Einige Hinweise vorweg
Die elektronische Übermittlung der Lohnsteueranmeldung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Der Zeitraum der Lohnsteueranmeldung richtet sich nach der Höhe der Lohnsteuer. Das Finanzamt prüft jährlich die Höhe der Lohnsteuer und legt den Zeitraum für das Folgejahr gegebenenfalls neu fest (§ 41a Absatz 2 Satz 2 EStG):
▪monatlich, bei Betriebsgründung und wenn die Lohnsteuer im Vorjahr mehr als 5.000,00 € betragen hat.
▪vierteljährlich/quartalsweise, wenn die Lohnsteuer im Vorjahr mehr als 1.080,00 €, aber nicht mehr als 5.000,00 €.
▪jährlich, wenn die Lohnsteuer im Vorjahr nicht mehr als 1.080,00 € betragen hat.
▪keine, wenn nur Minijobber mit einheitlicher Pauschsteuer EP abgerechnet werden.
Im Programm lassen sich die Lohnsteueranmeldungen für zwei Firmen, die unter der gleichen Steuernummer geführt werden, zusammenfassen (konsolidieren).
Wie wird die Lohnsteueranmeldung in Quick-Lohn gehandhabt
Den Zeitraum für die Lohnsteuer hinterlegen:
Bereits beim Einrichten der Lohnbuchhaltung legen Sie den Zeitraum für die Lohnsteueranmeldung fest. Sie finden diese Einstellung unter Lohnabrechnung → Konfiguration ändern im Feld LStAnm. Quartal, jährl. Standardmäßig geht Quick-Lohn von einer monatlichen Lohnsteueranmeldung aus. |
Den Zeitraum für die Lohnsteuer ändern:
Die Einstellung ist hinterlegt unter Lohnabrechnung → Konfiguration ändern im Feld LStAnm. Quartal, jährl.. 0 = monatlich 1 = quartalsweise 2 = jährlich 9 = keine
Die Änderung des Lohnsteueranmeldezeitraums ist nur in bestimmten Konstellationen möglich.
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Lohnsteueranmeldung für zwei Firmen zusammenfassen (Konsolidierung):
Die Konsolidierung der Lohnsteueranmeldung zweier Firmen (Mandanten) ist nur möglich, wenn beide Firmen unter der gleichen Steuernummer geführt werden. Die meldende Firma wird im Programm als "Sammelmelder" angelegt und übermittelt die Lohnsteueranmeldung zusammen mit den Werten der anderen Firma an das Finanzamt. Hierfür hinterlegen Sie unter Lohnabrechnung → Konfiguration ändern im Feld LStAnm. zusammenfassen den Wert "1". Die nicht meldende Firma wird im Programm als "Nichtmelder" angelegt. Hierfür hinterlegen Sie im entsprechenden Mandanten unter Lohnabrechnung → Konfiguration ändern im Feld LStAnm. zusammenfassen den Wert "2". |
Lohnsteueranmeldung erzeugen oder nachdrucken:
Die Lohnsteueranmeldung wird im Zuge des entsprechenden Monatsabschlusses erzeugt und als versandbereite Meldung im Meldecenter bereitgestellt. Über Nachdruck / Auswertung → Monatsabschluss-Listen können Sie sich jederzeit eine Lohnsteueranmeldung aus einem älteren Monat nachdrucken. Zudem lassen sich Lohnsteueranmeldungen auch über das Menü Lohnabrechnung → Meldecenter → Gesendete Meldungen anzeigen nachdrucken. |
Anmeldezeitraum und Fälligkeit der Lohnsteueranmeldung:
Für den Anmeldezeitraum und die Fälligkeit der Lohnsteuer kommt es auf den Zufluss, also die tatsächliche Auszahlung der Löhne und Gehälter an.
Es gibt zwei Varianten, wie die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen sollen. . Beispiel 1:
Beispiel 2:
Anmeldezeitraum im Programm festlegen / ändern Arbeitgeber müssen spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldezeitraums die Lohnsteuer nach § 41a Abs. 1 EStG anmelden und abführen. Die Lohnsteuer entsteht, wenn der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs. 2 S. 2 EStG). Der Lohn fließt dem Arbeitnehmer erst in dem Zeitpunkt zu, in dem die Bankgutschrift auf seinem Konto erfolgt (BFH, Urteil vom 17.11.1992, Az: VII R 13/92, BStBl 1993 II, 471). Der Monat, für den der Lohn bezahlt wird, ist für die Fälligkeit der Lohnsteuer dagegen ohne Bedeutung.
Im Programm stellen Sie den Anmeldezeitraum wie folgt ein: Wählen Sie Lohnabrechnung → Konfiguration ändern und legen Sie im Feld LStAnm. im Folgemonat den Anmeldezeitraum fest. 0 = für Beispiel 1 (Auf der Lohnsteueranmeldung wird der Anmeldezeitraum dem Abrechnungsmonat entsprechen) 1 = für Beispiel 2 (Auf der Lohnsteueranmeldung wird der Anmeldezeitraum immer um +1 vom Abrechnungsmonat abweichen)
Der Eintrag 1 hat zur Folge, dass vom Programm im ersten Monat keine Lohnsteueranmeldung erzeugt wird, da diese nun "verschoben" wurde. Quick-Lohn erzeugt keine sogenannte Nullmeldung für diesen Monat. Klären Sie bitte mit dem Finanzamt, ob Sie eine Nullmeldung einreichen sollen oder ein formloses Schreiben ausreichend ist. Eine erforderliche Nullmeldung kann z. B. über ELSTER versendet werden.
Bitte bedenken Sie, dass ein Rückgängigmachen dieser Umstellung sehr kompliziert ist. Das Finanzamt erwartet im Allgemeinen für einen Januarlohn die Anmeldung bis zum 10.02., die zweite Variante wird zumeist nicht gern gesehen und führt häufig zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Als Standard ist in Quick-Lohn der Wert "0" eingetragen.
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