Automatische GKV-Monatsmeldung über Quick-Lohn
Wenn durch Mehrfachbeschäftigung bestimmte Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden, muss dies der Krankenkasse gemeldet werden. Inzwischen sind dafür keine permanenten Meldungen "auf Verdacht" mehr erforderlich.
Anstatt dessen fordern die Krankenkassen seit 2016 bei einer vermuteten Doppelbeschäftigung zum Ende eines Jahres oder bei Ausscheiden des betreffenden Mitarbeiters die sogenannte GKV-Monatsmeldungen an. Diese Anforderungen erhalten Sie in Quick-Lohn mit den Rückmeldungen über das Meldecenter. Quick-Lohn erzeugt dann automatisch eine GKV-Monatsmeldung und versendet diese. Seien Sie daher nicht überrascht, wenn mit dem Januarabschluss diese Meldungen ohne Ihr Zutun gesendet werden.
Was an die Krankenkasse gesendet wird:
•das jeweils monatliche laufende Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung
•die SV-Tage,
•die in dem Abrechnungsmonat einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Höhe der anteiligen Jahres-BBG der Rentenversicherung,
•der Beitragsgruppenschlüssel und das Rechtskreiskennzeichen
In einigen Fällen meldet die Krankenkasse ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze durch die Zusammenrechnung beider Einkommen. In dem Fall können die entsprechenden Lohnabrechnungen mit einer Aufrollung in Quick-Lohn korrigiert werden.
Die Aufrollung finden Sie im Bereich → Lohnabrechnung unter dem Buchstaben m. Wählen Sie den Butten d → Aufrollung wegen gemeldeter Fremdentgelte. Das Programm arbeitet dann die gemeldeten Änderungen ein und fordert Sie auf die Abrechnungen zu Drucken. Alle erforderlichen Meldungen werden nun wiederum durch Quick-Lohn automatisch erstellt.
Bei Mehrfachbeschäftigung in mehreren Midijobs entfällt die GKV-Monatsmeldung seit 2016 ersatzlos. Eine Klärung mit der Krankenkasse muss auf "nicht-elektronischem" Wege erfolgen.
So erfassen Sie Mehrfachbeschäftigung / Fremdentgelt
Wenn Sie den Verdienst beim anderen Arbeitgeber kennen, können Sie das Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungen aber auch von sich aus in den Mitarbeiterdaten eintragen.
1. Schritt:Wählen Sie Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten Teil 2 und dort Fremdentgelt erfassen.
2. Schritt:Setzen Sie den "Punkt" bei mehrere sv-pflichtige Bezüge über der BBG.
3. Schritt:Erfassen Sie nun das laufende Gesamtentgelt. Dabei ist das Entgelt jedes einzelnen Arbeitgebers an der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu kappen und erst dann zusammenzurechnen. Ausführlich
Bei der Ermittlung des Gesamtentgelts werden von allen Arbeitgebern die Einzelentgelte, allerdings nur höchstens bis zur BBG, wenn das tatsächliche Entgelt darüber liegt, bzw., wenn es darunter liegt in tatsächlicher Höhe herangezogen. Beispiel: Die monatlichen Beitragebemessungsgrenzen für 2023 Fall 1: Beide Entgelte liegen über der BBG der KV, ein Entgelt über der BBG der RV. Lfd. Gesamtentgelt KV: Somit ergibt sich ein gekapptes KV-Gesamtentgelt in Höhe von 9.975,00 €. Lfd. Gesamtentgelt RV / AV: Somit ergibt sich ein gekapptes RV/AV-Gesamtentgelt in Höhe von → 12.300,00 €.
Daraus errechnen sich die SV-Brutti wie folgt:
Somit wird wie im Falle der KV, wenn beide AG über der BBG liegen, der Beitrag bei beiden Arbeitgebern nur bis zur hälftigen BBG fällig. Und wenn wie im Falle der RV und AV der andere AG über der BBG liegt, dann wird der Beitrag nur bis zur verhältnismäßig anteiligen BBG fällig. Fall 2: Nur ein Entgelt liegt über der BBG der KV Lfd. Gesamtentgelt KV: Somit ergibt sich ein gekapptes KV-Gesamtentgelt in Höhe von 7.987,50 €. Lfd. Gesamtentgelt RV / AV: Somit ergibt sich ein gekapptes RV/AV-Gesamtentgelt in Höhe von → 8.000,00 €. Daraus errechnen sich die SV-Brutti wie folgt:
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Genauso rechnen Sie auch, wenn beide Entgelte zusammen über der BBG liegen, einzeln aber unterhalb. |
Zur Historie des Themas
•Bereits 2012 wurden zusätzliche Regelungen für die Abrechnung von Mehrfachbeschäftigungen getroffen. Jeder Arbeitgeber war verpflichtet, eine sogenannte GKV-Monatsmeldung mit dem monatlichen Entgelt abzugeben, sofern die Krankenkassen diese Meldung anfordern. Sobald die Krankenkasse zu erkennen glaubte, dass beide Beschäftigungen nach Gleitzonenregelung besonders zu behandeln sind, teilte sie schon 2012 das Gesamtentgelt (und damit das Entgelt beim anderen Arbeitgeber) mit. •In den Jahren 2013 und 2014 sollte das auch dann passieren, wenn beide Beschäftigungen zusammengerechnet die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen (3.937,50 €). •Mit Wirkung zum 1.1.2015 wurde das Meldeverfahren für Entgelte in der Gleitzone eingestellt und wird nur noch bei Überschreiten der BBG verwendet.
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