Geschenke an Geschäftspartner
Bei Geschenken an Geschäftspartner, deren Mitarbeiter oder andere Dritte ist je nach Höhe und Anlass wie folgt zu handhaben.
Fall 1: Geschenke bis zu 10,00 € (ohne persönlichen Anlass)
Für kleinere Präsente wie Kugelschreiber oder USB-Sticks mit einem Wert von weniger als 10,00 € wird keine Steuer fällig, weder vom Schenkenden noch vom Beschenkten. Diese Aufmerksamkeiten gelten nicht als geldwerter Vorteil und sind deshalb auch nicht in der Lohnabrechnung zu erfassen. Der Wert mehrerer verschiedener Artikel wird auch nicht aufaddiert.
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Fall 2: Geschenke bis zu 50,00 € (betrieblich veranlasst)
Geschenke bis 50,00 € pro Person und Jahr sind sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Wenn dies der Fall ist, aktivieren Sie hierfür im Menü Stammdatenverwaltung → Lohnarten (> neue Lohnart aktivieren / anlegen) die Lohnart "Sachbezug GP stfrei".
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Fall 3: Geschenke über 50,00 € (ohne jeglichen Anlass)
Für Sachzuwendungen gilt pro Geschäftspartner und pro Jahr eine einmalige Freigrenze von 50,00 €.
Wird die Grenze überschritten, im Menü Stammdatenverwaltung → Lohnarten (> neue Lohnart aktivieren / anlegen) die Lohnart "Sachbezug GP pau 30%" an.
Die Sachzuwendungen können jedoch keinem Mitarbeiter zugeordnet werden. Legen Sie hierfür einen > fiktiven Mitarbeiter wie unter Gruppenunfallversicherung beschrieben an. Bei diesem rechnen Sie die Sachzuwendung ab.
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Fall 4: Geschenke bis 60,00 € (mit persönlichem Anlass)
Geschenke zu einem persönlichem Anlass (Geburtstag o. Hochzeit), sind pro Anlass bis zu einer Höhe von 60,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Wenn dies der Fall ist, verfahren Sie wie im Fall 2 beschrieben.
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Fall 4: Geschenke bis 10.000,00 € (betriebliche Sachzuwendungen)
Bei Geschenken dieser Art (bspw.Konzert-Karten, Incentive-Reisen, VIP-Logen) verfahren Sie wie im Fall 3 beschrieben.
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Für die Fälle 2 bis 5 gilt:
Die Kosten dürfen allerdings nur bis zur Freigrenze in Höhe von 35,00 € als Betriebsausgabe berücksichtigt werden und das auch nur, wenn es sich hierbei um Geschenke handelt, welche vom Beschenkten rein betrieblich genutzt werden können. In diesen Fällen klären Sie bitte vor dem Kauf mit Ihrem Steuerberater, ob von einer reinen betrieblichen Nutzung des Geschenks ausgegangen werden darf.