Einige Hinweise vorweg
Geschäftsführer sind diejenigen, die das Unternehmen vertreten und die Geschicke lenken. Bei Personengesellschaften sind die Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter.
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die Geschäftsführer häufig auch die Gesellschafter. Das muss aber nicht sein, denn eine GmbH kann auch eine fremde Person als Geschäftsführer benennen.
Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer sind wegen ihrer beherrschenden Funktion im Unternehmen unabhängig Beschäftigte, die nicht in die gesetzlichen Sozialversicherungszweige einzahlen müssen (> Details)
Was bedeutet dies aber nun für die Lohnsteuer? Hier muss zwischen dem Geschäftsführer einer Personengesellschaft und den einer GmbH unterschieden werden.
Geschäftsführer einer Personengesellschaft (Steuerfreiheit)
Die Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, KGaA) sind in aller Regel auch die Geschäftsführer, denn sie sind tätig für ihre Gesellschaft.
Die Geschäftsführer der Personengesellschaft erhalten von ihren Gesellschaften Vergütungen für ihre Geschäftsführung. Wie auch immer diese Vergütung genannt wird, es handelt sich hierbei immer um Gewinnanteile und es müssen somit keine Lohnsteuer abgeführt werden. Die Geschäftsführer der Personengesellschaften versteuern ihre Gewinnanteile im Zuge ihrer Einkommenssteuererklärung. Zudem müssen sie auch keine gesetzlichen Sozialversicherung keine gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Diese Personen sind in der Regel nicht über die Lohnabrechnung zu erfassen. Sollten Sie dies dennoch tun wollen, tragen Sie in Mitarbeiterdaten Teil 1 im Feld Steuerklasse "--" (zwei Bindestriche) für die Steuerfreiheit ein.
Vom Programm kommt ein Hinweis, dass Steuerfreiheit in dieser Stammdatenkonstellation nicht zulässig ist. In diesem Fall rufen Sie bitte bei der Quick-Lohn Hotline an.
Geschäftsführer einer GmbH (mit Lohnsteuerpflicht)
Geschäftsführer einer GmbH können Gesellschafter oder auch fremde Personen sein. Trotzdem sind alle Arbeitnehmer der GmbH, weshalb vom Arbeitsentgelt Lohnsteuer einbehalten werden muss und somit die Lohnsteuerpflicht gilt.
Bei einem Aufsichtsratsmandat handelt es sich bei den gewährten Aussichtsratsvergütungen nicht um Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis. Auch nicht, wenn er gleichzeitig in dem Unternehmen beschäftigt ist. Da es sich hierbei nicht um Arbeitslohn handelt, sind diese Einkünfte nicht in der Lohnerfassung zu berücksichtigen. |