Geringfügig Beschäftigter (Dachdeckergewerbe)

 

Allgemeine Ausführungen finden Sie im Punkt > Geringfügige Beschäftigung.

Hier wird nur auf die Besonderheiten gewerblicher geringfügiger Beschäftigter eingegangen.

Prinzipiell werden geringfügig Beschäftigte genauso abgerechnet wie "normale" vollbeschäftigte Mitarbeiter.

Allerdings haben geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf Saison-Kug. Arbeitet der Mitarbeiter auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz, erhält er im Winter Mehraufwands-Wintergeld. Arbeitet der Mitarbeiter im Innenbereich ( z.B. Reinigungskraft ), muss durch den Eintrag W- in Mitarbeiterdaten 2 / Besonderheiten die Berechnung des MWG unterbunden werden.

Bei der Beurteilung einer Beschäftigung beachten Sie das zusätzliche Urlaubsgeld und das 13. Monatseinkommen. Erhält der Mitarbeiter regelmäßig z.B. 540,00 € laufendes Einkommen monatlich, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung, sondern um eine Beschäftigung als Midijob. Das regelmäßige Einkommen incl. Sonderzahlung liegt dann über 538,00 €.

Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der Mindestlohn.