Teilzeit oder geringfügig Beschäftigter (Malergewerbe)

Einige Hinweise vorweg

Für allgemeine Ausführungen zum Thema lesen Sie bitte > Geringfügige Beschäftigung.

Prinzipiell werden geringfügig Beschäftigte genauso abgerechnet wie "normale" vollbeschäftigte Mitarbeiter.

Bei der Beurteilung einer Beschäftigung beachten Sie das zusätzliche Urlaubsgeld und eventuell zu zahlendes Weihnachtsgeld. Erhält der Mitarbeiter regelmäßig z. B. 540,00 € laufendes Einkommen monatlich, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung, sondern um eine Beschäftigung als Midijob. Das regelmäßige Einkommen inkl. Sonderzahlung liegt dann über 538,00 €.

Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der Mindestlohn!

 

So handhaben Sie das Thema in Quick-Lohn

Fall 1: Regelmäßige Beschäftigung an allen 5 Tagen der Woche

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Fall 2: Regelmäßige Beschäftigung an weniger als 5 Tagen der Woche

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Fall 3: Unregelmäßige Beschäftigung, Mitarbeiter arbeitet nur nach Bedarf

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Fall 4: Geringfügig Beschäftigter im Büro

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