Lohnsteuerbescheinigung

Grundsätzliches

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr elektronisch bis zum 28. Februar des Folgejahres (§41b Absatz 1 Satz 2 EStG) an die Finanzverwaltung zu übermitteln und dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. In Quick-Lohn geschieht dies immer automatisch mit dem Monatsabschluss Januar des Folgejahres.

Für Minijobber mit 2% einheitlicher Pauschalsteuer ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

Quick-Lohn dokumentiert auf dem Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer nur die Zeilen, für die auch wirklich Werte angefallen sind. Das dient der Übersichtlichkeit.

So erzeugen Sie die Lohnsteuerbescheinigung

Lohnsteuerbescheinigungen werden vom Programm automatisiert erzeugt. Quick-Lohn prüft spätestens beim Monatsabschluss, ob für den aktuellen Abrechnungsmonat Lohnsteuerbescheinigungen zu erzeugen sind.

Im Bedarfsfall, z.B. bei einer Korrektur, in der die Identifikationsnummer eines Mitarbeiters rückwirkend geändert wurde, erzeugt Quick-Lohn automatisch den Storno und die berichtigte Lohnsteuerbescheinigung.

Sollten Sie die Lohnsteuerbescheinigung noch vor dem Monatsabschluss benötigen, z.B. bei einem Austritt eines Mitarbeiters, verfahren Sie bitte wie folgt:

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So erzeugen Sie die Lohnsteuerbescheinigunen für die Monate vor dem Systembeginn mit Quick-Lohn

Wenn für Sie für den Zeitraum Januar bis zum Systemstart mit Quick-Lohn, noch Lohnsteuerbescheinigungen erzeugen möchten, verfahren Sie wie folgt:

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Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung

Für die Lohnsteuerbescheinigung gilt das Korrektur- und Stornoverfahren.

Nachzahlungen von laufendem Entgelt, sind für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses im selben Kalenderjahr wird die bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigung korrigiert. Bei Korrekturen im Folgejahr, wird die Lohnsteuer immer dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem sie zufließt (Zuflussprinzip). Eine negative Lohnsteuer kann nur im Folgejahr verrechnet werden, wenn im aktuellen Monat ausreichend Lohnsteuer zur Verfügung steht.

Wurde eine Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr bereits gesendet, muss sie bei Änderung steuerrelevanter Mitarbeiterdaten korrigiert bzw. storniert werden. Hierfür reicht es aus, wenn Sie bei dem betroffenen Mitarbeiter die Änderung im aktuellen Monat vornehmen. Eine Stornierung von bereits übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen kommt nur in Betracht, wenn z.B.:

okennzeichnende Daten zu einer Person (IdNr., Beschäftigungsbeginn bzw. -ende, Geburtsdatum) falsch übermittelt wurden oder

omehrere Einzel-Bescheinigungen zu einem Arbeitsverhältnis durch eine zusammenfassende Bescheinigung ersetzt werden.

 

Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung

Das Programm ermittelt für jeden Arbeitnehmer die zu bescheinigenden Werte und erzeugt auch nur auf dieser Basis eine Lohnsteuerbescheinigung.

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