Teilzeit oder geringfügig Beschäftigter (Malergewerbe)

Einige Hinweise vorweg

Für allgemeine Ausführungen zum Thema lesen Sie bitte > Geringfügige Beschäftigung.

Prinzipiell werden geringfügig Beschäftigte genauso abgerechnet wie "normale" vollbeschäftigte Mitarbeiter.

Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beschäftigung berücksichtigen Sie bitte das zusätzliche Urlaubsgeld und eventuell zu zahlendes Weihnachtsgeld. Erhält der Mitarbeiter z. B. ein regelmäßiges laufendes Einkommen von 556,00 €  monatlich, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung, sondern um eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob). Das regelmäßige Einkommen inklusive Sonderzahlung liegt dann über 556,00 €.

achtung        Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der Mindestlohn!

So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn

Fall 1: Regelmäßige Beschäftigung an allen 5 Tagen der Woche

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Fall 2: Regelmäßige Beschäftigung an weniger als 5 Tagen der Woche

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Fall 3: Unregelmäßige Beschäftigung, Mitarbeiter arbeitet nur nach Bedarf

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Fall 4: Geringfügig Beschäftigter im Büro

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