Mahlzeitengestellung

Einige Hinweise vorweg

Für freie Verpflegung gelten die Sachbezugswerte. Die Sachbezugswerte sind steuer- und beitragspflichtig.

Bekommt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verbilligte Verpflegung, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem entsprechenden Sachbezugswert und dem gezahlten Entgelt für die Mahlzeit steuer- und beitragspflichtig.

Wird ein Mitarbeiter im Rahmen einer Dienstreise oder Auswärtstätigkeit verpflegt, rechnen Sie dies mit > Verpflegungsmehraufwand ab.

Die Sachbezugswerte gelten, sofern der tatsächliche Wert einer Mahlzeit nicht über 60,00 € liegt (§ 8 (2) S. 6 ff EStG).

Wird ein Arbeitnehmer einen vollen Monat lang verpflegt, ist nicht die einzelne Mahlzeit zu betrachten, sondern der monatliche Sachbezugswert in Höhe von 333,00 € (2024: 313,00 €) anzusetzen. Es gilt immer: Zahlt der Mitarbeiter einen eigenen Anteil, mindert dieser den steuerpflichtigen Sachbezugswert, unabhängig von den tatsächlichen Kosten einer Mahlzeit.

Im Jahr 2025 liegt der Sachbezugswert bei 2,30 € für ein Frühstück und bei 4,40 € jeweils für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich.  

 

So rechnen Sie die Mahlzeitengestellung in Quick-Lohn ab

In den folgenden Erläuterungen gehen wir von folgender Grundannahme aus:
Der Arbeitgeber betreibt eine Kantine und gibt die Mahlzeiten verbilligt an seine Mitarbeiter ab. Dem Betreiber der Kantine entstehen Kosten in Höhe von 5,00 € pro Mahlzeit.

Es sind diese drei Fallkonstellationen denkbar:

Der Arbeitgeber gibt pro Arbeitstag eine kostenfreie Essensmarke aus.

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Der Mitarbeiter zahlt nur einen Teil z. B. 2,00 € für sein Mittagessen.

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Der Arbeitgeber verkauft das Mittagessen zum amtlichen Sachbezugswert in Höhe von 4,40 € an seinen Mitarbeiter.

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Übersicht der Sachbezugswerte

hmtoggle_plus1Aktuell und Vorjahre