Änderungen zum Januar 2022

 

Inhaltsverzeichnis

> Wichtiges zum Jahreswechsel

> Kurzarbeitergeld in 2022 - die Regelung wird erneut verlängert

> Kurzarbeitergeld-Anträge (KEA) elektronisch versenden

> Arbeitsagenturen: Prüfung des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes

> Firmendaten – Neues Feld “Rechtsform”

> Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a) – Anspruch auf Entschädigung verlängert

> Frist zum Zahlen einer Corona-Prämie verlängert bis zum 31.03.2022

> Betriebsrentenstärkungsgesetz – Arbeitgeber sind nun verpflichtet einen Zuschuss zu zahlen

> Neuer Mindestlohn ab Januar 2022: 9,82 €

> Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer – neue Meldedaten (Steuerbaustein)

> Altersrentner – Arbeitgeber zahlen nun wieder AV-Beiträge

> Änderungen und neue Rückmeldungen im Verfahren rvBEA

> Aufstellung für die Meldung der Schwerbehindertenanzeige

> Verdiensterhebung – eSTATISTIK

> Änderungen im Gerüstbau ab 2022

> Änderungen im Bauhauptgewerbe ab 2022

Wichtiges zum Jahreswechsel

Start in den Januar

Führen Sie für den Dezember unbedingt eine Datensicherung  bzw. Online-Datensicherung durch, bevor Sie mit dem Januar beginnen (> Details). Wählen Sie im Anschluss den Menüpunkt Lohnabrechnung und der Monat 01/2022 wird begonnen. Die Stammdaten werden in das Jahr 2022 vorgetragen, insbesondere die Werte für das Stunden-/Geldkonto in Mitarbeiterdaten 3 Summen und die Urlaubsrestansprüche aus dem Jahr 2021 in Mitarbeiterdaten/Teil 2. Das Programm zeigt Ihnen ein Protokoll auf dem Bildschirm an.

Nachdem Sie den Monat Januar begonnen haben, blättern Sie bitte die Mitarbeiterdaten durch und kontrollieren Sie besonders die ermittelten Urlaubsrestansprüche.

Kontrollieren Sie bitte im Menüpunkt Meldecenter / Stammdaten Datenübertragung, ob Ihre dort hinterlegten Absenderangaben noch aktuell sind.

Versenden der UV-Stammdatenabfrage

Quick-Lohn erzeugt als Erstes eine Abfrage der UV-Stammdaten bei der zuständigen Unfallversicherung für das Jahr 2022. Die Antwort der Unfallversicherung erhalten Sie über das Meldecenter im Punkt Meldecenter / Rückmeldungen abrufen. Nur wenn die Unfallversicherung auf diesem Weg Ihre aktuellen Gefahrtarifstellen (GTS) mitgeteilt hat, kann die Lohnabrechnung Januar durchgeführt werden.

Das bedeutet: Versenden Sie diese Anfrage möglichst zeitnah, am besten jetzt gleich. Und rufen Sie morgen die Antwort ab.

SV-Meldungen und Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2021

Mit dem Abschluss der Januarabrechnung 2022 werden die SV-Jahresmeldungen für 2021, die UV-Jahresmeldungen 2021 (für die Rentenversicherung) und die Jahres-Lohnsteuerbescheinigungen für 2021 vom Programm automatisch erzeugt.

Die gedruckten Meldungen werden in der Meldedatei zum Monatsende Januar an das Meldecenter gesendet. Ebenso wird der UV-Lohnnachweis für das Jahr 2021 an die zuständige Berufsgenossenschaft gesendet.

Anpassung Beitragsdaten 2022

Im Programm werden alle Beitragsdaten mit dem Beginn des Monats Januar 2022 automatisch den gesetzlichen Änderungen angepasst. Die Änderungen werden Ihnen Programm im Jahreswechselprotokoll angezeigt.

Kurzarbeitergeld in 2022 - Die Regelungen wurden erneut verlängert

Die maximale Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten des Kurzarbeitergeldes wird im Jahr 2022 für weitere drei Monate bis zum 31.03.2022 verlängert. Zudem werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31.03.2022 verlängert. Die pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge reduziert sich allerdings auf 50% (bisher 100%) für das normale Kurzarbeitergeld.
 
