Einige Hinweise vorweg
Die elektronische Übermittlung der Lohnsteueranmeldung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Der Zeitraum der Lohnsteueranmeldung richtet sich nach der Höhe der Lohnsteuer. Das Finanzamt prüft jährlich die Höhe der Lohnsteuer und legt den Zeitraum für das Folgejahr gegebenenfalls neu fest (§ 41a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG):
▪monatlich, bei Betriebsgründung und wenn die Lohnsteuer im Vorjahr mehr als 5.000,00 € betragen hat,
▪vierteljährlich/quartalsweise, wenn die Lohnsteuer im Vorjahr mehr als 1.080,00 €, aber nicht mehr als 5.000,00 €.
▪jährlich, wenn die Lohnsteuer im Vorjahr nicht mehr als 1.080,00 € betragen hat.
▪keine, wenn nur Minijobber mit EP-Versteuerung abgerechnet werden
Wie wird die Lohnsteueranmeldung in Quick-Lohn gehandhabt
Den Zeitraum für die Lohnsteuer hinterlegen:
Bereits beim Einrichten der Lohnbuchhaltung legen Sie den Zeitraum für die Lohnsteueranmeldung fest. Sie finden diese Einstellung unter Lohnabrechnung → Konfiguration ändern und dort im Feld LStAnm. Quartal, jährl. Standardmäßig geht Quick-Lohn von einer monatlichen Meldung aus. |
Den Zeitraum für die Lohnsteuer ändern:
Die Einstellung ist hinterlegt unter Lohnabrechnung → Konfiguration ändern und dort im Feld LStAnm. Quartal, jährl.. 0 = monatlich 1 = quartalsweise 2 = jährlich 9 = keine |
Lohnsteueranmeldung erzeugen oder nachdrucken:
Die Lohnsteueranmeldung wird im Zuge des entsprechenden Monatsabschlusses erzeugt und als versandbereite Meldung in das Meldecenter gelegt. Über Nachdruck / Auswertung und dort über Monatsabschlusslisten können Sie sich jederzeit eine Lohnsteueranmeldung aus einem älteren Monat nachdrucken. |
Anmeldezeitraum und Fälligkeit der Lohnsteueranmeldung
Für den Anmeldezeitraum und der Fälligkeit der Lohnsteuer kommt es auf den Zufluss, also der tatsächlichen Auszahlung der Löhne und Gehälter an.
Es gibt zwei Varianten, wie die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen sollen. . Beispiel 1: Der Lohn für Januar wird am 31.1. oder früher gezahlt, Anmeldungszeitraum ist also Januar. Dann muss die elektronische Meldung und Überweisung bis zum 10.2. erfolgen.
Beispiel 2: Der Lohn für Januar wird am 1.2. oder später gezahlt. Dann ist der Anmeldungszeitraum Februar und die Meldung und Überweisung kann zum 10.3. erfolgen (kann auch weiterhin zum 10.2. erfolgen) und somit "verschoben" werden.
Anmeldezeitraum im Programm festlegen / ändern Wählen Sie Lohnabrechnung → Konfiguration ändern und legen Sie im Feld LStAnm. im Folgemonat den Anmeldungszeitraum fest. 0 = für Beispiel 1 (Auf der Lohnsteueranmeldung wird der Anmeldezeitraum gleich dem Abrechnungsmonat entsprechen) 1 = für Beispiel 2 (Auf der Lohnsteueranmeldung wird der Anmeldezeitraum immer um +1 vom Abrechnungsmonat abweichen)
Der Eintrag 1 hat zur Folge, dass vom Programm im ersten Monat keine Lohnsteueranmeldung erzeugt wird, da diese nun "verschoben" wurde. Quick-Lohn erzeugt keine sogenannte Nullmeldung für diesen Monat. Klären Sie bitte mit dem Finanzamt, ob Sie eine Nullmeldung einreichen sollen oder ein formloses Schreiben ausreichend ist. Eine erforderliche Nullmeldung kann z.B. über ELSTER versendet werden.
Bitte bedenken Sie, dass ein Rückgängigmachen dieser Umstellung sehr kompliziert ist. Das Finanzamt erwartet im Allgemeinen für einen Januarlohn die Anmeldung bis zum 10.02. die zweite Variante wird zumeist nicht gern gesehen und führt häufig zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Als Standard ist in Quick-Lohn eine 0 eingetragen.
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