Änderungen in Quick-Lohn zum Januar 2019

Änderungen in der Januar - Version

> 1. Wichtiges zum Jahreswechsel

> 2. Elektronische Entgeltbescheinigung und Vorerkrankungsabfrage

> 3. Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) - Melden auf Papier nicht mehr nötig

> 4. Änderungen bei Midijobs (Gleitzone bzw. Übergangsbereich)

> 5. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung

> 6. rvBea – Elektronische Anforderung der Gesonderten Meldung (Grund 57)

> 7. Betriebsrentenstärkungsgesetz (Förderung Altersvorsorge)

> 8. Jobticket ab 2019 steuerfrei, weitere Änderungen bei Sachleistungen

> 9. Buchstabe „M“ auf der Lohnsteuerbescheinigung für Mahlzeiten

> 10. Entsendung ins Ausland: A1-Verfahren

> 11. Sie möchten den Erstattungssatz im U1-Verfahren ändern?

 

 

1. Wichtiges zum Jahreswechsel

Eine Datensicherung für Dezember 2018 sollten Sie durchgeführt und die Jahressendelisten gedruckt haben.

Sie haben die Datensicherung vergessen? Das ist nicht schlimm. Wählen Sie aber anschließend den Punkt „Datensicherung“, Quick-Lohn sichert auch  die Vorjahresdaten mit. Verwahren Sie die Sicherung gut!

Bequemer geht es übrigens mit der neuen Online-Sicherung: Aktivieren Sie diese einfach in Quick-Lohn und Ihre Daten werden automatisch auf Quick-Lohn Servern gespeichert und so sicher verwahrt. Im Notfall können Sie jederzeit darauf zurückgreifen. Einzelheiten finden Sie in der > Ausführlichen Hilfe unter dem Stichwort "Online Datensicherung".

Übrigens lassen sich die meisten Jahresendelisten von 2018 auch mit der Programmversion 2019 im Punkt „Nachdruck / Auswertung“ noch erstellen, auch wenn Sie das neue Jahr schon begonnen haben.  Auswertungen weiter zurückliegender Jahre können Sie recht komfortabel über den Menüpunkt  „Diverses / Auswertungen für Vorjahre erstellen“ nachdrucken. Näheres erfahren Sie bei Bedarf in der Ausführlichen Hilfe unter dem Stichwort Nachdruck.

Wählen Sie „Lohnabrechnung“ und der Monat 01/2019 wird begonnen. Die Stammdaten werden in das Jahr 2019 vorgetragen, insbesondere die Werte für Stunden-/Geldkonto in Mitarbeiterdaten/Summen und die Urlaubsrestansprüche aus dem Jahr 2018 in Mitarbeiterdaten/Teil 2. Das Programm zeigt Ihnen ein Protokoll auf dem Bildschirm an.

Nachdem Sie den Monat Januar begonnen haben, blättern Sie bitte die Mitarbeiterdaten durch und kontrollieren Sie besonders die ermittelten Urlaubsrestansprüche. Kontrollieren Sie bitte in „Stammdaten Datenübertragung“, ob Ihre dort hinterlegten Absenderangaben noch aktuell sind.

Mit der Januarabrechnung 2019 werden die SV-Jahresmeldungen für 2018, die UV-Jahresmeldungen 2018 (für die Rentenversicherung) und die Jahres-Lohnsteuerbescheinigungen für 2018 gedruckt. Die gedruckten Meldungen werden in der Meldedatei zum Monatsende Januar an das Meldecenter gesendet.

 

2. Elektronische Entgeltbescheinigung und Vorerkrankungsabfrage

Wir haben diese neuen Programmfunktionen fast fertiggestellt. Das Modul  befindet sich noch im Prüfungsverfahren bei den Krankenkassen. Im 1. Quartal 2019 erwarten wir unsere Zertifizierung dafür. Wir werden das Modul dann schnellstmöglich an Sie ausliefern und Sie per E-Mail über das neue Update informieren.

 

3. Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) - Melden auf Papier nicht mehr nötig

Was passiert in 2019?

