Mehrfachbeschäftigung / Fremdentgelt

Automatische GKV-Monatsmeldung über Quick-Lohn

Wenn durch Mehrfachbeschäftigung bestimmte Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden, muss dies der Krankenkasse gemeldet werden.

Die Krankenkassen fordern bei einer vermuteten Doppelbeschäftigung zum Ende eines Jahres oder bei Ausscheiden des betreffenden Mitarbeiters die sogenannte GKV-Monatsmeldung an. Diese Anforderungen erhalten Sie in Quick-Lohn mit den Rückmeldungen über das Meldecenter. Quick-Lohn erzeugt dann automatisch eine GKV-Monatsmeldung und versendet diese. Seien Sie daher nicht überrascht, wenn mit dem Januarabschluss diese Meldungen ohne Ihr Zutun gesendet werden.

Was an die Krankenkasse gesendet wird:

das jeweils monatliche laufende Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung

die SV-Tage,

die in dem Abrechnungsmonat einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Höhe der anteiligen Jahres-BBG der Rentenversicherung,

der Beitragsgruppenschlüssel und das Rechtskreiskennzeichen

In einigen Fällen meldet die Krankenkasse ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze durch die Zusammenrechnung beider Einkommen. In dem Fall können die entsprechenden Lohnabrechnungen mit einer Aufrollung in Quick-Lohn korrigiert werden.

Die Aufrollung finden Sie im Bereich Lohnabrechnung Aufrollung wegen gemeldeter Fremdentgelte. Das Programm korrigiert dann die betreffenden Monate und erstellt Korrekturbelege unter Berücksichtigung des von der Krankenkasse gemeldeten Entgelts bei allen Arbeitgebern.

 

So erfassen Sie Mehrfachbeschäftigung / Fremdentgelt

Wenn Sie den Verdienst beim anderen Arbeitgeber kennen, können Sie das Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungen aber auch von sich aus in den Mitarbeiterdaten eintragen.

1. Schritt:Wählen Sie Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 und dort Fremdentgelt erfassen.

2. Schritt:Setzen Sie den "Punkt" bei mehrere sv-pflichtige Bezüge über der BBG.

3. Schritt:Erfassen Sie nun das laufende Gesamtentgelt. Dabei ist das Entgelt jedes einzelnen Arbeitgebers an der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu kappen und erst dann zusammenzurechnen. hmtoggle_plus1        Ausführlich

Zur Historie des Themas

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