Automatische GKV-Monatsmeldung über Quick-Lohn
Wenn durch Mehrfachbeschäftigung bestimmte Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden, muss dies der Krankenkasse gemeldet werden.
Die Krankenkassen fordern bei einer vermuteten Mehrfachbeschäftigung zum Ende eines Jahres oder bei Ausscheiden des betreffenden Mitarbeiters die sogenannte GKV-Monatsmeldung an. Diese Anforderungen erhalten Sie in Quick-Lohn mit den Rückmeldungen über das Meldecenter. Quick-Lohn erzeugt dann automatisch eine GKV-Monatsmeldung und versendet diese. Seien Sie daher nicht überrascht, wenn mit dem Monatsabschluss im Januar diese Meldungen ohne Ihr Zutun gesendet werden.
Was an die Krankenkasse gesendet wird:
•das jeweils laufende monatliche Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden,
•die SV-Tage,
•die in dem Abrechnungsmonat einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Höhe der anteiligen Jahres-BBG der Rentenversicherung,
•der Beitragsgruppenschlüssel
•und das Rechtskreiskennzeichen (für Meldezeiträume bis einschließlich 31.12.2024).
Den Verlauf aller GKV-Monatsmeldungen eines Mitarbeiters finden Sie in Mitarbeiterdaten Teil 1 über den Button F5 - Meldungen. Wählen Sie den Reiter Weitere Meldungen.
In einigen Fällen meldet die Krankenkasse ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze durch die Zusammenrechnung beider Einkommen. In dem Fall können die entsprechenden Lohnabrechnungen mit einer Aufrollung in Quick-Lohn korrigiert werden.
Gehen Sie hierfür im Hauptmenü auf Korrekturabrechnung → Aufrollung zurückliegender Monate → Aufrollung wg. gemeldeter Fremdentgelte. Das Programm korrigiert dann die betreffenden Monate und erstellt Korrekturbelege unter Berücksichtigung des von der Krankenkasse gemeldeten Entgelts bei allen Arbeitgebern.
So erfassen Sie die Mehrfachbeschäftigung / das Fremdentgelt
Wenn Sie den Verdienst beim anderen Arbeitgeber kennen, können Sie das Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungen aber auch von sich aus in den Mitarbeiterdaten eintragen.
1. Schritt:Wählen Sie Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 1 und tragen im Feld Mehrfachbesch. die "1" ein.
2. Schritt:Wählen Sie Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 und dort Fremdentgelt erfassen.
3. Schritt:Setzen Sie den "Punkt" bei mehrere sv-pflichtige Bezüge über der BBG.
4. Schritt:Erfassen Sie nun das laufende Gesamtentgelt. Dabei ist das Entgelt jedes einzelnen Arbeitgebers an der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu kappen und erst dann zusammenzurechnen. Ausführlich
Bei der Ermittlung des Gesamtentgelts werden von allen Arbeitgebern die Einzelentgelte berücksichtigt, höchstens jedoch bis zur BBG, wenn das tatsächliche Entgelt darüber liegt, bzw. in tatsächlicher Höhe, wenn es darunter liegt. Beispiel: Arbeitgeber 2 möchte nun für die Ermittlung der SV-Beiträge das Gesamtentgelt in Quick-Lohn erfassen. Monatliche Beitragsbemessungsgrenzen für 2025: Fall 1: Beide Entgelte liegen über der BBG der KV/PV, ein Entgelt über der BBG der RV/AV. Lfd. Gesamtentgelt KV/PV: Somit ergibt sich ein gekapptes KV/PV-Gesamtentgelt in Höhe von 11.025,00 €. Lfd. Gesamtentgelt RV/AV: Somit ergibt sich ein gekapptes RV/AV-Gesamtentgelt in Höhe von → 14.050,00 €.
Daraus errechnen sich die SV-Brutti wie folgt:
KV/PV: Wenn die Entgelte beider Arbeitgeber über der BBG liegen, werden Beiträge zur KV/PV bei beiden Arbeitgebern jeweils nur bis zur hälftigen BBG fällig. RV/AV: Wenn das Entgelt beim anderen Arbeitgeber über der BBG liegt, dann werden die Beiträge zur RV/AV nur bis zur verhältnismäßig anteiligen BBG fällig. Fall 2: Nur ein Entgelt liegt über der BBG der KV/PV Beispiel: Ein Arbeitnehmer in Bayern verdient bei seinem ersten Arbeitgeber (AG 1) monatlich 6.000,00 €, bei seinem zweiten Arbeitgeber (AG 2) beträgt das laufende Arbeitsentgelt 3.000,00 €. Arbeitgeber 2 möchte nun für die Ermittlung der SV-Beiträge das Gesamtentgelt in Quick-Lohn erfassen. Lfd. Gesamtentgelt KV/PV: Somit ergibt sich ein gekapptes KV/PV-Gesamtentgelt in Höhe von 8.512,50 €. Lfd. Gesamtentgelt RV/AV: Somit ergibt sich ein gekapptes RV/AV-Gesamtentgelt in Höhe von → 9.000,00 €. Daraus errechnen sich die SV-Brutti wie folgt:
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Genauso rechnen Sie auch, wenn beide Entgelte zusammen über der BBG liegen, einzeln bei jedem Arbeitgeber aber unterhalb der BBG. |
Zur Historie des Themas
•Bereits 2012 wurden zusätzliche Regelungen für die Abrechnung von Mehrfachbeschäftigungen getroffen. Jeder Arbeitgeber war verpflichtet, eine sogenannte GKV-Monatsmeldung mit dem monatlichen Entgelt abzugeben, sofern die Krankenkasse diese Meldung anforderte. Sobald die Krankenkasse zu erkennen glaubte, dass beide Beschäftigungen nach Gleitzonenregelung besonders zu behandeln sind, teilte sie schon 2012 das Gesamtentgelt (und damit das Entgelt beim anderen Arbeitgeber) mit. •In den Jahren 2013 und 2014 sollte das auch dann passieren, wenn beide Beschäftigungen zusammengerechnet die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der KV/PV überstiegen (3.937,50 €). •Mit Wirkung zum 01.01.2015 wurde das Meldeverfahren für Entgelte in der Gleitzone eingestellt und wird nur noch bei Überschreiten der BBG angewendet. |