Pauschale Versteuerung eines Mitarbeiters

In besonderen Fällen kann das gesamte Entgelt von Mitarbeitern pauschal versteuert werden. Alle Lohnarten (auch die eigentlich individuell zu versteuernden) werden dabei einbezogen. Die ermittelte pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidarzuschlag auf die pauschale Lohnsteuer erscheint nicht auf dem Verdienstbeleg, wohl aber im Journal, im Buchungsbeleg und in der Lohnsteueranmeldung. Die pauschalen Beträge trägt der Arbeitgeber.

Folgende Varianten gibt es:

1. Kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110)
Sie geben in den Stammdaten / Mitarbeiterdaten 1 bei Steuerklasse "0" ein. Quick-Lohn berechnet 25% pauschale Steuer.

2. Kurzfristig Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft (Personengruppe 110)
Sie geben in den Stammdaten / Mitarbeiterdaten 1 bei Steuerklasse "0" ein und im Feld >Abweich. Pausch. St< "5" . Quick-Lohn berechnet nur 5% pauschale Steuer.

3. Geringfügig Beschäftigte (Personengruppe 109) - Ausnahmefall (z.B. Beamter, der neben seiner Beamtentätigkeit einen Minijob ausübt)
In solchen Fällen darf die Abrechnung mit der einheitlichen Pauschsteuer von 2% nicht erfolgen. Das ist aber ganz selten.
Sie geben in den Stammdaten / Mitarbeiterdaten 1 bei Steuerklasse "0" ein. Quick-Lohn berechnet 20% pauschale Steuer.

 

Diese Pauschalversteuerung hat nichts mit der einheitlichen Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte als Standardfall zu tun! Für diese lesen Sie unter > Geringfügige Beschäftigung!