Allgemeine Ausführungen finden Sie im Artikel > Geringfügige Beschäftigung.
Hier wird nur auf die Besonderheiten gewerblicher geringfügiger Beschäftigter eingegangen.
Prinzipiell werden geringfügig Beschäftigte genauso abgerechnet wie "normale" vollbeschäftigte Mitarbeiter.
Allerdings haben geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf Saison-Kug. Arbeitet der Mitarbeiter auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz, erhält er im Winter Mehraufwands-Wintergeld (MWG). Arbeitet der Mitarbeiter im Innenbereich (z. B. als Reinigungskraft), muss durch den Eintrag "W-" im Feld Besonderheiten im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 die Berechnung des MWG unterbunden werden.
Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beschäftigung berücksichtigen Sie bitte das zusätzliche Urlaubsgeld und das 13. Monatseinkommen. Erhält der Mitarbeiter z. B. ein regelmäßiges laufendes Einkommen von 556,00 € monatlich, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung, sondern um eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob). Das regelmäßige Einkommen inklusive Sonderzahlung liegt dann über 556,00 €.
Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der Mindestlohn.