Den Kammerbeitrag gibt es nur in Bremen und dem Saarland. Die Arbeitnehmerkammern haben die Aufgabe, die im Lande tätigen Arbeiter und Angestellten in wirtschaftlichen und sozialen Fragen zu beraten. Gesellschafter und Geschäftsführer zahlen keinen Kammerbeitrag. |
Bremen •Pflichtmitglieder der Arbeitnehmerkammer sind alle im Land Bremen beschäftigten Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden. Der Kammerbeitrag (zur Zeit 0,14 Prozent des monatlichen Steuerbruttos) wird allerdings nur fällig, wenn ein monatliches Mindesteinkommen über 538,00 € erreicht wird. Es gibt keine Höchstgrenze. •Die Beiträge meldet der Arbeitgeber mit der Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt und führt diese auch dorthin ab. Saarland •Mitglieder der Arbeitskammer des Saarlandes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Letztere - darunter fallen Anlernlinge, Praktikanten oder sonst in einem Ausbildungsverhältnis Stehende - sind allerdings nicht beitragspflichtig. •Der Kammerbeitrag beträgt zur Zeit 0,15 Prozent des monatlichen sv-pflichtigen Bruttolohns, ein Mindesteinkommen muss dafür nicht erreicht werden. Der Kammerbeitrag beträgt allerdings maximal 0,15 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. •Bei Beschäftigungen als Midijob (Übergangsbereich bzw. Gleitzone) zählt als Bruttolohn das reduzierte beitragspflichtige Midijob-Entgelt. •Die Beiträge meldet der Arbeitgeber mit der Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt und führt diese auch dorthin ab. |
So gehen Sie in Quick-Lohn vor
•Ist in den Firmendaten als Bundesland Bremen oder Saarland eingetragen, ist im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 das Feld Kammerbeitrag sichtbar. Bei Eintrag "1" werden Kammerbeiträge ermittelt, bei Eintrag "0" nicht. Quick-Lohn erinnert Sie daran.
•Beachten Sie: Im Saarland muss bei Auszubildenden und Praktikanten "0" eingetragen werden, da diese keinen Beitrag zahlen!
Betriebsstätte in Bremen oder Saarland und zuständiges Finanzamt in anderem Bundesland
Der Kammerbeitrag kann per Lohnsteueranmeldung nicht an ein anderes Bundesland gemeldet werden, weil die entsprechende Kennziffer der Lohnsteueranmeldung nicht definiert ist.
In einem solchen Fall lassen Sie sich eine zusätzliche Steuernummer zuteilen. Über diese melden Sie nur den Kammerbeitrag per Elster mit dieser zusätzlichen Steuernummer. Es genügt, wenn Sie dies einmal im Jahr für alle Monate melden.
Quick-Lohn stellt fest, dass der Kammerbeitrag nicht automatisch gemeldet wird. Beim Monatsabschluss kommen Hinweise, dass die "Summenprobe Finanzamt falsch ist" und dass auf dem Buchungsbeleg "SOLL und Haben ungleich" sind. Außerdem weist Quick-Lohn auf die Differenz hin. Diese Differenz entspricht dem Kammerbeitrag, der nicht automatisch gemeldet werden kann.