Beim Saison-Kug (Baubetriebe) gibt es für die gewerblichen Arbeitnehmer weiterhin die 100%-ige Erstattung. Für Angestellte gilt die gleiche Regelung wie beim konjunkturellem Kurzarbeitergeld, also 50% Erstattung.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld wird in den Monaten Januar bis März 2022  wieder gezahlt, wenn der Mitarbeiter Kurzarbeit erstmals ab dem Monat März 2020 bezogen hat, sich mindestens im 4. Monat mit Kug befindet und im aktuellen Monat mindestens 50% Arbeitsausfall vorliegt. Ausführliche Erläuterungen zu diesem Themen finden Sie > hier.

Der steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde nicht über den 31.12.2021 hinaus verlängert. Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern trotzdem einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen möchten, aktivieren Sie hierfür die Lohnart "Zuschuss zum KU-Geld" (> neue Lohnart aktivieren).

Kurzarbeitergeld-Anträge elektronisch versenden (KEA)

Alle neuen Anträge auf Saison-Kurzarbeitergeld und konjunkturelles Kurzarbeitergeld sowie die ergänzenden Leistungen werden ab Januar 2022 über das Meldecenter elektronisch an die Arbeitsagentur übermittelt.

Damit die elektronische Übertragung der Dokumente reibungslos funktioniert, hinterlegen Sie im Programm zusätzliche Angaben. Je nach Branche ist eine Ausfallnummer und der Ausfallzeitraum in den Firmendaten zu hinterlegen. Wenn Sie beabsichtigen in 2022 Kurzarbeitergeld abzurechnen, empfehlen wir Ihnen unbedingt die Erläuterungen und das Erklärvideo zu dieser Thematik anzuschauen (> Details).

Die Übermittlung in Papierform erfolgt weiterhin nur noch für die korrigierten Anträge der Jahre 2021 und davor.

Arbeitsagenturen prüfen vermehrt das ausgezahlte Kurzarbeitergeld

Die Arbeitsagenturen prüfen jetzt verstärkt das Kurzarbeitergeld für die zurückliegenden Monate. In einigen Fällen kann es sein, dass die Prüfer das Brutto-Soll- bzw. das Brutto-Ist-Entgelt im KUG-Antrag nicht nachvollziehen können. Sollte dies der Fall sein, reichen Sie der Arbeitsagentur die Liste Kug Soll/Ist für den entsprechenden Monat nach.

Über das StartfensterNachdruck / AuswertungMonatsabschluss-Listen erhalten Sie die Liste Kug Soll/Ist auch für das Jahr 2020.

Firmendaten - Neues Feld "Rechtsform"

Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) möchte in ihrem elektronischen Datensatz zusätzliche Angaben erhalten. Das ist der Datensatz Betriebsdatenpflege, kurz DSBD.

Es geht um die Rechtsform der Firma, die Quick-Lohn nun zusätzlich abfragt. Die Rechtsform hinterlegen Sie in den Firmendaten. Direkt unter dem Firmennamen befindet sich das Feld Rechtsform Firma. Über den Button Auswählen erhalten Sie eine Auswahlliste mit den möglichen Rechtsformen. Mit Doppelklick übernehmen Sie Ihre Auswahl in das Stammdatenfeld.

Die BA ist zudem der Meinung, dass bestimmte Zeichen bzw. Zeichenfolgen nicht im Firmennamen vorkommen sollten, z.B. das Komma. Quick-Lohn wird das wunschgemäß prüfen. Also bitte nicht wundern, wenn mit einem Mal Hinweise zu einem “nicht BA-konformen” Firmennamen erscheinen. Letztlich entscheiden aber Sie, ob Sie den Namen ändern oder unverändert lassen.

Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a) - Anspruch auf Entschädigung verlängert

Sorgeberechtigte haben weiterhin bis zum 19.03.2022 einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung, wenn sie wegen der Schließung der Kitas bzw. Schulen ein Kind selbst betreuen müssen.

Die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld werden verlängert und zeitlich auf das Jahr 2022 begrenzt. Wie Sie das in Quick-Lohn abrechnen, lesen Sie in den Erläuterungen der Ausführlichen Hilfe (> Details).

