Grundsätzliches
•Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr elektronisch bis zum 28. Februar des Folgejahres (§41b Absatz 1 Satz 2 EStG) an die Finanzverwaltung zu übermitteln und dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. In Quick-Lohn geschieht dies immer automatisch mit dem Monatsabschluss Januar des Folgejahres.
•Für Minijobber mit 2% einheitlicher Pauschalsteuer ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
•Quick-Lohn dokumentiert auf dem Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer nur die Zeilen, für die auch wirklich Werte angefallen sind. Das dient der Übersichtlichkeit.
So erzeugen Sie die Lohnsteuerbescheinigung
Lohnsteuerbescheinigungen werden vom Programm automatisiert erzeugt. Quick-Lohn prüft spätestens beim Monatsabschluss, ob für den aktuellen Abrechnungsmonat Lohnsteuerbescheinigungen zu erzeugen sind.
Im Bedarfsfall, z.B. bei einer Korrektur, in der die Identifikationsnummer eines Mitarbeiters rückwirkend geändert wurde, erzeugt Quick-Lohn automatisch den Storno und die berichtigte Lohnsteuerbescheinigung.
Sollten Sie die Lohnsteuerbescheinigung noch vor dem Monatsabschluss benötigen, z.B. bei einem Austritt eines Mitarbeiters, verfahren Sie bitte wie folgt:
1. Schritt:Wählen Sie im Programm Lohnabrechnung. 2. Schritt:Führen Sie die Lohnabrechnung für den entsprechenden Mitarbeiter durch und erfassen Sie im letzten Fenster der Lohnerfassung den Austrittstag. 3. Schritt:Drucken Sie den Verdienstbeleg. 4. Schritt:Wählen Sie im Menü Lohnabrechnung den Menüpunkt → Elektronische Meldungen → Lohnsteuerbescheinigungen → Neue LSt- Bescheinigungen erzeugen.
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So erzeugen Sie die Lohnsteuerbescheinigunen für die Monate vor dem Systembeginn mit Quick-Lohn
Wenn für Sie für den Zeitraum Januar bis zum Systemstart mit Quick-Lohn, noch Lohnsteuerbescheinigungen erzeugen möchten, verfahren Sie wie folgt:
1. Schritt:Wählen Sie im Programm Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 3 (Summen bzw. Vortrag) → F6 - Vorträge LStB. Dieser Button wird bei allen Mitarbeitern mit Beschäftigungsbeginn vor Systembeginn eingeblendet. 2. Schritt:Tragen Sie nun die Summenwerte der Lohnsteuerbescheinigungsvorträge für den vorgegebenen Zeitraum in die entsprechenden Felder ein. Nutzen Sie hierfür evtl. auch den letzten Abschnitt des Artikels "> Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung". 3. Schritt:Wiederholen Sie den Vorgang für alle Mitarbeiter mit Datum Beschäftigungsbeginn vor dem Systemwechsel. 4. Schritt:Wählen Sie im Menü Lohnabrechnung den Menüpunkt → Elektronische Meldungen → Lohnsteuerbescheinigungen → Neue LSt- Bescheinigungen erzeugen. Sollten Sie die Vorträge im Systembeginnmonat vergessen haben, erfassen Sie diese einfach im aktuellen Monat. Für Mitarbeiter, die zwischenzeitlich ausgetreten sind, erfassen Sie die Werte über eine Korrektur für den Austrittsmonat. Die Erfassung der Vorträge kann noch bis zum Januar des Folgejahres durchgeführt werden. Mit der Meldung zum Monatsende werden die Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt übermittelt.
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Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung
•Für die Lohnsteuerbescheinigung gilt das Korrektur- und Stornoverfahren.
•Nachzahlungen von laufendem Entgelt, sind für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses im selben Kalenderjahr wird die bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigung korrigiert. Bei Korrekturen im Folgejahr, wird die Lohnsteuer immer dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem sie zufließt (Zuflussprinzip). Eine negative Lohnsteuer kann nur im Folgejahr verrechnet werden, wenn im aktuellen Monat ausreichend Lohnsteuer zur Verfügung steht.
•Wurde eine Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr bereits gesendet, muss sie bei Änderung steuerrelevanter Mitarbeiterdaten korrigiert bzw. storniert werden. Hierfür reicht es aus, wenn Sie bei dem betroffenen Mitarbeiter die Änderung im aktuellen Monat vornehmen. Eine Stornierung von bereits übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen kommt nur in Betracht, wenn z.B.:
okennzeichnende Daten zu einer Person (IdNr., Beschäftigungsbeginn bzw. -ende, Geburtsdatum) falsch übermittelt wurden oder
omehrere Einzel-Bescheinigungen zu einem Arbeitsverhältnis durch eine zusammenfassende Bescheinigung ersetzt werden.
Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung
Das Programm ermittelt für jeden Arbeitnehmer die zu bescheinigenden Werte und erzeugt auch nur auf dieser Basis eine Lohnsteuerbescheinigung.
Die Lohnsteuerbescheinigung in Quick-Lohn enthält alle für den Arbeitnehmer relevanten Daten. Beginnend mit der Personalnummer, der steuerlichen Identifikationsnummer, dem Geburtsdatum und der Betriebsnummer des Arbeitgebers. In den Zeilen darunter befinden sich die Stammdaten des Arbeitgebers. Es folgen Name, Vorname und Anschrift des Arbeitnehmers. Die abgerufenen elektronischen oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Hinzurechnungsbeträge und Kirchenzugehörigkeit finden Sie direkt über den Zeilen der Bescheinigung. Die folgenden Nummern sind die Zeilen auf einer Lohnsteuerbescheinigung.
Es werden nie alle Zeilen auf der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sein, sondern nur diejenigen, die einen Wert aufweisen. •Zeile 1: Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die Anzahl der vermerkten Großbuchstaben U, •Zeile 2: Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn Anzahl U: Unterbrechungszeit bei Krankheit und/oder z.B. unentschuldigtem Fehlen •Großbuchstaben (S, M, F)
•Zeile 3: Bruttolohn inkl. Sachbezüge •Zeile 4: Lohnsteuer von Zeile 3 •Zeile 5: Solidaritätszuschlag von Zeile 3 •Zeile 6: Kirchensteuer von Zeile 3 •Zeile 7: Kirchensteuer des Ehegatten (nur bei konfessionsverschiedener Ehe) •Zeile 8: Versorgungsbezüge •Zeile 9: Ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre •Zeile 10: Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn (z.B. Abfindung) •Zeile 11-14 wie 4-7 nur für den Betrag aus Zeile 10 •Zeile 15: KUG, Mutterschaftsgeld und Verdienstausfallentschädigung (diese Beträge sind steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt nach §32b EStG und führen dazu, dass eine Steuererklärung abgegeben werden muss, wenn der Betrag 410 Eur im VZ übersteigt §46 EStG) •Zeile 16: Steuerfreier Arbeitslohn nach DBA oder ATE •Zeile 17: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (siehe auch F) •Zeile 18: Pauschal mit 15% besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte •Zeile 20. Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit (die Angaben in dieser Zeile müssen in der Steuererklärung gesondert erklärt werden, ansonsten führen sie nachträglich zu einer Versteuerung der Beträge. Händigen Sie ihrem Mitarbeiter deshalb eine Bescheinigung über Auswärtstätigkeit mit einer Lohnsteuerbescheinigung aus) •Zeile 21: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung •Zeile 22: Arbeitgeberzuschuss [a. zur gesetzlichen Rentenversicherung] [b. an berufsständische Versorgungseinrichtungen] •Zeile 23: Arbeitnehmeranteil [a zur gesetzlichen Rentenversicherung] [b an berufsständische Versorgungseinrichtungen] •Zeile 24 a): Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung (bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern der gesamte Beitrag) •Zeile 24 b): Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung (bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern der gesamte Beitrag) •Zeile 24 c) zur gesetzlichen Pflegeversicherung (bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern der gesamte Beitrag) •Zeile 25: Arbeitnehmerbeitrag zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung (bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern der gesamte Beitrag) •Zeile 26: Arbeitnehmerbeitrag zur inländischen sozialen Pflegeversicherung (bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern der gesamte Beitrag) •Zeile 27: Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung (auch bei Beitragszahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger) •Zeile 28: > Vorsorgeaufwendungen •Die Zeilen 29-33 lesen Sie bitte in entsprechender Fachliteratur nach
Unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks dürfen keine Beträge bescheinigt werden, die mit steuerfreiem Arbeitslohn (z. B. nach dem Auslandstätigkeitserlass oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Im Baubereich wir als zusätzliche Zeile noch der Arbeitnehmeranteil an der Winterbauumlage aufgeführt. Diesen Betrag kann ihr Arbeitnehmer als Werbungskosten in seiner Steuererklärung angeben. Am Ende befindet sich auf der mit Quick-Lohn erstellten Bescheinigung die Steuernummer des Arbeitgebers und die Nummer des Finanzamtes, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde.
Bei Fragen zu steuerlichen Sachverhalten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater |