Sinn und Zweck des Lohnsteuerjahresausgleichs ist es, die für die einzelnen Monate einbehaltene Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres anhand der Jahreslohnsteuertabelle zu überprüfen. Differenzen können sich z. B. ergeben durch schwankenden Arbeitslohn, Eintragung von Freibeträgen im laufenden Jahr oder einen falsch geschätzten voraussichtlichen Jahresarbeitslohn bei Sonderzahlungen.
Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember mindestens 10 Arbeitnehmer mit Lohnsteuerpflicht beschäftigt. Es gibt aber viele Firmen, die den Ausgleich trotzdem nicht durchführen.
Er darf den Ausgleich nur für die Arbeitnehmer durchführen, die während des ganzen Kalenderjahres ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden haben. Des weiteren gibt es weitere Fälle, in denen der Ausgleich nicht durchgeführt werden darf:
•beim Wechsel des Rechtskreises
•wenn der PV-Zuschlag nur teilweise im Laufe des Jahres abgeführt wurde
•bei Besteuerungen laut Doppelbesteuerungsabkommen
•der Arbeitnehmer wurde teilweise oder ganz nach Steuerklasse 5 oder 6 besteuert
•bei Steuerklasse 2, 3 oder 4, wenn im Laufe des Jahres ein Steuerklassenwechsel erfolgte
•bei Steuerklasse 4, wenn mit Faktorverfahren abgerechnet wurde
•es wurde ein Frei- oder Hinzurechnungsbetrag vom Finanzamt gemeldet
•der Arbeitnehmer hat Lohnersatzleistungen bezogen (Kurzarbeitergeld, Saison-Kug, Mutterschaftsgeld)
•in der Lohnsteuerbescheinigung ist bei "Anzahl U" ein Eintrag größer Null
•der Verdienst von Vorarbeitgebern ist nicht bekannt
•der Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse hat sich im Laufe des Jahres geändert
•Im Laufe des Jahres wurde eine Entschädigung nach IfSG abgerechnet
•Es gibt weitere, allerdings seltene Fälle.
Der Mitarbeiter kann verlangen, dass kein Lohnsteuerjahresausgleich vorgenommen wird. Das kann durchaus sinnvoll sein, wenn er ohnehin eine Einkommenssteuerveranlagung beim Finanzamt beantragt.
Wenn der Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt wird, geschieht das immer im Abrechnungsmonat Dezember mit der dann gültigen Lohnsteuerklasse. In Stammdaten / Mitarbeiterdaten 1 ist dazu lediglich im Feld LSt-Jah-Ausgl. (0/1) eine 1 einzutragen.
Das Programm kann nur in wenigen Fällen überprüfen, ob der LSt-Jahresausgleich durchgeführt werden darf. Insbesondere wenn der Mitarbeiter erst im Laufe des Jahres in die Firma eingetreten ist, benötigen Sie alle Unterlagen der Vorarbeitgeber. Im Zweifelsfalle nehmen Sie den Ausgleich besser nicht vor. Sollten sich sehr hohe Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, überprüfen Sie unbedingt gründlich das Lohnkonto.