rvBEA - Gesonderte Meldung mit Meldegrund 57

Gesonderte Meldung mit Grund 57 im automatischen Meldeverfahren

rechtlicherhintergrundNach § 194 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Rentenantragstellers eine "gesonderte Meldung" (Meldegrund 57) über die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn zu erstellen. Auch bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Familienausgleichsverfahren ist eine gesonderte Meldung zu erstellen.
Die gesonderte Meldung ist eine SV-Meldung, mit der das angefallene Entgelt an die Rentenversicherung gemeldet wird (ähnlich einer Unterbrechungsmeldung) und die zur Berechnung der Rentenhöhe eines Mitarbeiters verwendet wird.
Die darauf folgende Entgeltmeldung (z.B. die Jahresmeldung) enthält in diesem Fall nur noch das Entgelt, das ab dem auf die gesonderte Meldung folgenden Monat angefallen ist.

Ab Januar 2019 werden Gesonderte Meldungen von der Rentenversicherung elektronisch im sogenannten rvBEA-Verfahren angefordert. Lohnprogramme haben die Gesonderte Meldung daraufhin automatisch zu erzeugen und zu versenden. Quick-Lohn wird das in bewährter Art über das Quick-Lohn Meldecenter erledigen.

 

Ohne Quick-Lohn Meldecenter

Ohne Nutzung des Quick-Lohn-Meldecenters erhalten Sie die Anforderung einer Gesonderten Meldung in Papierform mit der Post.
Die Meldung versenden Sie dann, wie auch Ihre anderen Meldungen über SV-Net.

 

Sie nehmen am Meldecenterverfahren teil und haben eine Anforderung per Post erhalten

So können Sie Quick-Lohn anweisen, diese gesonderte Meldung zu erstellen.

Fall 1: Der Mitarbeiter bezieht in diesem Monat ganz oder teilweise laufendes Entgelt (Lohn, Gehalt, Krankheitslohnfortzahlung erste 6 Wochen)

1. Schritt:Folgen Sie vom Hauptmenü aus dem Pfad Lohnabrechnung StammdatenverwaltungMitarbeiterdaten und wählen Sie dort den betreffenden Mitarbeiter aus.

2. Schritt:Wählen Sie in der oberen Menüleiste die Option Teil 2.

3. Schritt:Tragen Sie im Feld Besonderheiten den Wert "EHE" (Aufforderung vom Familiengericht) bzw. "RENmonat" (z.B. REN8, wenn der Rentenbeginn der 1.8. ist) ein. Bei "REN" wird mit der dahinter angegebenen Zahl durch Quick-Lohn geprüft, ob der Zeitraum von 3 Monate vor Rentenbeginn eingehalten wird - davor darf keine gesonderte Meldung erfolgen.

4. Schritt:Schließen Sie den Vorgang mit Esc - Verlassen & Speichern ab.

Die gesonderte Meldung wird beim Monatsabschluss erzeugt und enthält den Meldezeitraum bis einschließlich des aktuellen Monats. Das Versenden der Meldung erfolgt erst mit der Monatsendedatei. Es ist nicht möglich, die SV-Meldung bereits vorher zu versenden.

Bitte beachten Sie:

Die Rentenversicherung erwartet mit dem Zusatz "Die Meldung sollte mindestens den Zeitraum bis einschließlich TT.MM.JJ enthalten" ein Mindestmeldezeitraum.

oLiegt dieser Zeitraum bereits vor dem aktuellen Abrechnungsmonat, wird die gesonderte Meldung einen größeren Meldezeitraum enthalten und von der Rentenversicherung trotzdem akzeptiert.

oLiegt der Zeitraum jedoch in der Zukunft, warten Sie mit der Meldung bis Sie den entsprechenden Abrechnungsmonat erreicht haben.

Wird die gesonderte Meldung vom Familiengericht für einen zurückliegenden Zeitraum angefordert (z.B. im Monat März für den Zeitraum bis Ende Februar), muss eine Korrekturabrechnung für den Monat Februar durchgeführt und dort der Eintrag "EHE" vorgenommen werden. Quick-Lohn erzeugt dann die gewünschte Meldung.

 

Fall 2: Der Mitarbeiter bezieht im aktuellen Abrechnungsmonat erstmals komplett Krankengeld

Beim ersten vollen Monat ohne Entgelt erstellt Quick-Lohn automatisch eine Unterbrechungsmeldung mit Grund 51, die den gleichen Zweck erfüllt. Es ist also kein REN bzw. EHE einzutragen, es erfolgt auch keine Meldung mit Grund 57.

 

Fall 3: Der Mitarbeiter hat teilweise Krankengeld bezogen, es wurde Fall 1 abgerechnet, im nächsten Monat wird komplett Krankengeld abgerechnet

In diesem Fall war die gesonderte Meldung aus dem Vormonat nicht zulässig, da eine Unterbrechungsmeldung Vorrang hat. Quick-Lohn erkennt dies automatisch, storniert die Meldung mit Grund 57 und erstellt eine Unterbrechungsmeldung mit Grund 51. Das alles geschieht korrekt ohne Ihr Zutun.

 

Ausnahmefall: Erneute Aufforderung zur Abgabe einer gesonderten Meldung

Wenn Sie im Ausnahmefall erneut zur Abgabe einer gesonderten Meldung aufgefordert werden (z.B. da der Zeitraum der ersten nicht korrekt war), führen Sie für den Monat mit der ersten gesonderten Meldung eine Korrekturabrechnung durch. Dabei entfernen Sie im Korrekturmonat die Kennung EHE bzw. REN im Feld Besonderheiten in Mitarbeiterdaten 2 und erstellen einen Korrekturverdienstbeleg. Damit wird die ursprüngliche Meldung Grund 57 automatisch storniert.

Anschließend verfahren Sie für den aktuellen Monat wie bei Fall 1 beschrieben für eine erneute gesonderte Meldung.