Gesetzliche Grundlagen
Freistellung nach BGB Allgemein besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für kurze Zeit. Gesetzliche Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 616 Vorübergehende Verhinderung: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Ein solcher Grund ist u. a. auch die ernste Erkrankung eines Kindes. Eine nicht erhebliche Zeit bedeutet nach üblicher Rechtsprechung bei Erkrankung eines Kindes vier Arbeitstage pro Jahr. Eine bezahlte Freistellung nach BGB kann jedoch arbeitsvertraglich, tariflich oder durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden. Bitte prüfen Sie daher den Arbeits- oder Tarifvertrag der für den abzurechnenden Mitarbeiter gültig ist. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können alternativ zur ausgeschlossenen Entgeltfortzahlung einen Zuschuss zum Krankengeld vereinbaren. Dieser ist für den Krankengeldanspruch unschädlich, wenn er zusammen mit dem Krankengeld das Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 € monatlich überschreitet. Freistellung für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gilt eine großzügigere Regelung: Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, haben bei erkrankten Kindern ein Recht auf 10 Tage Freistellung pro Jahr, Kind und Elternteil erhalten für die Dauer der Freistellung Krankengeld, das so genannte Kinderkrankengeld (Sozialgesetzbuch V § 45). Muss das Kind auf Grund eines Unfalls im Kindergarten, im Hort oder in der Schule sowie auf dem Weg nach und von dort versorgt werden, dann wird das Krankengeld von der Unfallversicherung gezahlt. Freistellung für nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung im zeitlichen Rahmen des § 45 Sozialgesetzbuch V haben alle Arbeitnehmer, auch die nicht gesetzlich mit Anspruch auf Krankengeld versicherten - vorausgesetzt, das Kind ist unter 12 Jahren, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis liegt vor und keine andere Person im Haushalt kann das Kind betreuen. Wichtig: Der unbezahlte Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers kann weder durch tarifvertragliche noch durch einzelvertragliche Regelungen ausgeschlossen werden (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB V). Eine unberechtigte Freistellung kann mit einem späteren Freistellungsanspruch verrechnet werden (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB V). |
So erfassen Sie diesen Fall in Quick-Lohn
Fall A: Pflege krankes Kind und versicherungspflichtige Beschäftigung (außer Azubis)
Erfassen der unbezahlten Freistellungstage Erfassen Sie die Tage der unbezahlten Freistellung (z.B. 12., 13., 14.3.) im Kalendarium als Lohnart "Pflege krankes Kind", Standardkalendariumszeichen p (Kleinbuchstaben zusammen mit der Taste Strg). Das Programm erzeugt im letzten Bild der Erfassung eine Fehlzeit Art 4.9 mit Beginn 12.03.2021 und Ende 14.03.2021 und ermittelt die Werte für SV- und Beschäftigungstage (hier 28) und Anzahl "U" (hier 0). Arbeiten Sie ohne Kalendariumserfassung, sollten Sie mittels F5 die Lohnart "Pflege krankes Kind" aufrufen und die Anzahl der ausgefallenen Stunden eintragen. Obige Fehlzeitangabe tragen Sie selbst ein. An die Fehlzeit "Pflege krankes Kind" ist auch die elektronische Entgeltmeldung (EEL) für die Krankenkasse geknüpft. Diese können Sie mit Klick auf Bescheinigung erzeugen und im Anschluss direkt über das Meldecenter versenden > Details zur Elektronischen Entgeltbescheinigung. Berechnung bei Festlöhnern Festlöhner erhalten nur anteilig Gehalt. Es empfiehlt sich, das Gehalt unverändert zu lassen und die Kürzung mit der Lohnart "Krankheitslohnabzug" (negativer Betrag) durchzuführen. Rufen Sie sich dazu die Lohnart "Pflege krankes Kind" auf und tragen Sie nur die ausgefallenen Stunden ohne Entgelt ein. Quick-Lohn ruft sich dann die Lohnart Krankheitslohnabzug auf und ermittelt eigenständig den Betrag des Krankheitslohnabzugs und trägt die Summe als Lohnabzug ein. Den Stundensatz für die Lohnart "Krankheitslohnabzug." errechnet Quick-Lohn standardmäßig nach folgender Formel:
Eine Unterbrechungsmeldung an die Krankenkasse ist nicht notwendig und erfolgt nicht, weil die Freistellung in der Regel keinen vollen Zeitmonat erfasst. In der Entgeltbescheinigung für die Krankenkasse wird der ausgefallene Nettolohn benötigt. Diesen ermitteln Sie am einfachsten, indem Sie eine komplette Monatsabrechnung ohne "Kind krank" sowie die Abrechnung mit "Kind krank" erstellen und die Differenz der jeweiligen Nettolöhne ermitteln.
|
Fall B: Pflege krankes Kind bei einem Auszubildenden
Für Auszubildende mit krankem Kind muss der Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung ungekürzt weiterzahlen. Im Rahmen des Umlageverfahrens U1/U2 erfolgt jedoch keine Erstattung durch die Krankenkasse. Dauert ein Erkrankungsfall des Kindes länger als 6 Wochen, zahlt danach die Krankenkasse Krankengeld.
|
Fall C: Pflege krankes Kind und Minijob
Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Minijobs beschäftigt werden, haben weder wegen einer eigenen Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber ihrer Krankenkasse, noch wenn sie aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben. Arbeitnehmer haben allerdings gegenüber ihrem Arbeitgeber für den Zeitraum der Erkrankung ihres Kindes einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Solche Zeiträume werden als unbezahlter Urlaub abgerechnet.
|
Fall D: Pflege krankes Kind, wenn der Anspruch auf bezahlte Freistellung ausgeschöpft ist
Die bezahlte Freistellung wird wie normale Arbeitszeit erfasst. Die Tage, die unbezahlt abgerechnet werden sollen, erfassen Sie mit dem kleinen Buchstaben p (Tasten Strg+p) im Kalender. Bei der Erfassung der Lohnarten erscheint die Lohnart Pflege krankes Kind nur mit der Anzahl der Stunden. Da nichts bezahlt wird, ist der Wert 0. Wenn Sie ohne Kalender arbeiten, erfassen Sie die Lohnart Pflege krankes Kind mittels F5 - weitere Lohnarten hinzu. Im nächsten Fenster der Lohnerfassung erscheinen die Fehlzeiten. Wenn Sie ohne Kalender arbeiten, erfassen Sie diese. Nutzen sie hierfür auch die F1-Hilfe. |
![]() | Hinweis für Malerbetriebe: |
Die Mitarbeiter erwerben keinen Anspruch auf Urlaubsausgleich (wie z.B. bei Krankheit länger als 6 Wochen) als Ausgleich für den ausgefallenen Bruttolohn. |
So erzeugen Sie die elektronische Entgeltmeldung für die Krankenkasse
Zur Berechnung des Kinderkrankengeldes an den Arbeitnehmer benötigt die Krankenkasse eine Entgeltbescheinigung. Die Entgeltbescheinigungen erstellen und versenden Sie direkt im Programm > Details