Jugendlicher Arbeitnehmer (Bauhauptgewerbe)

Einige Hinweise vorweg

Unter einem jugendlichen Arbeitnehmer versteht man im Baugewerbe einen gewerblich Beschäftigten, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für das Lebensalter ist als Stichtag der 01.01. des Urlaubsjahres maßgebend. Auszubildende zählen nicht hierzu!

In diesem Fall nimmt der jugendliche Mitarbeiter nicht am regulären Urlaubsverfahren teil.

Wenn das Arbeitsverhältnis kürzer als einen vollen Beschäftigungsmonat besteht, haben jugendliche Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Urlaub.

Sollte der Arbeitnehmer weniger als 13 Wochen im Betrieb beschäftigt sein, errechnet sich seine Urlaubsvergütung anhand des kürzeren Zeitraums.

Abgeltung von Resturlaub erfolgt über den letzten Arbeitgeber und nicht über Soka-Bau

 

So handhaben Sie den Fall in Quick-Lohn

Beachten Sie folgendes:

In Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Url-Geldanspruch in % muss der Wert "0.00" eingetragen werden, der Url-Tageansruch/Jahr beträgt wie üblich 30 Tage.

achtung Beachten Sie: Das Programm ermittelt beim Urlaubsentgelt keinen Stundensatz, tragen Sie einen durchschnittlichen Stundensatz selber ein.

Berechnung:

Bruttolohn der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt / lohnzahlungspflichtige Tage = Urlaubsentgelt pro Tag

zuzüglich 25% zusätzliches Urlaubsgeld = Urlaubsvergütung pro Urlaubstag

Urlaubsvergütung pro Urlaubstag  x gewährte Urlaubstage = Urlaubsvergütung für gewährte Urlaubstage