Änderungen zum Juni 2022

 

Inhaltsverzeichnis

> Das Steuerentlastungsgesetz

> Die Energiepreispauschale

Steuerentlastungsgesetz: Die rückwirkende Erstattung der bereits gezahlten Lohnsteuer

Ab dem 1. Juni 2022 ist die neue Steuerformel anzuwenden.

Durch die Erhöhung von Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird für viele Mitarbeiter die Lohnsteuer geringer ausfallen. Wer bisher keine Lohnsteuer gezahlt hat, erhält auch keine Entlastung. Die neue Steuerformel gilt rückwirkend ab dem Januar 2022. Laut Gesetz sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Entlastung an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Betrag wird ungefähr 10 € je Monat betragen. Die genaue Höhe hängt von Steuerklasse und Entgelthöhe ab.

Wie setzten Sie die Steuerentlastung in Quick-Lohn um?

1. Schritt:Sie wählen unter Lohnabrechnung den Menüpunkt Aufrollung zurückliegender Monate und dort den Unterpunkt Aufrollung wegen Steuerentlastungsgesetz 2022. Quick-Lohn durchläuft alle zurückliegenden Monate und Mitarbeiter automatisch. Wird eine Ersparnis festgestellt, korrigiert Quick-Lohn selbständig die ursprüngliche Abrechnung und erstellt wie bei einer Korrektur einen Korrektur- und Differenzverdienstbeleg. Vor dem Drucken zeigt Quick-Lohn eine Übersichtsliste an. Bestätigen Sie diese mit "Weiter", wird Ihnen im nächsten Fenster der Druck/Speichern der Belege angeboten. Wir empfehlen Ihnen die Belege als komplettes PDF-Dokument abzuspeichern, damit haben Sie jederzeit die Möglichkeit einen Nachdruck zu erzeugen.

2. Schritt:Im aktuellen Monat erscheinen die Summen aller Korrektur-Differenzen automatisch auf den Verdienstbelegen der Mitarbeiter.

3. Schritt:Zudem werden die Differenzen in der nächsten Zahlungsliste automatisch hinzugerechnet. Sie müssen diesbezüglich also nicht mehr weiter machen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass im Programm die Bankverbindungen aller Mitarbeiter, auch die der bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter, hinterlegt sind.

4. Schritt:Mit der nächsten Lohnsteueranmeldung werden die ausgezahlten Steuerentlastungen mit der aktuellen Lohnsteuer verrechnet und dem Finanzamt übermittelt.

Wann sollten Sie die Aufrollung starten?

Prinzipiell ist der Monat in dem aufgerollt wird nicht entscheidend. Aber je später sie das Juni-Update laden, umso mehr Monate werden aufgerollt und umso mehr Korrekturbelege entstehen.
Wenn Sie also die Mai-Abrechnung noch nicht durchgeführt haben, empfehlen wir, die Aufrollung noch vor dem Monatsabschluss Mai durchzuführen. Ansonsten eben mit der Juni-Abrechnung. Abhängig von der Mitarbeiteranzahl kommen da recht viele Belege zusammen.

Auswirkungen:

Es werden korrigierte Kug-Anträge erstellt und gesendet. Die Arbeitsagentur muss die korrigierten Anträge bearbeiten, auch wenn die Beträge klein sind.

Die Lohnsteuerbescheinigungen für im Jahr 2022 ausgeschiedene Mitarbeiter werden neu erstellt, wenn sich die Lohnsteuer geändert hat. Schicken Sie Ihren ehemaligen Mitarbeitern den neuen Ausdruck der LStB zusammen mit dem Korrekturbeleg zu, weil es sonst im nächsten Jahr Probleme bei der Steuererklärung geben kann.

War jemand in Corona-Quarantäne, ändert sich der Betrag der IfSG-Entschädigung minimal. Hier ist wohl davon abzuraten, wegen der geringen Beträge einen erneuten Antrag zur Erstattung erstellen.

Wann wird die Energiepreispauschale abgerechnet?

Zur Energiepreispauschale von 300,- € können wir zum jetzigen Zeitpunkt nur sagen, dass die Arbeitgeber diese wohl mit der August- oder Septemberabrechnung auszahlen müssen und über die Lohnsteueranmeldung vom Finanzamt zurückerhalten werden.
Wir werden weiter dazu informieren.