Mindestausbildungsvergütung
Für alle Branchen gelten gesetzliche Bestimmungen zur Mindestausbildungsvergütung. Es betrifft alle abgeschlossenen Ausbildungsverträge, sofern nicht durch Tarifverträge andere Ausbildungsvergütungen festgelegt wurden.
Quick-Lohn selbst führt keine Kontrolle zur Einhaltung der Mindestvergütung für die Auszubildenden durch.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht vor, dass die Mindestausbildungsvergütung jährlich angepasst wird. Dabei wird lediglich der Mindestwert im 1. Ausbildungsjahr jährlich erhöht. Für die weiteren Ausbildungsjahre gelten gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf den Betrag des 1. Ausbildungsjahres.
Folgende Mindestausbildungsvergütungen wurden gesetzlich festgelegt:
1. Ausbildungsjahr
2025: 682,00 €
2024: 649,00 €
2023: 620,00 €
2022: 585,00 €
2. Ausbildungsjahr + 18 % auf Basis Jahr 1
3. Ausbildungsjahr + 35 % auf Basis Jahr 1
4. Ausbildungsjahr + 40 % auf Basis Jahr 1
Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Ausbildung beginnt.
Welche Ausnahmen gibt es bei der Mindestausbildungsvergütung?
In bestimmten Berufen, Branchen oder bei Vorliegen bestimmter Tatsachen können davon abweichende Mindestvergütungen gelten:
1.Tarifvertrag: Ist ein Unternehmen an einen Tarifvertrag gebunden, gelten die darin festgelegten Entgelte.
2.Schulische Ausbildung: Schulische Gesundheitsberufe wie Physiotherapeut oder Logopäde haben jeweils eigene Gesetze.
3.Landesrechtliche Regelungen: Für Ausbildungen, die nicht bundeseinheitlich geregelt sind, gilt die o. g. Mindestausbildungsvergütung nicht (z. B. Erzieher).