßig z.B. 540,00 € laufendes Einkommen monatlich, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung, sondern um eine Beschäftigung als Midijob. Das regelmäßige Einkommen incl. Sonderzahlung liegt dann über 538,00 €.

Fall 1: Regelmäßige Beschäftigung an allen 5 Tagen der Woche

Der Mitarbeiter arbeitet z.B. jeden Tag 2 Stunden. Im Feld Zeitverteilung 1. Woche der Mitarbeiterdaten 1 erfassen Sie  2 2 2 2 2 . Im Feld Url-Tageanspruch/Jahr der Mitarbeiterdaten 2 muss 30 eingetragen werden.

Das Programm ermittelt bei der Abrechnung 30 Beschäftigungstage und einen Zuwachs an Urlaubstageanspruch von 2,5.

Fall 2: Regelmäßige Beschäftigung an weniger als 5 Tagen der Woche

Der Mitarbeiter arbeitet z.B. Montag, Mittwoch und Freitag jeweils 2 Stunden. Im Feld Zeitverteilung 1. Woche erfassen Sie  2 0 2 0 2 . Dies hat allerdings keinen Einfluss auf die Beschäftigungstage

In der entsprechenden Branche haben die Mitarbeiter generell einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Das Programm geht also bei der Berechnung von 30 Tagen als Basis aus.  Der Url-Tageanspruch/Jahr wird reduziert nach der Formel 30 : 5 * Arbeitstage je Woche (in unserem Beispiel also 30:5 *3=18) in den Stammdaten des Mitarbeiters eingetragen. Bei der Abrechnung ermittelt das Programm  automatisch 18 Beschäftigungstage und einen Zuwachs des Urlaubstagesanspruchs von 18:12 = 1,5.

Sollten Sie mit einer anderen Basis als 30 Urlaubstagen arbeiten, ermitteln Sie die Beschäftigungstage selbst.

Fall 3: Unregelmäßige Beschäftigung, Mitarbeiter arbeitet nur nach Bedarf

Da keine regelmäßige Beschäftigung und damit auch keine Sollzeit vorliegt, sollten Sie den Mitarbeiter ohne Kalender abrechnen (Eintrag K- im Feld Besonderheiten der Mitarbeiterdaten 2). Im Feld Url-Tageanspruch/Jahr der Mitarbeiterdaten 2 tragen Sie 30, also den vollen Urlaubsanspruch ein.

Das Programm schlägt bei der Abrechnung 30 Beschäftigungstage vor. Sie überschreiben die 30 durch die Anzahl der anrechenbaren Beschäftigungstage des Monats. Die Anzahl der Beschäftigungstage kann in jedem Monat anders sein. Die Frage: "Beschäftigungstage ändern?" beantworten Sie mit nein.

Berechnungsbeispiel für die anrechenbaren Beschäftigungstage:
Für einen vollen Monat sind es immer 30 Beschäftigungstage. Wenn nun in einen Monat nur 5 Tage gearbeitet werden und in dem Monat laut Kalender 20 Arbeitstage anfallen, rechnet man wie folgt.
30 Beschäftigungstage : 20 Kalenderarbeitstage * 5 tats. Arbeitstage = 7,5 Beschäftigungstage

 
Der Zuwachs an Urlaubstagesanspruch ermittelt sich aus Beschäftigungstage : 12. Anhand des Beispiels berechnet sich der Zuwachs somit wie folgt:
7,5 Beschäftigungstage :12 = 0,63 Tage Urlaubsanspruch.

 

achtung        Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der Mindestlohn!

 

Geringfügig Beschäftigte die nicht gewerblich arbeiten (z.B. eine Bürokraft) werden nicht über SOKA-Bau abgerechnet. In Mitarbeiterdaten 2 im Feld SOKA-Arbeitnehmer-Nr. muss eine 0 (Ziffer Null) eingetragen werden.