Einige Hinweise vorweg
•Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kirchensteuer bei der monatlichen Lohnabrechnung zu ermitteln, mit der Lohnsteueranmeldung dem Finanzamt zu melden und abzuführen.
•Bei einem steuerfreien Mitarbeiter (z. B. Minijobber) wird keine Kirchensteuer abgeführt, da mit der 2-prozentigen Pauschsteuer auch die Kirchensteuer abgegolten ist.
Es wird zwischen individueller und pauschaler Kirchensteuer unterschieden:
Fall 1: Individuelle Kirchensteuer
Die individuelle Kirchensteuer fällt für alle Vergütungsbestandteile an, die zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören (z. B. Grundlohn, Gehalt). Grundlage ist die über das ELStAM-Verfahren übermittelte Konfession.
•Tragen Sie im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 im Feld Kirche die vom Finanzamt gemeldete Konfession des Mitarbeiters ein. Bei einem Eintrag "--" (konfessionslos) wird keine Kirchensteuer abgeführt. •Kirchensteuer ist Ländersache. Quick-Lohn berücksichtigt die länderspezifischen Regelungen automatisch, sie werden im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Beitragsdaten angezeigt. In Baden-Württemberg und Bayern gelten derzeit 8%, in allen anderen Bundesländern 9%. •Kinderfreibeträge wirken sich bei der Ermittlung der Kirchensteuer mindernd aus, so dass die Kirchensteuer Null sein kann, auch wenn Lohnsteuer anfällt. •Bis 2015 galt in einigen Bundesländern ein Mindestkirchensteuerjahresbetrag. Dieser muss gezahlt werden, wenn Lohnsteuer anfällt, aber sich rechnerisch keine Kirchensteuer ergibt. Er entfällt ab 2015. •Einige Konfessionen/Religionsgemeinschaften sind nur in bestimmten Bundesländern anerkannt. Nur diese zulässigen Konfessionen werden von Quick-Lohn akzeptiert. Entscheidend ist dabei, in welchem Bundesland der Betriebssitz des Arbeitgebers ist. Wenn ein Mitarbeiter bei einem Arbeitgeber in einem anderen Bundesland beschäftigt ist, kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Konfession lt. ELStAM nicht akzeptiert wird. Dann kann die Kirchensteuer nicht berechnet werden, es wird "--" (konfessionslos) hinterlegt. Der Beschäftigte muss die Abführung der Kirchensteuer dann in seinem Bundesland mit seiner Kirche selbst klären.
|
Fall 2: Pauschale Kirchensteuer
Pauschale Kirchensteuer wird erhoben, wenn bei einem Vergütungsbestandteil pauschale Lohnsteuer anfällt (z. B. Mahlzeiten, Fahrgeld oder Geschenke).
Dabei kann der Arbeitgeber zwischen 2 Verfahren wählen. Welches Verfahren für den Arbeitgeber kostengünstiger ist, hängt davon ab, wie hoch der Anteil der konfessionslosen Mitarbeiter in der Belegschaft ist und für welche Mitarbeiter pauschale Lohnsteuer anfällt: ➢Vereinfachungsverfahren •Für alle Mitarbeiter ist pauschale Kirchensteuer zu entrichten, unabhängig davon, ob sie einer Konfession angehören oder nicht. Dafür wird der pauschale (ermäßigte) Kirchensteuersatz angewendet. Dieser beträgt je nach Bundesland zwischen 5% und 7%. •Die Steuer wird in der Lohnsteueranmeldung als pauschale Kirchensteuer gemeldet. ➢Nachweisverfahren •Die pauschale Kirchensteuer ist nur zu entrichten, wenn der Mitarbeiter einer Konfession angehört. Dann gilt jedoch der allgemeine (also höhere) Kirchensteuersatz. •Die Kirchensteuer wird in der Lohnsteueranmeldung der jeweiligen Konfession zugeordnet. Die Steuerung in Quick-Lohn erfolgt im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Firmendaten. Im Feld Kirchennachweis ist das Nachweisverfahren (Eintrag "0") voreingestellt. Soll das Vereinfachungsverfahren angewendet werden, tragen Sie eine "1" ein.
|