Einige Hinweise vorweg
•Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kirchensteuer bei der monatlichen Lohnabrechnung zu ermitteln, den Betrag mit der Lohnsteueranmeldung zu melden und an das Finanzamt abzuführen.
•Bei einem steuerfreien Mitarbeiter (z. B. Minijobber) wird keine Kirchensteuer abgeführt, da mit der Pauschsteuer in Höhe von 2 %, die an die Knappschaft Minijob-Zentrale zu melden und zu zahlen ist, auch die Kirchensteuer abgegolten ist.
Es wird zwischen individueller und pauschaler Kirchensteuer unterschieden:
Fall 1: Individuelle Kirchensteuer
Die individuelle Kirchensteuer fällt für alle Vergütungsbestandteile an, die zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören (z. B. Grundlohn, Gehalt). Grundlage ist die über das ELStAM-Verfahren zurückgemeldete Konfession.
•Tragen Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 im Feld Kirche die vom Finanzamt gemeldete Konfession des Mitarbeiters ein. Bei einem Eintrag "--" (konfessionslos) wird keine Kirchensteuer abgeführt. •Kirchensteuer ist Ländersache. Quick-Lohn berücksichtigt die länderspezifischen Regelungen automatisch je nach Bundesland des Firmensitzes. Sie werden im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Beitragsdaten angezeigt. In Baden-Württemberg und Bayern gilt derzeit ein Kirchensteuersatz von 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 %. •Kinderfreibeträge wirken sich bei der Ermittlung der Kirchensteuer mindernd aus, so dass die Kirchensteuer Null sein kann, auch wenn Lohnsteuer anfällt. •Bis 31.12.2014 galt in einigen Bundesländern ein Mindestkirchensteuerjahresbetrag. Dieser musste gezahlt werden, wenn Lohnsteuer anfiel, aber sich rechnerisch keine Kirchensteuer ergab. Er entfällt ab 01.01.2015. •Einige Konfessionen/Religionsgemeinschaften sind nur in bestimmten Bundesländern anerkannt. Nur diese zulässigen Konfessionen werden als Eintrag in Quick-Lohn akzeptiert. Entscheidend ist dabei, in welchem Bundesland der Betriebssitz des Arbeitgebers ist. Wenn ein Mitarbeiter bei einem Arbeitgeber in einem anderen Bundesland beschäftigt ist, kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Konfession laut ELStAM nicht akzeptiert wird. Dann kann die Kirchensteuer nicht berechnet werden, es wird "--" (konfessionslos) hinterlegt. Der Beschäftigte muss die Abführung der Kirchensteuer dann in seinem Bundesland mit seiner Kirche selbst klären.
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Fall 2: Pauschale Kirchensteuer
Pauschale Kirchensteuer wird erhoben, wenn bei einem Vergütungsbestandteil pauschale Lohnsteuer anfällt (z. B. Mahlzeiten, Fahrgeld oder Geschenke).
Dabei kann der Arbeitgeber zwischen 2 Verfahren wählen: ➢Vereinfachungsverfahren •Für alle Mitarbeiter ist pauschale Kirchensteuer zu entrichten, unabhängig davon, ob sie einer Konfession angehören oder nicht. Dafür wird der pauschale (ermäßigte) Kirchensteuersatz angewendet. Dieser beträgt je nach Bundesland zwischen 4 % und 7 %. •Die Steuer wird in der Lohnsteueranmeldung als pauschale Kirchensteuer gemeldet. ➢Nachweisverfahren •Die pauschale Kirchensteuer ist nur zu entrichten, wenn der Mitarbeiter einer Konfession angehört. Dann gilt jedoch der allgemeine (also höhere) Kirchensteuersatz. •Die Kirchensteuer wird in der Lohnsteueranmeldung der jeweiligen Konfession zugeordnet. Welches Verfahren für den Arbeitgeber kostengünstiger ist, hängt davon ab, wie hoch der Anteil der konfessionslosen Mitarbeiter in der Belegschaft ist und für welche Mitarbeiter pauschale Lohnsteuer anfällt. Die Steuerung in Quick-Lohn erfolgt im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Firmendaten. Im Feld Pausch. Kirchensteuer ist das Nachweisverfahren (Eintrag "0") voreingestellt. Soll das Vereinfachungsverfahren angewendet werden, tragen Sie eine "1" ein.
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