Einige Hinweise vorweg
•Für freie Verpflegung gelten die Sachbezugswerte. Die Sachbezugswerte sind steuer- und beitragspflichtig.
•Bekommt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verbilligte Verpflegung, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem entsprechenden Sachbezugswert und dem gezahlten Entgelt für die Mahlzeit steuer- und beitragspflichtig.
•Wird ein Mitarbeiter im Rahmen einer Dienstreise oder Auswärtstätigkeit verpflegt, rechnen Sie dies mit > Verpflegungsmehraufwand ab.
•Die Sachbezugswerte gelten, sofern der tatsächliche Wert einer Mahlzeit nicht über 60,00 € liegt (§ 8 (2) S. 6 ff EStG).
•Wird ein Arbeitnehmer einen vollen Monat lang verpflegt, ist nicht die einzelne Mahlzeit zu betrachten, sondern der monatliche Sachbezugswert in Höhe von 333,00 € (2024: 313,00 €) anzusetzen. Es gilt immer: Zahlt der Mitarbeiter einen eigenen Anteil, mindert dieser den steuerpflichtigen Sachbezugswert, unabhängig von den tatsächlichen Kosten einer Mahlzeit.
•Im Jahr 2025 liegt der Sachbezugswert bei 2,30 € für ein Frühstück und bei 4,40 € jeweils für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich.
So rechnen Sie die Mahlzeitengestellung in Quick-Lohn ab
In den folgenden Erläuterungen gehen wir von folgender Grundannahme aus:
Der Arbeitgeber betreibt eine Kantine und gibt die Mahlzeiten verbilligt an seine Mitarbeiter ab. Dem Betreiber der Kantine entstehen Kosten in Höhe von 5,00 € pro Mahlzeit.
Es sind diese drei Fallkonstellationen denkbar:
Der Arbeitgeber gibt pro Arbeitstag eine kostenfreie Essensmarke aus.
Der Mitarbeiter erhält eine Leistung des Arbeitgebers, die in Höhe des Sachbezugswerts steuerpflichtig ist. Diese muss in der Lohnabrechnung mit einer steuerpflichtigen oder pauschal besteuerten Lohnart abgerechnet werden und wird auf der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben "M" gekennzeichnet. 1. Schritt:Gehen Sie im Programm über das Hauptmenü und wählen Sie Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten → F5 - Zusätzliche Lohnart aktivieren. Aktivieren Sie die Lohnart "Mahlzeit 25% pauAG" oder "Mahlzeit ind. stpf" je nach Wahl der Versteuerung, welche dem Arbeitgeber obliegt. 2. Schritt:Wechseln Sie in die Lohnerfassung. Fügen Sie in der Lohnartenerfassung mit dem Button F5 - Weitere LA die neu angelegte Lohnart hinzu und tragen Sie in der Spalte € st.-pfl. den Sachbezugswert ein. Ergänzen Sie nun noch die Anzahl der Mahlzeiten. Auf der Lohnsteuerbescheinigung wird der Großbuchstabe "M" aufgrund der Mahlzeitengestellung bescheinigt.
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Der Mitarbeiter zahlt nur einen Teil z. B. 2,00 € für sein Mittagessen.
Der Mitarbeiter erhält eine Leistung des Arbeitgebers, die in Höhe der Differenz zum Sachbezugswerts steuerpflichtig ist. Die Differenz zwischen dem selbst gezahlten Betrag und dem Sachbezugswert (4,40 € - 2,00 € = 2,40 €) muss in der Lohnabrechnung mit einer steuerpflichtigen oder pauschal besteuerten Lohnart abgerechnet werden und wird auf der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben "M" gekennzeichnet. 1. Schritt:Gehen Sie im Programm über das Hauptmenü und wählen Sie Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten → F5 - Zusätzliche Lohnart aktivieren. Aktivieren Sie die Lohnart "Mahlzeit 25% pauAG" oder "Mahlzeit ind. stpf" je nach Wahl der Versteuerung, welche dem Arbeitgeber obliegt. 2. Schritt:Wechseln Sie in die Lohnerfassung. Fügen Sie in der Lohnartenerfassung mit dem Button F5 - Weitere LA die neu angelegte Lohnart hinzu und tragen Sie in der Spalte € st.-pfl. den errechneten Sachbezugswert ein. Ergänzen Sie nun noch die Anzahl der Mahlzeiten. Auf der Lohnsteuerbescheinigung wird der Großbuchstabe "M" aufgrund der Mahlzeitengestellung bescheinigt.
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Der Arbeitgeber verkauft das Mittagessen zum amtlichen Sachbezugswert in Höhe von 4,40 € an seinen Mitarbeiter.
Da der Mitarbeiter die Mahlzeit mit dem Preis des Sachbezugswerts selbst bezahlt, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Die Abgabe muss nicht im Lohnkonto bzw. auf dem Verdienstbeleg dokumentiert werden.
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Übersicht der Sachbezugswerte
Sachbezugswerte für freie Verpflegung in €
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