Änderungen in Quick-Lohn zum Januar 2020

> Wichtiges zum Jahreswechsel

> Neuer Mindestlohn ab Januar 2020

> Änderungen bei der Krankenkasse DAK

> Steuer-ID auch für ausländische Mitarbeiter

> Mindestausbildungsvergütung

> Beitragsentlastung bei Betriebsrenten

> Baubetriebe: SOKA-Bau und Meldecenter

> Sie möchten den Erstattungssatz im U1-Verfahren ändern?

 

Wichtiges zum Jahreswechsel

Datensicherung

Eine Datensicherung für Dezember 2019 sollten Sie durchgeführt und die Jahresendelisten gedruckt haben. Sie haben die Datensicherung vergessen? Das ist nicht schlimm. Wählen Sie jetzt den Punkt Datensicherung. Quick-Lohn sichert auch die Vorjahresdaten mit. Verwahren Sie die Sicherung gut!

Bequemer geht es übrigens mit unserer Online-Sicherung: Aktivieren Sie diese einfach in Quick-Lohn und Ihre Daten werden automatisch auf Quick-Lohn Servern gespeichert und so sicher verwahrt. Im Notfall können Sie jederzeit darauf zurückgreifen. Einzelheiten finden Sie in der Ausführlichen Hilfe unter dem Stichwort "> Online Datensicherung".  

 

Jahresendelisten    

Übrigens lassen sich die meisten Jahresendelisten von 2019 auch mit der Programmversion 2020 im Punkt Nachdruck / Auswertung noch erstellen, auch wenn Sie das neue Jahr schon begonnen haben. Auswertungen weiter zurückliegender Jahre können Sie auch über diesen  Menüpunkt nachdrucken. Näheres erfahren Sie bei Bedarf in der Ausführlichen Hilfe unter dem Stichwort “> Nachdruck”.

 

Start mit dem Januar

Wählen Sie den Menüpunkt Lohnabrechnung und der Monat 01/2020 wird begonnen. Die Stammdaten werden in das Jahr 2020 vorgetragen, insbesondere die Werte für das Stunden-/Geldkonto in Mitarbeiterdaten/Summen und die Urlaubsrestansprüche aus dem Jahr 2019 in Mitarbeiterdaten/Teil 2. Das Programm zeigt Ihnen ein Protokoll auf dem Bildschirm an.

 

Nachdem Sie den Monat Januar begonnen haben, blättern Sie bitte die Mitarbeiterdaten durch und kontrollieren Sie besonders die ermittelten Urlaubsrestansprüche. Kontrollieren Sie bitte im Menüpunkt Meldecenter / Stammdaten Datenübertragung, ob Ihre dort hinterlegten Absenderangaben noch aktuell sind.

 

Versenden der UV-Stammdatenabfrage (nicht bei Garten- und Landwirtschafts-BG)

Quick-Lohn erzeugt als Erstes eine Abfrage der UV-Stammdaten bei der zuständigen Unfallversicherung. Die Antwort der Unfallversicherung erhalten Sie über das Meldecenter im Punkt Meldecenter / Rückmeldungen abrufen. Nur wenn die Unfallversicherung auf diesem Weg Ihre aktuellen Gefahrtarifstellen (GTS) mitgeteilt hat, kann die Lohnabrechnung Januar durchgeführt werden.

Das bedeutet: Versenden Sie diese Anfrage möglichst zeitnah, am besten jetzt gleich. Und rufen Sie morgen die Antwort ab.

 

2019er SV-Meldungen und Lohnsteuerbescheinigungen

Mit dem Abschluss der Januarabrechnung 2020 werden die SV-Jahresmeldungen für 2019, die UV-Jahresmeldungen 2019 (für die Rentenversicherung) und die Jahres-Lohnsteuerbescheinigungen für 2019 gedruckt.

Die gedruckten Meldungen werden in der Meldedatei zum Monatsende Januar an das Meldecenter gesendet. Ebenso wird der UV-Lohnnachweis für das Jahr 2019 an die zuständige Berufsgenossenschaft gesendet.

 

Neuer Mindestlohn ab Januar 2020

Der Mindestlohn beträgt jetzt 9,35 €.

Bei geringfügig Beschäftigten kann es ohne Änderung des Arbeitsvertrages schnell zu einer Überschreitung der Grenze von 450,00 € bei gleichbleibender Stundenzahl kommen. Bitte denken Sie daran, bestehende Arbeitsverträge entsprechend anzupassen.

Beachten Sie dabei unbedingt, eine wöchentliche Arbeitszeit zu vereinbaren.

Fehlt die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, wird neuerdings von den RV-Prüfern eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden unterstellt werden. Auf Basis des Mindestlohns ergibt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durch den Prüfer dann eine versicherungspflichtige Beschäftigung (kein Minijob!). Das führt dazu, dass Versicherungsbeiträge in erheblichem Umfang nachgefordert werden können.

Bei einer Beschäftigung auf Abruf ohne eigentliche Wochenarbeitszeit ist das besonders brisant. Die AOK empfiehlt in ihrer Rubrik “personal wissen”:

“Wie eine rechtssichere Abrufvereinbarung auszusehen hat, sollte z.B. mit einem Anwalt für Arbeitsrecht abgestimmt werden.”

Aber wahrscheinlich kann Ihnen auch Ihr Steuerberater dabei helfen.

