Lehrling beendet die Ausbildung oder Auslernling aus einem anderen Betrieb (Bauhauptgewerbe)

Einige Hinweise vorweg

Auszubildende im Auslernjahr werden bei der SOKA-BAU noch nicht wie reguläre Arbeitnehmer behandelt. Es gibt spezielle Regelungen für die Urlaubsvergütung und die Meldung von Urlaubsrestansprüchen.

Umlagezahlung: Der Arbeitgeber zahlt die Umlage wie für alle anderen Beschäftigten.

Urlaubsentgelt: Während des Urlaubs wird ein Durchschnittslohn gezahlt.

Urlaubsgelderstattung: Die SOKA-BAU erstattet das Urlaubsgeld für alle gewährten Urlaubstage, einschließlich Resturlaubstage aus der Ausbildungszeit (obwohl dafür keine Umlage gezahlt wurde).

Restansprüche: Zu Beginn des Folgejahres werden die Restansprüche auf Urlaubstage und Urlaubsgeld an die SOKA-BAU gemeldet (Datensatz "RAMEL").

Lehrling beendet die Ausbildung im eigenen Betrieb und wird übernommen

1.Fall 1: Der Auszubildende wird nicht direkt im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis übernommen.

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Fall 2: Die Facharbeitertätigkeit beginnt innerhalb eines Monats

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Fall 3: Das Ausbildungsverhältnis endet am letzten eines Monats und die Facharbeitertätigkeit beginnt am 1. des Folgemonats

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Auslernling aus einem anderen Betrieb wird übernommen

Ein Mitarbeiter, der im aktuellen oder im vorangegangenen Kalenderjahr seine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, wird als "Auslernling" bezeichnet. Diese Bezeichnung findet Anwendung, um den Übergang von der Ausbildung in die reguläre Beschäftigung zu kennzeichnen.

1. Fall: Die Einstellung des Auslernlings erfolgt im Auslernjahr

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2. Fall: Die Einstellung des Auslernlings erfolgt im Folgejahr bis einschließlich 1. Juli. Im aktuellen Jahr bestand bisher noch kein Arbeitsverhältnis in einem Baubetrieb.

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3. Fall: Die Einstellung des Auslernlings erfolgt im Folgejahr nach dem 1. Juli

Eventuelle Urlaubsansprüche aus dem Auslernjahr sind verfallen. Die Einstellung erfolgt ohne Besonderheiten wie bei einem Mitarbeiter, der noch nie im Baugewerbe gearbeitet hat.