Frist zum Zahlen einer Corona-Prämie verlängert bis zum 31.03.2022

Die Frist zum Zahlen einer Corona-Prämie wurde erneut verlängert. Jetzt kann dies bis zum 31.03.2022 erfolgen. Der Höchstbetrag von insgesamt 1500 € seit 2020 darf allerdings weiterhin nicht überschritten werden.

Die Corona-Prämie ist eine sv- und steuerfreie Zahlung – Netto = Brutto. Ausführliche Hinweise zu diesem Thema finden Sie > hier.

Betriebsrentenstärkungsgesetz - Arbeitgeber sind nun verpflichtet einen Zuschuss zu zahlen

Für die Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen für Entgeltumwandlungen zur bAV endet am 31. 12 2021 die gesetzliche Übergangsfrist. Arbeitgeber müssen ab diesem Zeitpunkt für alle Entgeltumwandlungen einen Zuschuss in Höhe von 15 % des vom Arbeitnehmer umgewandelten Entgelts (Lohnverzicht) zahlen.

Dies gilt nicht nur für die Altverträge, sondern auch für jene, die ab 2019 abgeschlossen wurden.

Im Programm erhalten Sie einen Hinweis, wenn Sie bei einer Entgeltumwandlung keinen Arbeitgeberanteil oder zu wenig abrechnen. Zudem ermittelt das Programm in der Lohnerfassung den Arbeitgeberanteil nach 2 Berechnungsmethoden und bietet Ihnen diese Beträge zur Auswahl an.

Ende 2021 hatten wir relativ viele Anfragen, weil bei der Altersvorsorge 4% der Beitragsbemessungsgrenze der RV überschritten wurde. Was bedeutet das eigentlich?

Auf den übersteigenden Teil zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer SV-Beiträge.

Alle Beiträge landen bei der Versicherung trotzdem in einem Topf “sv-frei”.

Konsequenz: Bei der Auszahlung der Rente werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen - es kommt zu einer “Doppelverbeitragung”. Höchst ärgerlich.

In 2022 kann es noch häufiger zu einer Überschreitung der 4%-Grenze kommen, da die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern sinkt. Im Bauhauptgewerbe steigt noch dazu der ZVK-Beitrag. Es ist also eine Überlegung wert, ob betroffene Versicherungsverträge nicht nach unten hin angepasst werden sollten.

Neuer Mindestlohn ab Januar 2022: 9,82 €

Der Mindestlohn erhöht sich ab Januar auf 9,82 € und ab dem 01.07.2022 auf 10,45 €.

Bei geringfügig Beschäftigten kann es ohne Änderung des Arbeitsvertrages schnell zu einer Überschreitung der Grenze von 450 € bei gleichbleibender Stundenzahl kommen. Bitte denken Sie daran, bestehende Arbeitsverträge entsprechend der wöchentlichen Arbeitszeit anzupassen (> Details).

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer - neue Meldedaten (Steuerbaustein)

Ab dem Jahr 2022 sind neue Meldedaten für geringfügig Beschäftigte erforderlich. Vom Programm wurden Sie in den letzten Monaten bereits aufgefordert, die Steuer-IDs zu hinterlegen.

Künftig enthalten die elektronischen Entgeltmeldungen (auch bereits die SV-Jahresmeldung für 2021) nun immer die Steuer-ID des Arbeitnehmers, sowie die Steuernummer des Arbeitgebers und die Art der Besteuerung. Diese Daten sind nur Prüfhinweise für die Knappschaft und deshalb nicht auf der Meldebescheinigung für den Arbeitnehmer zu finden.

Ausländische Mitarbeiter ohne Steuer-ID können weiterhin abgerechnet werden.

Altersrentner - Arbeitgeber zahlen nun wieder Arbeitslosen-Beiträge

Altersrentner sind mit Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Von 2016 bis 2021 hat der Arbeitgeber seinen Anteil zur Arbeitslosenversicherung auch nicht abführen müssen.