Als Erstes wird durch Quick-Lohn wieder eine Stammdatenabfrage für 2019 generiert, die Sie über das Meldecenter senden. Erfahrungsgemäß erhalten Sie eine Rückantwort mit den zugeteilten Gefahrtarifstellen innerhalb einiger Stunden. Die Rückantwort der UV rufen Sie im Meldecenter ab. Ohne eine positive Rückantwort kann die Lohnabrechnung Januar nicht durchgeführt werden!

Mit dem Monatsabschluss Januar erzeugt Quick-Lohn den Lohnnachweis Digital für das Jahr 2018 und sendet ihn an die Unfallversicherung. Er enthält Entgelt, gearbeitete Stunden und die Anzahl der Mitarbeiter je Gefahrtarifstelle.

Das zusätzliche Melden auf Papier oder über die Internetseite der BG ist nicht mehr erforderlich.

Vorjahreskorrekturen aus 2018 mit UV-relevanten Änderungen führen zu einem Storno und einer Neumeldung des Lohnnachweises.

 

4. Änderungen bei Midijobs (Gleitzone bzw. Übergangsbereich)

Ursprünglich sollte die Erhöhung der Obergrenze bei Midijobs von 850.00 € auf 1.300.00 € zum 01.01.2019 erfolgen. Kurzfristig wurde diese Erhöhung auf den 01.07.2019 verschoben. Es gelten also ab der Juliabrechnung 2019 folgende Änderungen:

Die bisherige Gleitzone heißt dann Übergangsbereich. Um nicht in einem Jahr mit 2 verschiedenen Begriffen arbeiten zu müssen, benutzen wir künftig den  Begriff "Midijob".

Die Obergrenze für Midijobs beträgt dann 1.300,00 €.

Dem Mitarbeiter werden automatisch die vollen RV-Beiträge auf sein Entgelt für die Rente angerechnet, auch wenn er nur Beiträge auf das reduzierte Midijob-Entgelt zahlt. Ein bisher möglicher Verzicht auf die Reduzierung seiner RV-Beiträge ist damit hinfällig.

Für Minijobs bleibt die Obergrenze unverändert bei 450,00 €, auch sonst ändert sich im Minijob-Bereich nichts.

Genaue Handlungsempfehlungen werden wir Ihnen mit unserem Juli-Update geben.

 

5. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung

Beginnend mit der Januarabrechnung trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Zusatzbeitrages. Sie müssen dafür nichts tun.

Bei freiwillig oder privat versicherten Mitarbeitern erhöht sich auch der Arbeitgeberzuschuss um den halben Zusatzbeitrag.

Alle Mitarbeiter können sich damit auf einen etwas höheren Auszahlungsbetrag freuen.

 

6. rvBea – Elektronische Anforderung der Gesonderten Meldung (Grund 57)

Vor Renteneintritt eines Mitarbeiters und zum Versorgungsausgleich bei einer Scheidung hat die Rentenversicherung bisher eine "Gesonderte Meldung" in Papierform angefordert. Sie haben die Meldung durch einen Eintrag in den Mitarbeiterdaten ausgelöst und Quick-Lohn hat die Meldung mit Meldegrund 57 in elektronischer Form gesendet.

Dieser Vorgang soll weiter automatisiert werden. Die Anforderung wird künftig in elektronischer Form kommen und löst automatisch die Gesonderte Meldung aus. Diese Regelung ist verpflichtend.

Trotzdem muss sich jeder Arbeitgeber zu diesem neuen Verfahren anmelden. Quick-Lohn wird diese Anmeldung automatisch mit Beginn des Monats Januar erzeugen und versenden.

 

7. Betriebsrentenstärkungsgesetz (Förderung Altersvorsorge)

Schließt ein Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ab (worauf ein Rechtsanspruch besteht), verringern sich dadurch die zu zahlenden SV-Beiträge für ihn und auch für den Arbeitgeber. Oftmals haben Arbeitgeber freiwillig ihre Ersparnis an den Mitarbeiter weitergegeben.

Ab 2019 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf, dass sich ihr Arbeitgeber bei Neuverträgen an der Finanzierung beteiligt. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt grundsätzlich 15% des umgewandelten Entgelts, soweit wirklich SV-Beiträge eingespart werden. Quick-Lohn kann und wird den Arbeitgeberzuschuss im Programm nicht erzwingen.

Wie erfolgt die Abrechnung in Quick-Lohn in einem solchen Fall?

