Inflationsausgleichsprämie

Einige Hinweise vorweg:

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Leistung, welcher der Arbeitgeber nicht erstattet bekommt.

Ob Sie die Inflationsprämie zahlen, bleibt Ihnen als Arbeitgeber selbst überlassen. Grundsätzlich ist sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Bevor Sie sich entscheiden, einen Teil oder die gesamte Inflationsausgleichsprämie an Ihre Arbeitnehmer auszuzahlen, beachten Sie bitte die folgenden Bedingungen:

Die Auszahlung darf nur im Zeitraum 26.10.2022 - 31.12.2024 erfolgen.

Für diesen Zeitraum gilt als Gesamtbetrag die Höchstgrenze von 3.000,00 € je Arbeitnehmer. Quick-Lohn überwacht diese Grenze nicht.

Die Auszahlung ist zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auszuzahlen. Insbesondere ist ein Umwandeln einer üblichen Sonderzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) nicht zulässig.

Beachten Sie auch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Fragen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Steuerberater nach.

 

So rechnen Sie die Inflationsausgleichsprämie in Quick-Lohn ab:

1. Schritt:Gehen Sie im Programm über das StartfensterLohnabrechnungStammdatenverwaltungLohnarten.

2. Schritt:Wählen Sie jetzt den Button F5 - Zusätzliche Lohnart aktivieren und geben Sie in der Suchleiste den Begriff „Inflationsausgleich“ ein. Mit einem Doppelklick auf die entsprechende Zeile steht Ihnen die Lohnart jetzt für die Lohnerfassung zur Verfügung.

3. Schritt:In der Erfassung der Lohnarten gehen Sie auf den Button F5 - Weitere LA. Geben Sie in der Suchleiste den Begriff „Inflationsausgleich“ ein und wählen diese mit einem Doppelklick auf die entsprechende Zeile aus. Geben Sie nun den Betrag ein, welchen Sie an den entsprechenden Arbeitnehmer auszahlen möchten.

Sollten Sie die Inflationsausgleichsprämie in Teilbeträgen auszahlen, behalten Sie bitte die Grenze von 3.000,00 € im Überblick. Quick-Lohn überwacht diese Grenze nicht!