Änderungen zum Juli 2022

 

Inhaltsverzeichnis

> So laden Sie das neue Update herunter

> Alle Änderungen im Juli-Update

> Was erwartet Sie ab August mit der Abrechnung der Energiepreispauschale und wie können Sie sich jetzt schon darauf vorbereiten

> Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Juli auf 10,45 €

> Die aktuellen Änderungen zum Corona-Steuerhilfegesetz

> Wann stellen wir Ihnen das nächste Update zur Verfügung

 

So laden Sie das neue Update herunter

Unter dem Hilfethema > Einspielen von neuen Programmversionen (Updates) finden Sie die Anleitung, wie Sie Ihr Programmupdate laden können.

Alle Änderungen im Juli-Update

Dieses geplante Juli-Update enthält keine wesentlichen Neuerungen. Wir bereiten allerdings im Hintergrund schon die Energiepreispauschale für die August-Version vor.

Mit dem ungeplanten Juni-Update haben wir Ihnen bereits die Aufrollfunktion wegen des Steuerentlastungsgesetzes bereitgestellt. Wenn Sie die Aufrollung bisher nicht durchgeführt haben, können Sie dies natürlich auch noch mit der neuen Programmversion erledigen.

Für die Aufrollung gehen Sie über das StartfensterLohnabrechnungAufrollung zurückliegender MonateAufrollung wegen Steuerentlastungsgesetz 2022.

Was erwartet Sie ab August mit der Abrechnung der Energiepreispauschale und wie können Sie sich jetzt schon darauf vorbereiten

Mit dem August-Update werden wir die Funktion zur Abrechnung der Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € umsetzten.

Welche Beschäftigten kommen in den Genuss der Energiepreispauschale?

Am 1. September 2022 muss als Grundvoraussetzung ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestehen (Stichtagsprinzip).

Alle Beschäftigten mit Steuerklasse 1 bis 5.

Minijobber mit einheitlicher Pauschsteuer nur dann, wenn es sich am 01.09.2022 um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Sie sollten dafür eine schriftliche Bestätigung des Beschäftigten vorliegen haben. Sollte das nicht der Fall sein, finden Sie hier das Formular > Bestätigung erstes Dienstverhältnis, dass Sie gerne nutzen dürfen. Wir empfehlen, dass Sie das rechtzeitig in Angriff nehmen.

Auch Beschäftigte in Krankengeldbezug, Elternzeit und bei Pflege eines kranken Kindes erhalten die Energiepreispauschale.

Betriebsrenten, Pensionen u.ä. sind keine aktiven Beschäftigungsverhältnisse und erhalten keine Energiepreispauschale!

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Juli auf 10,45 €

Bitte beachten Sie dies. Ab dem 1.10.2022 wird der Mindestlohn erneut, dann auf 12,00 € angehoben.

Die aktuellen Änderungen zum Corona-Steuerhilfegesetz

Am 22. Juni 2022 wurde das 4. Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es wird allerdings nur sehr wenige Arbeitgeber betreffen.

Die neuen Regelungen:

Pflegeeinrichtungen dürfen Ihren Beschäftigten in der Zeit vom 18.11.2021 - 31.12.2022 eine Coronprämie in Höhe von 4.500,00 € steuerfrei auszahlen. Dies trifft nur für Einrichtungen zu,  deren Beschäftigte im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind. Eine Erstattung für die Zahlungen gibt es nicht.

Ein steuerfreier Arbeitgeber-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist bis zum Abrechnungsmonat Juni 2022 zulässig. Ursprünglich war die Möglichkeit nur bis Dezember 2021 gegeben.
Falls Sie als Arbeitgeber in diesem Jahr steuerpflichtige Zuschüsse gezahlt haben sollten und das jetzt nachträglich ändern wollen, führen Sie eine Korrekturabrechnung für die betroffenen Monate durch. Eine Aufrollung hierzu gibt es nicht.

Wann stellen wir Ihnen das nächste Update zur Verfügung

Das nächste Update stellen wir rechtzeitig zur August-Abrechnung 2022 bereit. Sie werden mit der Juli-Version also nur bis Juli abrechnen können. Wir sind nicht glücklich über die vielen Updates, es geht aber leider nicht anders.