Einige Hinweise vorweg
•Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist maßgebend dafür, ob ein Mitarbeiter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Arbeitnehmer sind nicht mehr pflichtversichert, wenn das voraussichtliche jährliche Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet. Der Mitarbeiter hat dann für die Wahl der Krankenversicherung folgende Möglichkeiten:
- freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV)
- private Krankenversicherung (PKV)
•Die Höhe der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze in:
2023 → 66.600,00 €
2024 → 69.300,00 €
•Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
2023 → 59.850,00 €
2024 → 62.100,00 €
•Maßgeblich für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören neben dem laufend gezahlten Entgelt auch einmalig gezahlte Bezüge, wie z. B. das Weihnachtsgeld. Genauere Informationen zu den einzelnen Entgeltbestandteile finden Sie im Lexikon für das Lohnbüro.
•Bei Mehrfachbeschäftigungen werden die Jahresarbeitsentgelte aller Arbeitgeber zusammen gerechnet (auch Minijobs). Das regelmäßige Jahresarbeitsentgeltes ist immer auf ein Jahr hochzurechnen.
Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Besondere JAEG ↓ |
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JAEG ↓ |
Prüfung der JAEG bei
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↓ Beginn einer |
↓ Änderung der JAEG |
↓ Einer dauerhaften Änderung der Bezüge |
↓ Die Umstellung erfolgt sofort mit Eintritt |
↓ Vergleich Erst wenn die Antwort auf die Überschreitung oder Unterschreitung für beide Jahr "Ja" lautet, erfolgt die Umstellung.
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↓ Bei Unterschreitung erfolgt die sofortige Umstellung. |
•Bei Unterschreitung der JAEG stellen Sie die Mitarbeiterdaten auf die gesetzliche Pflichtversicherung in der Kranken- u. Pflegeversicherung um (> Ausführlich).
•Bei Überschreitung der JAEG stellen Sie die Mitarbeiterdaten entweder auf die Private Krankenversicherung oder auf die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung um . Das entscheidet letztendlich der Arbeitnehmer selbst zu welcher Krankenversicherung er wechseln möchte (> Ausführlich).