 

Änderungen bei der Krankenkasse DAK

Die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) gibt es bisher unter 2 Betriebsnummern. Zum Februar 2020 werden beide zusammengeführt. Technisch handelt es sich dabei um eine Fusion. Die bisherige Betriebsnummer 15035218 verliert zum 31.01.2020 ihre Gültigkeit und kann nur noch für Korrekturen zurückliegender Monate verwendet werden. Für Abrechnungen ab Februar 2020 kann nur noch die “neue” DAK unter der Betriebsnummer 48698890 verwendet werden. Eine An- und Abmeldung der in der DAK versicherten Mitarbeiter erfolgt nicht.

Quick-Lohn wird falls erforderlich die “neue” DAK automatisch anlegen und die Zuordnung der Mitarbeiter in den Stammdaten anpassen. Falls mit Schätzung der Beitragsnachweise gearbeitet wird, wird auch eine erste Schätzung für die “neue” DAK auf Basis der Vormonatswerte der “alten” DAK generiert.

Bei der Abrechnung des Monats Februar müssen Sie also nichts weiter beachten. Das Ihnen von der DAK im Dezember zugesandte Schreiben können Sie quasi als erledigt betrachten.  

 

Steuer-ID auch für ausländische Mitarbeiter

Zukünftig können auch die Lohnsteuerabzugsmerkmale für alle im Inland nicht meldepflichtigen Personen elektronisch über das ELStAM-Verfahren abgerufen werden. In einer ersten Stufe werden dabei zunächst die beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer (insbesondere Grenzpendler oder Saisonarbeitskräfte) in dieses Verfahren eingebunden.

Unter diesem Link > https://www.quick-lohn.de/listen/elstam_2020.pdf finden Sie die ausführlichen Informationen der Bundesfinanzbehörde. Falls Sie solche Mitarbeiter abrechnen, informieren Sie sich bitte dort.

 

Mindestausbildungsvergütung

Für alle Branchen gelten ab dem Jahr 2020 neue gesetzliche Bestimmungen zur Mindestausbildungsvergütung. Es betrifft die ab 2020 abgeschlossenen Ausbildungsverträge, sofern nicht durch Tarifverträge Ausbildungsvergütungen festgelegt wurden.

Nach wie vor wird es also Ausbildungsvergütungen unterhalb des Mindestbetrages geben. Quick-Lohn führt programmseitig keine Kontrollen zur Einhaltung der Mindestvergütung für die Auszubildenden durch.

Folgende Mindestausbildungsvergütungen wurden gesetzlich festgelegt:

1.Ausbildungsjahr

2020:  515€

2021:  550€

2022:  585€

2023:  620€

2.Ausbildungsjahr  + 18% auf Basis Jahr 1

3.Ausbildungsjahr  + 35% auf Basis Jahr 1

4.Ausbildungsjahr  + 40% auf Basis Jahr 1

Tarifvertraglich können auch diese Steigerungen angepasst werden.

 

Beitragsentlastung bei Betriebsrenten

Mit dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Betriebs-Rentnerinnen und -Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben sich ab dem Januar 2020 Änderungen bei der Beitragsberechnung von Versorgungsbezügen. Quick-Lohn selbst ermittelt keine Beiträge bei der Abrechnung von Betriebsrentnern.

Neu ist ein Freibetrag in Höhe von 159,25 €, für den keine Krankenversicherungsbeiträge mehr zu entrichten sind. Dies gilt nicht für die Beiträge zur Pflegeversicherung.

Bei Arbeitnehmern mit Mehrfachbezug von mehreren Betriebsrenten gilt die Regelung nur einmal. In diesem Fall muss unbedingt die zuständige Krankenkasse kontaktiert werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, dies zu tun und sich die neuen Beiträge ermitteln zu lassen. Der Beitragsnachweis im Zahlstellenverfahren, den Sie über sv.net melden, muss gegebenenfalls angepasst werden.  

 

Baubetriebe: Rückmeldung der echten Arbeitnehmer-Nummer über das Meldecenter bei neuen Mitarbeitern

Nachdem über Quick-Lohn bereits seit Juli 2019 die Meldungen an SOKA-Bau direkt über das Quick-Lohn Meldecenter erfolgen, kommt jetzt der nächste Schritt. Legen Sie Mitarbeiter mit einer vorläufigen Arbeitnehmer-Nummer an, erfolgt die Mitteilung der daraufhin zugeteilten “echten” Arbeitnehmer-Nummer auch über unser Meldecenter. Quick-Lohn ersetzt die vorläufige Nummer von sich aus durch die “echte”.

Der Rat insbesondere an Lohnbüros und Steuerberater: Ruhig öfter mal die Rückmeldungen abrufen (> Rückmeldungen abrufen).

 

Sie möchten den Erstattungssatz im U1-Verfahren ändern?

Viele Krankenkassen bieten mehrere Varianten von Umlage-/Erstattungsssätzen zum U1-Verfahren an. Der Arbeitgeber kann den für sich günstigsten Tarif auswählen. Ob die Wahl günstig war, weiß man allerdings erst hinterher.

Das hängt ja davon ab, wie oft die Mitarbeiter krank werden. Immer im Januar können Sie sich neu entscheiden, die Entscheidung kann im Laufe des Jahres nicht geändert werden!

Sie müssen der Krankenkasse schriftlich mitteilen, welche andere Variante für Umlage-/Erstattungssatz Sie für das neue Jahr wünschen. Nur das Ändern der Prozentsätze in den Stammdaten der Krankenkasse reicht nicht aus!

Wünschen Sie keine Änderung, müssen Sie nichts tun.