Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Einige Hinweise vorweg

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist maßgebend dafür, ob ein Mitarbeiter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Arbeitnehmer sind nicht mehr pflichtversichert, wenn das voraussichtliche jährliche Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet. Der Mitarbeiter hat dann für die Wahl der Krankenversicherung folgende Möglichkeiten:

- freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV)
- private Krankenversicherung (PKV)

Die Höhe der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze in:
2023 → 66.600,00 €
2024 → 69.300,00 €

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
2023 → 59.850,00 €
2024 → 62.100,00 €

Maßgeblich für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören neben dem laufend gezahlten Entgelt auch einmalig gezahlte Bezüge, wie z.B. das Weihnachtsgeld. Genauere Informationen zu den einzelnen Entgeltbestandteile finden Sie im Lexikon für das Lohnbüro.

Bei Mehrfachbeschäftigungen werden die Jahresarbeitsentgelte aller Arbeitgeber zusammen gerechnet (auch Minijobs). Das regelmäßige Jahresarbeitsentgeltes ist immer auf ein Jahr hochzurechnen.

Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

 

Besondere JAEG
für bereits am 31.12.2002
in der PKV Versicherten
(Bescheinigung der PKV)

 

 

JAEG
für die ab dem 01.01.2003
in der PKV Versicherten
(Bescheinigung der PKV)
 

 

Prüfung der JAEG bei

 

Beginn einer
- Hauptbeschäftigung
- Nebenbeschäftigung

Änderung der JAEG
- also immer zum 01.01.

Einer dauerhaften Änderung der Bezüge

Die Umstellung erfolgt sofort mit Eintritt

Vergleich
Vorjahr / Aktuelles Jahr
 

Erst wenn die Antwort auf die Überschreitung oder Unterschreitung für beide Jahr "Ja" lautet, erfolgt die Umstellung.

 

Bei Unterschreitung erfolgt die sofortige Umstellung.
Bei Überschreitung erfolgt die Umstellung erst im neuen Jahr.

 

Bei Unterschreitung der JAEG stellen Sie die Mitarbeiterdaten auf die gesetzliche Pflichtversicherung in der Kranken- u. Pflegeversicherung um (> Ausführlich).

Bei Überschreitung der JAEG stellen Sie die Mitarbeiterdaten entweder auf die Private Krankenversicherung oder auf die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung um . Das entscheidet letztendlich der Arbeitnehmer selbst zu welcher Krankenversicherung er wechseln möchte (> Ausführlich).