Lehrling beendet die Ausbildung (Maler)

 

Fall 1: Der Auszubildende wird nicht direkt im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis übernommen.

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Fall 2:  Die Facharbeitertätigkeit beginnt innerhalb eines Monats

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Fall 3:  Das Ausbildungsverhältnis endet am letzten eines Monats und die Facharbeitertätigkeit beginnt am 1. des Folgemonats

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Für die Fälle 2 und 3 gilt:

achtung Achtung: Eventuelle Resturlaubstage aus dem Auslernjahr dürfen nicht als Urlaubstage erfasst werden, da die Abrechnung nicht über die Malerkasse erfolgen darf und auch keine Erstattung erfolgt. Verwenden Sie eine andere Lohnart, z.B. "Sonderurlaub".
Den im Auslernjahr erworbenen Urlaub, darf der Junggeselle sofort nehmen. Rechnen Sie diesen mit der Lohnart Urlaubsentgelt ab. Allerdings wird das Urlaubsgeld nicht von der Malerkasse erstattet.

Im Januar des Folgejahres setzt Quick-Lohn die Teilnahme der Malerkasse auf "1", die Abrechnung erfolgt wie für die anderen Facharbeiter auch. Erst jetzt erfolgt die Anmeldung zur Malerkasse.

 

Für angestellte Auslernlinge gilt:

Im Januar des Folgejahres ist erstmals der ZVK-Beitrag abzuführen.

Für gewerbliche Auslernlinge gilt:

Bei der erstmaligen Teilnahme am Urlaubskassenverfahren erhält der Junggeselle auf Antrag des Betriebes einen Vortrag von z.Zt. 153,39 € als Urlaubsentgelt. Quick-Lohn setzt diesen Wert als Url-Geldanspruch VJ in Mitarbeiterdaten Teil 2 ein. Der Eintrag bei Url-Tageanspruch VJ muss der Wert "0" sein.

Wenn Sie einen Auslernling von einem anderen Arbeitgeber übernehmen, tragen Sie in seinen Mitarbeiterdaten Teil 2 im Feld Besonderheiten den Wert "ELI" ein. Quick-Lohn erkennt daran, dass er erstmalig am Urlaubskassenverfahren teilnimmt.

Diese gesamte Regelung gilt auch, wenn der Auslernling nach dem Ende der Lehre z.B. ein freiwilliges ökologisches Jahr ableistet und dann als Facharbeiter erstmalig am Urlaubskassenverfahren teilnimmt.