Beispiel: Entgeltumwandlung in Höhe von 100,00 €.

Sie erfassen folgende Lohnarten:


Ohne AG-Zuschuss

mit AG-Zuschuss

Altersv.-Lohnverz.

-100,00  €

-85,00 €

Altersvorsorge

-100,00 €

-100,00 €

Die Differenz zwischen "Altersvorsorge" und "Altersv.-Lohnverz." wird dann automatisch als Arbeitgeberanteil (Altersv. AG sv-frei) verbucht.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie die steuerliche Förderung der Altersvorsorgebeiträge des Arbeitgebers in Anspruch nehmen wollen, müssen die Verträge bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere dürfen die Verträge nicht "gezillmert" sein. Fragen Sie vor dem Abschluss eines Vertrages unbedingt bei der Versicherung bzw. derem Vertreter danach. Dies galt auch schon 2018.

Die vollständige Erläuterung finden Sie in unserer > Ausführlichen Hilfe unter dem Stichwort "Betriebsrentenstärkung".

 

8. Jobticket ab 2019 steuerfrei, weitere Änderungen bei Sachleistungen

Das Jobticket, welches zusätzlich zum geschuldeten Entgelt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, ist ab 2019 wieder steuerfrei. Diese steuerfreie Leistung mindert den bei der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag (0,30 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag). Der Betrag des Jobtickets wird nicht auf die 44-EUR-Grenze für steuerfreie Sachbezüge angerechnet.

Zum Nachweis wird der Betrag des Jobtickets in der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 17 gemeldet. Wenn Sie bisher Jobtickets mit Steuer abgerechnet haben, verwenden Sie diese Lohnart bitte nicht mehr.

Wir haben eine aktuelle Lohnart für Sie vorbereitet. Im Menü Stammdatenverwaltung → Lohnarten → Zusätzliche Lohnart aktivieren können Sie die Lohnart "Jobticket" anlegen und dann korrekt verwenden.

Zu weiteren Änderungen bei Sachleistungen lesen Sie bitte direkt im Programm in der > Ausführlichen Hilfe unter dem Stichwort "Sachbezüge".

 

9. Buchstabe „M“ auf der Lohnsteuerbescheinigung für Mahlzeiten

Ab 2019 wird die Bescheinigung des Buchstabens verpflichtend auch dann, wenn die Reisekostenabrechnung nicht über das Lohnprogramm abgerechnet wird.

Bisher schon konnte in Quick-Lohn ein "M" auf der Lohnsteuerbescheinigung erzeugt werden, wenn Lohnarten abgerechnet wurden, in deren Namen das Wort "Mahlzeit" vorkommt.

Zusätzlich gibt es ab 2019 die Möglichkeit, in den Mitarbeiterdaten 2 im Feld Besonderheiten "GBM" einzutragen. Auch das erzeugt das "M" auf der Lohnsteuerbescheinigung. Tragen Sie also diesen Geheimschalter ein, wenn Sie Ihren Mitarbeitern Mahlzeiten stellen, diese jedoch nicht über das Lohnprogramm abgerechnet werden, bzw. das Wort Mahlzeiten nicht im Lohnartenname vorkommt.

 

10. Entsendung ins Ausland: A1-Verfahren

Quick-Lohn wird das elektronische Versenden und Empfangen der sogenannten A1-Bescheinigung im Laufe des 1. Quartals 2019 anbieten.

 

11. Sie möchten den Erstattungssatz im U1-Verfahren ändern?

Viele Krankenkassen bieten mehrere Varianten von Umlage-/Erstattungssatz zum U1-Verfahren an. Der Arbeitgeber kann den für sich günstigsten Tarif auswählen. Ob die Wahl günstig war, weiß man allerdings erst hinterher. Das hängt ja davon ab, wie oft die Mitarbeiter krank werden.

Immer im Januar können Sie sich neu entscheiden, die Entscheidung kann im Laufe des Jahres nicht geändert werden!  Sie müssen der Krankenkasse schriftlich mitteilen, welche andere Variante für Umlage-/Erstattungssatz Sie für das neue Jahr wünschen. Nur das Ändern der Prozentsätze in den Stammdaten der Krankenkasse reicht nicht aus!

Wünschen Sie keine Änderung, müssen Sie auch nichts tun.