Einige Hinweise vorweg
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 ist durch §37b EStG eine neue Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen an Mitarbeiter geschaffen worden, wenn die Sachzuwendungen zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt gewährt werden. Solche Zahlungen unterliegen der Beitragspflicht.
So handhaben Sie den Fall in Quick-Lohn
Sachzuwendung an einen Geschäftspartner
Wenn ein Geschäftspartner die Sachzuwendung erhalten hat und sie deshalb keinem Mitarbeiter zugeordnet werden kann, legen Sie einen fiktiven Mitarbeiter wie unter > Gruppenunfallversicherung beschrieben an. Nur die Lohnart ist wie hier beschrieben. Da dieser fiktive Mitarbeiter versicherungsfrei angelegt wird, fallen keine SV-Beiträge an.
Geschenke bis zu 10,00 € Für kleinere Präsente wie Kugelschreiber oder USB-Sticks mit einem Wert von weniger als 10,00 € wird keine Steuer fällig, weder vom Schenkenden noch vom Beschenkten. Diese sogenannten Streuartikel gelten nicht als geldwerter Vorteil. Geschenke über 10,00 € bis 35,00 € pro Jahr und Beschenkten Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden usw. (nicht eigene Arbeitnehmer) können nur bis zur Höhe von zusammengerechnet 35,00 € pro Empfänger und Kalenderjahr steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zu den Kosten eines Geschenks zählen dabei auch die Kosten einer Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger sowie die Umsatzsteuer, sofern das schenkende Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hingegen werden echte Verpackungs- und Versandkosten nicht angesetzt. Liegen die Aufwendungen für die Geschenke darüber, scheitert der Betriebsausgabenabzug völlig, da es sich bei der 35-Euro-Grenze nicht um einen Freibetrag sondern um eine Freigrenze handelt. Allerdings ist bei der Prüfung der 35-Euro-Freigrenze aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Übernimmt der Zuwendende für den Beschenkten die Versteuerung als Einnahme (s.u.), ist die übernommene Steuer also nicht mit einzubeziehen. Hinweis: Die 35-Euro-Grenze findet bei Gegenständen, die ausschließlich beruflich und nicht privat genutzt werden können, keine Anwendung. So darf zum Beispiel ein Arztkoffer für einen Arzt oder ein Spezialwerkzeug für einen Handwerker auch dann steuermindernd abgezogen werden, wenn die Aufwendungen die 35-Euro-Grenze überschreiten.* * Angaben der > IHK Stuttgart. Weitere Ausführungen erhalten Sie dort oder bei ihrem Steuerberater. |