Einige Hinweise vorab
Nach dem Aufwandsausgleichsgesetz (AAG) sind Umlagebeträge U1 und U2 nur vom laufenden Entgelt, nicht von einmalig gezahltem Entgelt nach § 23a SGB IV (Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld) zu berechnen.
Eine Ausnahme sind Nachzahlungen von laufendem Entgelt zurückliegender Monate. Das ist vom Charakter her eine Einmalzahlung, gleichwohl ist der Betrag umlagepflichtig.
Fall 1: Nachzahlung mit Beiträgen für die Umlage U1 & U2
In einem Tarifvertrag wird festgelegt, dass rückwirkend für 5 Monate jeweils 100,00 € nachzuzahlen sind. Jetzt müsste für diese 5 Monate jeweils eine Korrekturabrechnung durchgeführt und z. B. das Gehalt um 100,00 € erhöht werden. Um sich Arbeit zu ersparen, könnte man in diesem Fall auch im aktuellen Monat eine Nachzahlung von 500,00 € abrechnen. Das ist dann eine umlagepflichtige Nachzahlung, da im Fall der Korrekturabrechnungen auch die Umlagepflicht bestanden hätte.
Um dies zu erreichen, muss die feste Lohnart Nachzahlg. mit U1/U2 verwendet werden.
Bei Bedarf aktivieren Sie diese Lohnart. Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.
Fall 2: Sonderzahlung ohne Beiträge für die Umlagen
Wird dagegen tariflich festgelegt, dass für die 5 zurückliegenden Monate eine Einmalzahlung von 500,00 € erfolgen muss, so ist diese Einmalzahlung wohl nicht umlagepflichtig. Im Zweifelsfall lassen Sie sich bitte von Ihrem Steuerberater oder einer Krankenkasse beraten.
In diesem Fall benutzen Sie eine "normale" Lohnart Nachzahlung. Falls diese noch nicht vorhanden ist: Details Hinweise zur Aktivierung einer neuen Lohnart finden Sie unter > neue Lohnart aktivieren / anlegen.
Hier wird dann keine Umlage berechnet.