Einige Hinweise vorweg
•In 2024 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 12,41 € brutto pro tatsächlich gearbeiteter Stunde. Bei Arbeitsausfällen durch Urlaub, Krankheit oder bei Kurzarbeit (auch Verzugslohn) bleibt es bei den bisher bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen.
•Auf der Webseite des Zolls finden Sie die Mindestlöhne für verschiedene Branchen: > Zoll (Übersicht Branchen-Mindestlöhne)
•Entwicklung gesetzlicher Mindestlohn Details
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•Nur für wenige Beschäftigte gibt es Ausnahmen vom Mindestlohn, z. B. Auszubildende, Ehrenamtler, Langzeitarbeitslose, bestimmte Praktikanten, Jugendliche unter 18 Jahre ohne Berufsausbildung.
•Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Egal ob die Abrechnung mit Stundenlohn oder einem festen Monatsgehalt erfolgt, muss der Mindestlohn eingehalten werden.
•Beachten Sie: Für geringfügig Beschäftigte gilt nach dem Mindestlohngesetz eine erweiterte Aufzeichnungspflicht (außer in Privathaushalten). Dafür dokumentieren Arbeitgeber oder Beschäftigter die Arbeitszeiten mit Beginn- und Ende-Uhrzeit sowie die Dauer der Pausen spätestens 7 Tage nach der durchgeführten Arbeit.
So handhabt Quick-Lohn den Mindestlohn
•Quick-Lohn überwacht die Einhaltung des Mindestlohnes und zeigt bei der Lohnerfassung einen Hinweis an, wenn bei einem Mitarbeiter eine Unterschreitung der 12,41 € vermutet wird.
Bei Angestellten und Monatslöhnern werden die anzusetzenden Stunden durch Quick-Lohn als Durchschnittswert so ermittelt: 13 / 3 * Wöchentliche Arbeitszeit laut Mitarbeiter-Stammdaten. Quick-Lohn geht dabei davon aus, dass die eingetragene wöchentliche Arbeitszeit realistisch ist und rechnet dementsprechend. Das Bundesarbeitsministerium nennt das "Verstetigtes Monatsgehalt" (ohne Überstunden/Stundenkonto). Beispiel 40-Stunden Woche: Beispiel 12-Stunden-Woche:
▪Nach Ablauf von 12 Monaten oder ▪Bei Austritt des Mitarbeiters
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(Diese Ausführungen gelten nicht für "normale" Stundenkonten z. B. der Baubranchen zur Verhinderung von Saison-Kug.) Es dürfen maximal 50% der vereinbarten Monatsarbeitszeit je Monat vorgearbeitet und ins Stundenkonto gestellt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 MiLoG). Es muss darüber eine Vereinbarung in schriftlicher Form erfolgen (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung). Den Arbeitgeber trifft zudem die Pflicht, alle in den jeweils vergangenen 12 Monaten tatsächlich gearbeiteten Stunden mit mindestens dem Mindestlohn zu vergüten. Dies kann er tun • entweder durch bezahlte Freizeitgewährung (Stundenauszahlung) • oder durch Vergütung der geleisteten Stunden (Stundenabgeltung). Wenn der Arbeitslohn der letzten zwölf Monate so hoch ist, dass der Mindestlohnanspruch für die reguläre Arbeitsleistung einschließlich der Mehrstunden für diesen Zeitraum bereits erfüllt ist, so muss dieser Ausgleich nicht erfolgen. Im Programm dafür eine entsprechende Empfehlung geben. Das passiert allerdings nur bei Stundenlöhnen mit einem Lohn unter 12,41 € pro Stunde.
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•Für jede Lohnart können Sie festlegen, ob und wie diese bei der Überwachung des Mindestlohnes berücksichtigt werden soll. Dies tun Sie im Menü Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Lohnarten im Feld Mindestlohn:
0 |
Die Lohnart wird bei der Kontrolle des Mindestlohns nicht berücksichtigt. |
1 |
Nur der Betrag der Lohnart wird berücksichtigt, nicht eine dazugehörige Stundenzahl. |
2 |
Betrag und Stunden der Lohnart werden immer berücksichtigt (Bei Gehaltsempfängern hat 2 die gleiche Wirkung wie 1, da bei diesen die Stunden als Durchschnittsstunden anzusetzen sind.) |
9 |
Die Lohnart so wird berücksichtigt, wie sie im Feld Durchschnittslohn geschlüsselt ist. |
Quick-Lohn hat bei allen Lohnarten eine 9 vorbelegt, so dass der Mindestlohn wie der Durchschnittslohn ermittelt wird. Wenn Sie die Quick-Lohn-Überwachungsfunktion nutzen wollen, sollten Sie unbedingt die von Ihnen benutzten Lohnarten auf Korrektheit dieses Schlüssels prüfen. Nicht immer muss das "Anbinden" an den Durchschnittslohn mit der 9 richtig sein.
Zur Mindestlohnermittlung sind insbesondere folgende Lohnarten heranzuziehen: •Regelmäßiger Grundlohn (Mindestlohnschlüssel 2) •Gehalt (Mindestlohnschlüssel 2) •Provisionen (Mindestlohnschlüssel 1) •Leistungszulagen (Mindestlohnschlüssel 1 auch bei Zahlung auf Stundenbasis) •Zahlungen ähnlichen Charakters
Nicht zur Mindestlohnermittlung heranzuziehen sind (Mindestlohnschlüssel 0): •Aufwandsentschädigungen •Fahrkostenerstattungen •Steuerfreie Zulagen für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit •Zahlungen ähnlichen Charakters
Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet 160 Stunden zu einem Stundensatz von 10,00 € (monatlich 1.600,00 €). •Variante 1: Er erhält zusätzlich eine Leistungszulage von 500,00 € → 2100,00 € / 160 Stunden = 13,12 €/Std., d.h. der Mindestlohn wird eingehalten. •Variante 2: Er erhält nur eine Leistungszulage von 100,00 € → 1.700,00 € / 160 Stunden = 10,63 €/Std., d.h. der Mindestlohn wird nicht eingehalten. •Variante 3: Er erhält keine Leistungszulage, sondern für den gesamten Monate eine Zulage von 250,00 € für Nachtarbeit, d.h. der Mindestlohn wird nicht eingehalten.
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•Im Bereich Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Beitragsdaten kann auch ein abweichender Mindestlohn hinterlegt werden, z. B. für Firmen in der Landwirtschaft.