Diese Regelung endet mit dem Jahr 2021. Ab 2022 hat er diesen für die gesetzlich krankenversicherten Altersrentner wieder abzuführen. Altersrentner als Minijobber sind davon nicht betroffen!
Ändern Sie im Januar bei den betroffenen Regelaltersrentnern beim Beitragsgruppenschlüssel die 3. Stelle des Beitragsgruppenschlüssels von "0" auf "2". Sollten Sie dies vergessen, erhalten Sie vom Programm einen Hinweis. Beim Monatsabschluss werden die SV-Meldungen mit Grund 32/12 (wegen Beitragsgruppenwechsel) an die Krankenkasse übermitteln. Die SV-Jahresmeldung mit Grund 50 entfällt dadurch.

Änderungen und neue Rückmeldungen im Verfahren rvBEA

Das Verfahren rvBEA (RentenVersicherung-Bescheinigung Elektronisch Anfordern) wird ab dem 01.01.2022 mit der Rückmeldung ZUZA (Bescheinigung zum Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung) und ab 01.07.2022 mit der Rückmeldung BEEG (Bescheinigung zum Antrag auf Elterngeld) im Programm erweitert.

Der Rentenversicherungsträger oder die zuständige Behörde stößt im Auftrag des Versicherten eine Aufforderung zur Abgabe einer Bescheinigung an. Ab 01. Januar 2022 ist das Verfahren rvBEA für die Arbeitgeber bzw. deren Lohnbüros verpflichtend. In diesem Zusammenhang sind laut der Gesetzgebung mindestens einmal wöchentlich Rückmeldungen abzurufen, um zu überprüfen, ob Anforderungen vorliegen.

Die Bescheinigungen selbst sind momentan allerdings noch in Papierform an die entsprechenden Behörden zu schicken.

Aufstellung für die Meldung der Schwerbehindertenanzeige

Arbeitgeber mit mehr als 20 Mitarbeitern sind zur Abgabe der Schwerbehindertenanzeige verpflichtet. Mit der Version 2022 steht Ihnen im Programm hierfür jetzt eine Aufstellung zur Behinderten-Ausgleichsabgabe zur Verfügung. Die Werte übernehmen Sie somit nur noch in das Originalformular.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema und wo Sie diese Aufstellung im Programm finden, lesen Sie in der  Ausführlichen Hilfe unter dem Index > Behindertenausgleichsabgabe.

Verdiensterhebung - eSTATISTIK

Einige ausgewählte Betriebe wurden von den statistischen Landesämtern aufgefordert, eine Verdiensterhebung für ihren Betrieb durchzuführen.

Für diese gilt: Wenn Sie schon im April die Teilnahme in Quick-Lohn konfiguriert haben, müssen Sie im Januar nichts weiter tun. Quick-Lohn übermittelt die Verdiensterhebungen in 2022 jeden Monat automatisch.

Neukunden, welche erst nach dem April 2021 die Abrechnung mit Quick-Lohn begonnen haben und zur Abgabe der Verdiensterhebung aufgefordert wurden, nehmen im Januar die Konfiguration der Verdiensterhebung im Programm vor. Ausführliche Informationen finden Sie in der der Hilfe unter dem Index > eSTATISTIK

Änderungen im Gerüstbau ab 2022

Wie im Bauhauptgewerbe gilt nun auch für die Gerüstbauer die reguläre Schlechtwetterregelung. Saison-Kug (Saison-Kurzarbeitergeld) erhalten die gewerblichen Arbeitnehmer zum Ausgleich saisonbedingter Arbeitsausfälle (witterungsbedingt oder wegen Auftragsmangel) ab der 1. Ausfallstunde und es wird in den Monaten Dezember bis März gewährt. Für jede Ausfallstunde wird den Arbeitgebern der Sozialversicherungsaufwand erstattet.

Der Sozialkassenbeitrag sinkt auf 24,1 %, die Winterbeschäftigungsumlage steigt auf 1,9 %.

Mit der Version ab Januar 2022 haben wir das Programm entsprechend angepasst.

Änderungen im Bauhauptgewerbe ab 2022

Der Sozialkassenbeitrag ändert sich teilweise. Die Änderungen werden Ihnen Programm ebenfalls im Jahreswechselprotokoll angezeigt.

Der SOKA-Bau werden ab 2022 die Steuer-IDs der Mitarbeiter mit gemeldet. Quick-Lohn erzeugt im Januar für alle Arbeitnehmer einen Anmeldedatensatz. Lassen Sie sich bei der Monatsmeldung nicht von der Vielzahl der Meldungen irritieren.