Kirchensteuer

Einige Hinweise vorweg

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kirchensteuer bei der monatlichen Lohnabrechnung zu ermitteln, mit der Lohnsteueranmeldung dem Finanzamt zu melden und abzuführen.

Bei einem steuerfreien Mitarbeiter (z.B. Minijobber) wird keine Kirchensteuer abgeführt, da mit der 2-prozentigen Pauschsteuer auch die Kirchensteuer abgegolten ist.

 

Es wird zwischen individueller und pauschaler Kirchensteuer unterschieden:

Fall 1: Individuelle Kirchensteuer

Die individuelle Kirchensteuer fällt für alle Vergütungsbestandteile an, die zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören (z.B. Grundlohn, Gehalt). Grundlage ist die über das ELStAM-Verfahren übermittelte Konfession.

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Fall 2: Pauschale Kirchensteuer

Pauschale Kirchensteuer wird erhoben, wenn bei einem Vergütungsbestandteil pauschale Lohnsteuer anfällt (z.B. Mahlzeiten, Fahrgeld oder Geschenke).

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